Eisenmann / Jautz / Wechsler | Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 450 Seiten

Reihe: Start ins Rechtsgebiet

Eisenmann / Jautz / Wechsler Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Mit 55 Fällen und Lösungen

E-Book, Deutsch, 450 Seiten

Reihe: Start ins Rechtsgebiet

ISBN: 978-3-8114-8736-9
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Der Grundriss behandelt zunächst grundlegende Fragen der Rechtsgebiete

-Urheberrecht
- Patentrecht
-Gebrauchsmusterrecht
-Designrecht
-Markenrecht
-UWG
-internationales und europäisches Recht
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschriften sind übersichtlich dargestellt und werden durch viele praxisnahe Fälle, Schaubilder und Übersichten verdeutlicht. Zahlreiche Vergleiche und Querverweise stellen den systematischen Gesamtzusammenhang her. Anhand von vielen Fällen mit Lösungen aus der Rechtsprechungs- und Marketingpraxis können die gewonnenen Erkenntnisse gleich praktisch angewendet werden. Im Schlussteil wird anhand von Formularen gezeigt, wie wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden können. Das Buch musste für die Neuauflage vor allem im UWG und im Bereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen umfassend neu bearbeitet werden. Aber auch in anderen Teilen waren viele Änderungen und Ergänzungen erforderlich, sei es aus Gründen von Gesetzesnovellierungen oder geänderter Rechtsprechung, national wie europäisch.
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Zielgruppe


Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an Universitäten und Hochschulen

