Kingreen / Poscher | Grundrechte. Staatsrecht II | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 440 Seiten

Kingreen / Poscher Grundrechte. Staatsrecht II

E-Book, Deutsch, 440 Seiten

ISBN: 978-3-8114-5924-3
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das bewährte Konzept:

In nun schon 38. Auflage lehrt der Band die Grundrechte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der Ersten Juristischen Prüfung sind. Alle für die Falllösung in Ausbildung und Prüfung wichtigen Themen der allgemeinen Grundrechtslehren, sämtliche Grundrechte sowie die Verfassungsbeschwerde als das einschlägige Verfahrensrecht werden anhand von Fällen behandelt. Aktuelle Entwicklungen wie die wachsende Bedeutung der überstaatlichen Grundrechte und die grundrechtliche Schutzfunktion sind ebenfalls eingehend dargestellt. Im Aufbau folgen die Ausführungen sowie die Lösungen der Eingangsfälle einem einheitlichen Aufbauschema, das dem Klausurentraining dient.

Der Grundrechtsklassiker auch als ebook:

Dieses enthält den vollständigen Text des Buches direkt verlinkt mit nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für die Grundrechtsauslegung wegweisenden Entscheidungen des BVerfG. Der Leser gelangt so mit einem „Klick“ aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

Die Neuauflage berücksichtigt neben den üblichen Aktualisierungen vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundrechtlichen Beurteilung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Zu ihr zählen neben den beiden großen Entscheidungen zur sog. „Bundesnotbremse“ die Beschlüsse zur Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung der sog. Triage, zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und zum Versammlungsrecht. Diese Entscheidungen enthalten wichtige, teilweise aber auch fragwürdige Weichenstellungen zu Grundrechten, zu denen es zuvor nur vereinzelte Entscheidungen gab wie Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) und dem neu aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrecht auf Bildung. Grundrechtsrechtsprechung und -literatur wurden zudem eingehend überarbeitet und auf den Stand von Juli 2022 gebracht.
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Weitere Infos & Material


