Klocke / Dürkop | Klausurenkurs BGB - Allgemeiner Teil | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 200 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Klausurenkurs

Klocke / Dürkop Klausurenkurs BGB - Allgemeiner Teil

Ein Fallbuch für Studienanfänger

E-Book, Deutsch, 200 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Klausurenkurs

ISBN: 978-3-8114-8942-4
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Dieser Klausurenkurs zum Allgemeinen Teil des BGB vermittelt anhand von 20 Fällen mit Lösungen Kenntnisse, die zum Kern des Wissens im Zivilrecht gehören, und eignet sich daher besonders für Studierende der Anfangssemester sowie zur raschen Wiederholung für fortgeschrittene Studierende. Zur umfassenden Vorbereitung auf die ersten Prüfungen im Jurastudium bietet er:

- eine allgemeine Einleitung zur Methodik der Fallbearbeitung im Zivilrecht,

- 20 Fälle, darunter eine original Semesterabschlussklausur,

- ausformulierte Musterlösungen mit Vorüberlegungen und vorangestellter Lösungsskizze,

- Vertiefungshinweise zu jedem angesprochenen Thema.

Ziel ist es, den systematisch erlernten Stoff am konkreten Fall anzuwenden, typische Fälle exemplarisch zu lösen und dabei Klausurtechnik und Schwerpunktsetzung einzuüben. Gleichzeitig können die Grundlagen des Bürgerlichen Rechts schnell erlernt oder repetiert werden. Im Vordergrund steht dabei auch die Vermittlung einer nachvollziehbaren Struktur in der Gutachtenführung.
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VI. Die Falllösung i.e.S.
20 Geht man von diesen Grundlagen aus, ist nun das eigentliche Gutachten zu erstellen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die Anspruchsklausur, können aber auch auf andere Konstellationen übertragen werden. 1. Die Anspruchsprüfung
21 Die Fallfrage bei einer zivilrechtlichen Klausur baut regelmäßig auf der sog. Anspruchsmethode auf. Im Rahmen einer Anspruchsprüfung ist zu untersuchen, welche Rechte die Beteiligten geltend machen können. Als Gedankenstütze kann dabei folgendes Schema fungieren: Wer will was von wem woraus? Wer? = Wer ist der Anspruchssteller? = Wer begehrt etwas von einer anderen Person? Will was? = Welches Anspruchsziel wird verfolgt? = Was ist die begehrte Rechtsfolge? Von wem? = Wer ist der Anspruchsgegner? = Von wem wird das Anspruchsziel begehrt? Woraus? = Was ist die Anspruchsgrundlage? = Aus welchen rechtlichen Normen bzw. Grundlagen folgt die gewünschte Rechtsfolge möglicherweise? 2. Die Suche nach der Anspruchsgrundlage
22 Über das Anspruchsziel wird die Frage nach der Anspruchsgrundlage formuliert: was und woraus. X will von Y Schadensersatz; welche Norm könnte sein Begehren stützen? Beispiel: Soweit nach dem Ersatz einer bestimmten Schadensposition gefragt ist, kommen nur Normen mit der Rechtsfolge Schadensersatz in Betracht, also z.B. §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 1 Var. 2, 280 Abs. 1, 678, 823 Abs. 1 BGB. 23 Hinweis: Ein wichtiges Handwerkszeug ist die korrekte und genaue Zitierung von Regelungen. Seien Sie bitte immer so exakt wie möglich. Wenn die entscheidende Regelung in einem Halbsatz enthalten ist, zitieren Sie bitte den Halbsatz. Wenn eine Norm zwei Alternativen hat und nur eine entscheidend ist, zitieren Sie bitte diese Alternative. Hier die Abkürzungen für das Zitat: ? § 1 Abs. 1 S. 1 HS. 1 Alt. 1 [zitiertes Gesetzbuch] ? § 119 Abs. 1 HS 1 Alt. 1 BGB enthält den sog. Inhaltsirrtum. 24 Der Begriff der Anspruchsgrundlage hat sich heute durchgesetzt. Das Zivilrecht regelt die Verteilung von privaten Gütern und die Auflösung widerstreitender Interessen. Die Durchsetzung eigener Interessen gegenüber einer anderen Partei setzt das Bestehen eines Anspruchs voraus. Das BGB definiert den Anspruch als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (vgl. § 194 Abs. 1 BGB). Ein solches Recht wird den Parteien durch eine Anspruchsgrundlage eingeräumt. Kennzeichnend für eine Anspruchsgrundlage ist, dass sie einen Tatbestand (die Voraussetzungen der Norm) und eine auf das Tun oder Unterlassen eines anderen gerichtete Rechtsfolge hat. Beispiel: Wenn die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen haben, sind die Voraussetzungen des § 433 BGB erfüllt. § 433 Abs. S. 1 BGB lässt diesem Tatbestand die Rechtsfolge folgen, dass der Verkäufer die Sache zu liefern und zu übereignen hat. 25 Zwar ist die Rechtsnatur der Anspruchsgrundlage nicht aus jeder Norm zu erkennen, typischerweise sind gesetzliche Anspruchsgrundlagen indes an folgenden Formulierungen zu erkennen: „…kann verlangen…“ (z.B. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB); „… ist verpflichtet …“ (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB); „…hat zu / ist zu ersetzen…“ (z.B. § 122 Abs. 1 BGB). 26 Ein häufiger Anfängerfehler ist, dass bei der Frage, ob Übereignung verlangt werden kann, § 985 BGB vorrangig geprüft wird. Die Norm basiert zwar auf dem Eigentum, sie erlaubt es aber gerade nur dem Eigentümer die Herausgabe zu verlangen. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss daher Eigentümer sein. Wenn die Frage auf die Bewegung des Eigentums gerichtet ist, kann § 985 BGB nicht helfen. 3. Die Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen
27 Für Anfänger hat die Reihenfolge der Prüfung der Anspruchsgrundlagen in aller Regel noch keine große Bedeutung. Je weiter aber das Studium voranschreitet, desto wichtiger wird die korrekte Reihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Als Grundschema für die Reihenfolge der zu prüfenden Ansprüche gilt: 1. Vertragliche Ansprüche (z.B. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB) 2. Quasivertragliche Ansprüche (z.B. Anspruch aus c.i.c. gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) 3. Dingliche Ansprüche (z.B. § 985 BGB) 4. Deliktische Ansprüche (z.B. § 823 Abs. 1 BGB) 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (z.B. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) Diese Reihenfolge ist nicht willkürlich, sondern gut begründet: Ein bestehender Vertrag schließt den quasivertraglichen Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (nicht „ohne Auftrag“), und den bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (nicht „ohne Rechtsgrund“) aus. Quasivertragliche Ansprüche stehen den vertraglichen Ansprüchen nahe und sind daher direkt nach diesen zu behandeln. Dingliche Ansprüche können mitunter eine Sperrwirkung gegenüber den nachfolgenden Ansprüchen entfalten. Deshalb sind sie vorrangig zu prüfen. 4. Die Subsumtion
28 Durch die Verbindung des „Was“ mit dem „Woraus“ können Bearbeiter nun Anspruchsgrundlagen finden. Damit ist noch nicht gesagt, dass der Anspruchssteller auch im Recht ist. Vielmehr muss jetzt das Gutachten klären, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen auch erfüllt sind. a) Die Prüfung einer Norm: Der Prüfungsaufbau
29 Eine Anspruchsgrundlage hat oftmals mehrere Voraussetzungen. Bei einem Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies noch einfach. Man braucht nur einen Vertragsschluss. Doch liest man etwa § 823 Abs. 1 BGB, fällt auf, dass mehrere Voraussetzungen bestehen. Bevor man in der Sache prüft, muss man daher den Tatbestand in eine Prüfungsreihenfolge überführen. Die Frage lautet also: Was prüfe ich bei § 823 Abs. 1 BGB zuerst? 30 Um diese Frage rasch zu beantworten, hat die Rechtwissenschaft sog. Schemata herausgebildet. Man prüft Normen immer in einer bestimmten Reihenfolge. Das Schema für § 823 Abs. 1 BGB lautet etwa: 1. Rechtsverletzung 2. Widerrechtlichkeit 3. Verschulden 4. Schaden Das ist ein einfaches Schema und wird im Laufe des Studiums noch erweitert werden müssen. Am Anfang wird aber klar, wie einfach nunmehr die Norm in das Gutachten überführt werden kann. Aus dem Text wird eine Prüfungsreihenfolge. 31 Für § 823 Abs. 1 BGB folgt die Reihenfolge aus der Struktur der Norm: Die Rechtsverletzung (1.) begründet eine Vermutung für die Widerrechtlichkeit (2.); die widerrechtliche Rechtsverletzung (1. und 2.) ist Bezugspunkt des Vorwurfs von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (beides 3.) und erst wenn diese Punkte feststehen, ist ein Schaden zu prüfen (4.), der auf die widerrechtliche Rechtsverletzung zurückgeht. Der Schaden selbst muss nicht vom Vorsatz (3. steht eben vor 4.) erfasst sein. b) Der Gutachtenstil
32 Wie wird nun die Frage mit der Lösung verbunden? Juristen formulieren einen sog. Obersatz und lösen diesen im folgenden Gutachten mit einem Ergebnis auf. Dabei wird der Begriff „Obersatz“ doppelt gebraucht: Auf der einen Seite als der für die gesamte Prüfung einleitende Satz und auf der anderen als der Satz, der die Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals einleitet: Beispiel: X könnte gegen Y einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haben. Beispiel: Weiterhin müsste Y widerrechtlich gehandelt haben. aa) Die Struktur des Gutachtenstils
33 Die Terminologie ist dabei weniger wichtig. Wichtiger ist die Methodik:[7] 1. Obersatz...


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