Weitere Infos & Material


A. Das Urheberrecht
I. Wesen und Gegenstand des Urheberrechts
20 Das Urheberrecht ist ein Ausschließlichkeitsrecht, ein absolutes Recht, und liegt auf kulturellem Bereich. Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk, §§ 1, 2 UrhG). Abb. 3: Gegenstand des Urheberrechts
[Bild vergrößern] Zunächst wollen wir den persönlichen Geltungsbereich des Urheberrechts in Deutschland abstecken. Dieser wird in § 120 UrhG geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige im Rahmen unseres Rechtsgebietes Urheberrechtsschutz für ihre Werke, gleichviel, ob und wie die Werke erschienen sind. Die gleiche Rechtsposition haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates. Das Urheberrecht ist ein einheitliches Recht. Es hat zwei Bestandteile: - das umfassende Verwertungsrecht - das umfassende Urheberpersönlichkeitsrecht. § 11 UrhG umschreibt dies so: Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrecht). Die eine Seite des Urheberrechts, das umfassende Verwertungsrecht (§ 15 UrhG), bezieht sich auf die vermögensrechtlichen, die materiellen Interessen des Urhebers. Die andere Seite des Urheberrechts, das Urheberpersönlichkeitsrecht, betrifft die geistigen, die ideellen Interessen des Urhebers (vgl. Abb. 4). Diese beiden Rechtskreise können jedoch nicht lupenrein getrennt werden; sie greifen vielmehr ineinander über. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe (die einzelnen Verwertungsrechte nach § 15 UrhG) stehen stets unter den Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts (GRUR 55, 201, 204 – Cosima Wagner). Abb. 4: Inhalt des Urheberrechts
[Bild vergrößern] II. Rechtsvoraussetzungen
21 Um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen, muss ein Werk dem Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst zugehörig sein, eine persönliche Schöpfung darstellen, einen geistigen Gehalt haben und eine konkrete, sinnlich wahrnehmbare Form gefunden haben. Letzteres heißt praktisch: Nicht Motiv und abstrakte Inhalte der Darstellung sind schutzfähig, sondern lediglich diese Art und Weise der Darstellung, diese konkrete Wiedergabe. Diese Schutzvoraussetzungen schauen wir uns nun im Detail an. 1. Der Werkbegriff
22 Ein wichtiges Erfordernis für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. 23 Das entscheidende Kriterium Werk ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er bezieht sich auf die Bereiche der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG). Zu diesen gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme 2. Werke der Musik, 3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst, 4. Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Diese sieben Werkarten, die das Gesetz aufzählt (§ 2 I UrhG), sind nur beispielhaft und nicht abschließend. 24 Das Gesetz definiert Werke als persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 II UrhG). Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass das Werk allein geistige Zwecke verfolgen darf. Es schadet dem Entstehen eines Urheberrechtes nicht, wenn das Werk auch anderen Zwecken dient, wie etwa privaten Gebrauchszwecken und/oder gewerblichen Zwecken. Der Urheberrechtsschutz wird ohne Rücksicht darauf gewährt, welchem Zweck eine persönliche geistige Schöpfung dient; er ist zweckneutral. Falls Werksqualität im Sinne von § 2 II UrhG besteht, ist Urheberrechtsschutz – trotz eines Gebrauchszwecks – möglich, etwa in Bezug auf Möbel (Le Corbusier-Möbel, Rollhocker, Stahlrohrstühle), auf Leuchten, Besteck, Geschirr, auf Modeerzeugnisse, Schmuckwaren, Musikinstrumente, auf Fahrzeuge, auch auf Figuren („Alf“). Auch das Layout einer Website ist – die § 2 II UrhG entsprechende Schöpfungshöhe vorausgesetzt – urheberrechtsschutzfähig. Auch Werbezwecke schaden der Entstehung eines Urheberrechtes nicht. Schöpferische Werbegestaltung ist urheberrechtsfähig. So können bezüglich Werbeanzeigen, -prospekten, -plakaten, auch Logos Urheberrechte entstehen, allerdings immer nur dann, wenn Werksqualität vorliegt. 25 Für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ist es nicht maßgebend, ob die Entstehung des Gegenstandes mit großen Mühen, erheblichem Zeitaufwand und großen Kosten verbunden war (BGH, GRUR 80, 227, 231 – Monumenta Germaniae Historica); allein entscheidend ist die Qualifizierung als Werk. 2. Ergebnis persönlicher Schöpfung
26 Das Werk muss eine persönliche Schöpfung, also eine persönliche Leistung darstellen. Das bedeutet, dass das Werk auf der gestalterischen Tätigkeit eines Menschen, einer natürlichen Person, beruhen muss. Auf Zufall oder auf Fauna oder Flora zurückgehende Gestaltungsformen sind keine menschlich-gestalterischen Tätigkeiten und daher keine persönlichen Schöpfungen. Daher sind keine persönlichen Schöpfungen etwa: Beispiele: - Eine in der Natur gefundene Wurzel, die bizarre Formen aufweist. - Ein abstraktes „Gemälde“ eines Schimpansen oder ein solches, das durch die Schwanzbewegungen einer Kuh entstand, wobei man an deren Schwanz, unter den man Farbtöpfe gestellt, einen Pinsel gebunden hatte. 27 Der Zentralbegriff von § 2 II UrhG ist das Merkmal Schöpfung. Diese ist Ausdruck der Individualität des menschlichen Gestalters. Individualität ist ein Kernbegriff des Urheberrechts. Die Formulierung „nur … Schöpfung“ zeigt, dass dem Urheberrechtsschutz Alltägliches, rein handwerksmäßige oder routinemäßige Leistungen nicht zugänglich sind. Hier ermangelt es der Individualität. Derartige Fälle liegen unterhalb der Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit. Gerade noch etwas oberhalb dieser Untergrenze liegen die Fälle der sog. Kleinen Münze des Urheberrechts. Dies sind die Werke, die mit geringer Individualität gerade noch einen zu tolerierenden Grad an Schöpfungshöhe aufweisen. Schöpfungshöhe, man spricht häufig auch von Gestaltungshöhe, ist ein bedeutsames Kriterium um zu bestimmen, ob Werkcharakter gegeben ist und damit Urheberrechtsschutz besteht. Schärfen wir unseren Blick für diese Problematik bezüglich der Werkuntergrenze am Beispiel der Werkart Sprachwerk: Nehmen wir einen zeitgenössischen Roman, etwa „Tod eines Kritikers“ von Martin Walser. Es dürfte wohl kaum jemand daran zweifeln, dass diesem Buch ein hohes Maß an Individualität und Gestaltungshöhe zukommt, und somit ein Urheberrecht besteht. – Setzen wir den Gegenpol: „Heute regnet es den ganzen Tag“. Dies ist ein banaler Satz mit dem Inhalt einer tatsächlichen Begebenheit. Dass dieser Satz mangels Individualität und Schöpfungshöhe als unterhalb der, Untergrenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit liegend zu bewerten ist, dürfte wohl kaum in Frage gestellt werden. – Wie steht es aber mit der Karl-Valentin-Sentenz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“? Der Wertung, dass dem Valentin-Satz ein wesentlich höheres Maß an Individualität und Gestaltungshöhe zukommt als dem obigen „Regenwetter-Satz“ ist wohl kaum zu widersprechen. Auch Gerichte haben bestätigt, dass der Valentin-Satz als oberhalb der Untergrenze der Urheberrechtschutzfähigkeit liegend anzusiedeln ist. Dementsprechend wurde diesem schöpferisch formulierten Satz Urheberechtschutz zugebilligt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine gestalterische Leistung deutlich über, oder gerade noch so über (Kleine Münze), oder unterhalb der Untergrenze des Urheberrechtschutzes liegend zu bewerten ist, ist auf die Auffassung der für die jeweils betroffene Werkart empfänglichen und mit dieser Werkart einigermaßen vertrauten Kreise abzustellen. 28 Die Grenzziehung ist hier im Einzelfall oft recht schwierig. Der Richter, der nicht an starre Regeln gebunden ist, hat ein breites Spektrum an Bewertungsfreiheit. Für die Parteien eines Prozesses...


Die Autoren:

Prof. Dr. Hartmut Eisenmann, HS Pforzheim,
Prof. Dr. Ulrich Jautz, HS Pforzheim.
Prof. Dr. Andrea Wechsler, HS Pforzheim


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