§ 1 Einführung
I. Über das Arbeiten mit diesem Buch
1 Die vorliegende Darstellung lehrt die Grundrechte in der Breite und Tiefe, in der sie Gegenstand der ersten juristischen Prüfung sind. Sie behandelt alle für die Falllösung im Studium und auch in der Praxis wichtigen Themen der allgemeinen Grundrechtslehren (Erster Teil), sämtliche einzelne Grundrechte (Zweiter Teil) und mit der Verfassungsbeschwerde das dazugehörige Verfahrensrecht (Dritter Teil). Sie ist an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientiert, vermittelt aber das methodische und dogmatische Instrumentarium, das es erlaubt, andere als die schon entschiedenen Fälle selbstständig zu lösen. 2 Zumeist werden die Grundrechte am Anfang des Studiums gelesen. Daher ist die vorliegende Darstellung auch an die Studienanfänger adressiert und bemüht sich um besondere Anschaulichkeit. Allerdings ist der Stoff der Grundrechte komplex und die Beschäftigung mit ihnen voraussetzungsvoll. Die Grundrechte des Grundgesetzes wirken in enger Verzahnung mit den Grundrechten der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die herkömmlicherweise erst in den europarechtlichen Vorlesungen behandelt werden; hinzu treten zunehmend völkerrechtliche Grundrechtsverpflichtungen. Zudem durchdringen sie das einfache Recht und können häufig erst im Zusammenhang mit diesem voll verstanden werden. 3 Die Literaturhinweise am Ende der einzelnen Paragraphen sind bewusst knapp gehalten. Sie beschränken sich auf die grundlegenden, die aktuellen und die für das Studium besonders geeigneten Aufsätze und Bücher; soweit sie Büchern gelten, werden diese im vorausgehenden Paragraphen nur durch den Autor, dh ohne Titel, nachgewiesen. Umfassende Literaturhinweise finden sich in den großen Kommentaren zum Grundgesetz und in den Handbüchern des Staats- und Verfassungsrechts und der Grundrechte. Diese Werke und auch die aktuellen Lehrbücher des Staatsrechts sind im Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur zusammengestellt und werden daher in den Literaturhinweisen nicht mehr eigens aufgeführt. Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG werden, wo möglich, nach der amtlichen Sammlung nachgewiesen. Der Nachweis erfolgt mit Band, Anfangsseite der Entscheidung und Seite der Fundstelle; für das BVerfG ab Band 132 mit Band, Anfangsseite und Randnummer. II. Grundrechte und Auslegung
4 Rechtsnormen können sehr unterschiedlichen Aufwand an Auslegungsarbeit erfordern. Auf der einen Seite stehen eindeutig formulierte Frist-, Form- und Verfahrensvorschriften. Auf der anderen Seite gibt es Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, die erst nach und nach durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung (Richterrecht) handhabbar gemacht werden. Die Grundrechte enthalten zwar einige Form- und Verfahrensvorschriften, zB Art. 104; überwiegend sind sie aber sehr knapp und weit formuliert (zB „Kunst und Wissenschaft … sind frei“, „das Eigentum … [wird] gewährleistet“) und wirken generalklauselartig. Daher spielen das Richterrecht und die es vorbereitende und fortentwickelnde Dogmatik zu den Grundrechten eine große Rolle. Mehr als in anderen Rechtsgebieten gehört daher die Beschäftigung mit wichtigen Leitentscheidungen besonders des BVerfG, zunehmend aber auch des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Studium der Grundrechte. Die wichtigsten aktuellen Entscheidungen werden in der Ausbildungszeitschrift Jura im Gutachtenstil aufbereitet. Auf diese Kurzdarstellungen wird mit der Abkürzung JK verwiesen. 5 Als Teil der Verfassung sind die Grundrechte gegenüber dem Gesetzesrecht und dem Recht der Verwaltung (Rechtsverordnungen, Satzungen) samt allen Einzelakten der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt höherrangig. Das heißt, dass alles Unterverfassungsrecht mit den darauf gestützten Einzelakten sich an der Verfassung messen lassen muss. Soweit es mit einer Verfassungs-, besonders einer Grundrechtsnorm nicht vereinbar ist, ist es verfassungswidrig und im Regelfall nichtig. Dabei liegt eine zusätzliche Schwierigkeit darin, dass der Inhalt der Grundrechte selbst durch das Unterverfassungsrecht geprägt sein kann; man spricht insoweit von rechts- oder normgeprägten Grundrechten. 6 Beispiele: Der Gesetzgeber ist an die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 1) gebunden (Art. 1 Abs. 3). Was aber Eigentum ist, muss vom Gesetzgeber erst bestimmt werden, und Art. 14 Abs. 1 S. 2 ermächtigt den Gesetzgeber denn auch dazu, den Inhalt des Eigentums unter Berücksichtigung auch seiner Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2) zu bestimmen. Wie kann der Gesetzgeber dann aber noch an die Verfassung gebunden sein? – Wenn dem Bürger gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg offen steht (Art. 19 Abs. 4), setzt dies die Einrichtung von Gerichten voraus, was wiederum nur durch den Gesetzgeber geschehen kann. 7 Es kommt hinzu, dass die Grundrechte historisch und aktuell eine besondere Nähe zur Politik haben. Grundrechte mussten politisch erkämpft werden, und ihre Auslegung und Anwendung gerät immer wieder in politischen Streit. Die großen Auseinandersetzungen um Volkszählung, Schwangerschaftsabbruch, Kruzifixe in öffentlichen Schulen, Hochschul- und Schulreform, Demonstrationsrecht, Mitbestimmung, Asylrecht, Lauschangriff oder Online-Durchsuchung belegen dies deutlich. Das führt gelegentlich sogar zu der Fehleinschätzung, Verfassungs- und besonders Grundrechtsauslegung sei gar nichts anderes als Politik, und das BVerfG betreibe keine Rechtsprechung im eigentlichen Sinne. Aber neben der demokratischen Herleitung der Herrschaft ist es die größte Errungenschaft des neuzeitlichen Verfassungsstaats, die Ausübung von Herrschaft verrechtlicht zu haben. Im Verhältnis des Einzelnen zum Staat gelten durch die Grundrechte die Maßstäbe des Rechts. 8 Diese Maßstäblichkeit setzt voraus, dass die Auslegung des Rechts festen methodischen Regeln folgt, über die allgemeine Übereinstimmung besteht. Nun wird aber gerade über das Methodenproblem im Verfassungsrecht wie im Recht insgesamt viel gestritten. Eine Übereinstimmung, welche Regeln die Auslegung methodisch leiten sollen, ist nur ansatzweise erkennbar.[1] Das verschafft den sog klassischen Auslegungsgesichtspunkten ihre fortdauernde Bedeutung: dem grammatischen (Wortlaut der Regelung), systematischen (Regelungszusammenhang), genetischen (Entstehungsgeschichte der Regelung), historischen (frühere Regelungen) und teleologischen (Regelungszweck) Auslegungsgesichtspunkt. Es verschafft auch dem BVerfG eine beträchtliche Freiheit bei der Auslegung und Fortbildung des Verfassungsrechts. Das BVerfG arbeitet an einzelnen Fällen und entwickelt seine Grundrechtsinterpretation von einzelnen Fällen her. Auch für den Lernenden gilt daher, dass aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen des BVerfG nicht kanonisiert werden dürfen und dass die Entscheidungsbegründungen und -ergebnisse stets der methodischen Überprüfung bedürfen, ehe sie, zuweilen nur modifiziert und korrigiert, der Lösung eines Problems zu Grunde gelegt werden. 9 Von einem besonderen Fall der systematischen Interpretation handelt das Gebot grundrechtskonformer Auslegung. Über das Gebot wirken die Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch Rechtsprechung und Verwaltung ein. Immer wieder lässt die methodisch korrekte Bemühung um die Auslegung einer Vorschrift des einfachen Rechts verschiedene Auslegungen zu, und bei Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen haben Rechtsprechung und Verwaltung einen besonders großen Spielraum der Auslegung. Hier verlangt die Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3), dass die Entscheidung für die eine oder andere Auslegung an den Grundrechten orientiert wird. Sie muss die Grundrechte zur Geltung bringen, das einfache Recht grundrechtsschützend, freiheitsschonend und -fördernd auslegen. 10 Beispiele: Jemandem wird das Verteilen von Flugblättern auf einem öffentlichen Platz untersagt, weil er nicht über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügt. Diese Auslegung der straßenrechtlichen Vorschriften verstößt gegen Art. 5 Abs. 1, denn es ist auch eine Auslegung möglich, die das Verteilen von Flugblättern auf dem öffentlichen Platz erlaubnisfrei zulässt, weil sie den Verkehr, dem der öffentliche Platz dient, nicht nur als Fortbewegungs-, sondern in Orientierung an Art. 5 Abs. 1 auch als kommunikativen Verkehr versteht (vgl BVerfG, NVwZ 1992, 53; Enders, VerwArch 1992, 527; Dietz, AöR 2008, 556; zum Verkauf von Zeitungen auf öffentlichen Plätzen vgl BVerfG, NVwZ 2007, 1306). – Das Tatbestandsmerkmal der häuslichen Gemeinschaft im Sozialrecht könnte für Kinder und die von ihnen getrennt lebenden Elternteile verneint werden. Im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 ist es aber dann zu bejahen, wenn der getrennt lebende Elternteil regelmäßig längeren Umgang mit seinem Kind pflegt und das...


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