E-Book, Deutsch, Band 42, 181 Seiten
Reihe: VersR-Schriftenreihe
Mit Vorträgen von Hans-Jürgen Ahrens und Petra Pohlmann und Dokumentation der Diskussion
E-Book, Deutsch, Band 42, 181 Seiten
Reihe: VersR-Schriftenreihe
ISBN: 978-3-86298-106-9
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Vorträge. Im ersten wird der neueste Stand der allgemeinen Entwicklung des Rechts der Beweislast in Rechtsprechung und Rechtslehre eingehend gewürdigt, und der zweite Vortrag enthält die Erörterung der besonderen versicherungsrechtlichen Beweislastproblematik, die vor allem durch das neue VVG 2008 in Bewegung geraten ist. Beide Vorträge sind für den Druck erweitert worden.
Vorträge:
Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück, Die Verteilung der Beweislast
Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster, Beweislast im Versicherungsrecht
Diskussionsteilnehmer (neben den Referenten):
Prof. Dr. Jochen Taupitz, Mannheim; Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin des BGH, Karlsruhe; Prof. Dr. Ulrich Huber, Bonn; Prof. Wolfgang Römer, Richter am BGH a. D., Bad Bergzabern; Prof. Dr. Gerhard Wagner, Bonn; Dr. Jürgen von Gerlach, Richter am BGH a. D., Darmstadt; Prof. Dr. Christian Armbrüster, Berlin; Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Christian von Bar, Osnabrück; Prof. Dr. Egon Lorenz, Mannheim; Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen; Dr. Ulrich Knappmann, Vorsitzender Richter des Versicherungssenats des OLG Hamm a. D., Münster-Wolbeck;
Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Medicus, Tutzing; Prof. Dr. Helmut Schirmer, Berlin; Prof. Dr. Dr. h. c. Helmut Koziol, Wien; Prof. Dr. Andreas Spickhoff, Regensburg; Prof. Dr. Stephan Lorenz, München; Prof. Dr. Manfred Wandt, Frankfurt a. M.; Prof. Dr. Torsten Iversen, Aarhus; Prof. Dr. Herman Cousy, Leuven; Hans J. Hartwig, Solicitor, London.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;VerR 42 Karlsruher Forum 2008: Beweislast;1
2;Inhaltsverzeichnis;6
3;Einführung;8
4;Vorträge;14
4.1;Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück;14
4.2;Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster;62
5;Aus der Diskussion;124
5.1;Prof. Dr. Jochen Taupitz, Mannheim;124
5.2;Dr. Gerda Müller, Karlsruhe;129
5.3;Prof. Dr. Ulrich Huber, Bonn;129
5.4;Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück;132
5.5;Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster;136
5.6;Prof. Wolfgang Römer, Bad Bergzabern;136
5.7;Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster;138
5.8;Prof. Dr. Gerhard Wagner, Bonn;138
5.9;Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück;142
5.10;Dr. Jürgen von Gerlach, Darmstadt;144
5.11;Prof. Dr. Christian Armbrüster, Berlin;146
5.12;Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Christian von Bar, Osnabrück;148
5.13;Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster;149
5.14;Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück;151
5.15;Prof. Dr. Egon Lorenz, Mannheim;153
5.16;Prof. Dr. Ulrich Huber, Bonn;155
5.17;Prof. Dr. Gerald Spindler, Göttingen;156
5.18;Dr. Ulrich Knappmann, Münster-Wolbeck;158
5.19;Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Medicus, Tutzing;159
5.20;Prof. Dr. Helmut Schirmer, Berlin;160
5.21;Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster;162
5.22;Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück;166
5.23;Prof. Dr. Dr. h. c. Helmut Koziol, Wien;167
5.24;Prof. Dr. Andreas Spickhoff, Regensburg;170
5.25;Prof. Dr. Stephan Lorenz, München;171
5.26;Prof. Dr. Manfred Wandt, Frankfurt a.M.;174
5.27;Prof. Dr. Hans-Jürgen Ahrens, Osnabrück;175
5.28;Prof. Dr. Petra Pohlmann, Münster;176
5.29;Prof. Dr. Torsten Iversen, Aarhus;177
5.30;Prof. Dr. Herman Cousy, Leuven;180
5.31;Hans J. Hartwig, London;184
6;Schlussworte;188
Prof. Dr. Christian Armbrüster, Berlin (S. 139-140)
Ich möchte einige Anmerkungen zu den Thesen von Frau Pohlmann machen. Die Schwerpunktsetzung fand ich sehr gelungen, denn in den angesprochenen Bereichen spielt auch aus meiner Sicht beweisrechtlich sozusagen einige Musik. Herausgreifen möchte ich die jetzt kodifizierte Beratungspflicht des Versicherers. Sie haben hierzu auf eine in der Tat eigenartige Gesetzeslage hingewiesen. Nach § 6 Abs. 1 VVG hat der Versicherer vor Vertragsschluss dann zu beraten – ich verkürze jetzt etwas –, wenn dafür ein Anlass besteht, während nach Vertragsschluss gemäß Abs. 4 eine Beratungspflicht nur besteht, soweit dem Versicherer ein Anlass erkennbar wird.
Stellt man beides einander gegenüber, könnte man in der Tat zu dem Schluss kommen, dass vor Vertragsschluss der VN allein das objektive Bestehen eines Anlasses beweisen muss, nicht aber dessen Erkennbarkeit. Wenn er beispielsweise nachweisen kann, dass er beabsichtigt hatte, in den asiatischen Teil der Türkei zu fahren, dies aber in keinerWeise aufgrund seiner Person oder Berufstätigkeit dem Versicherer erkennbar war, hätte der VN im Bereich der Deckungserweiterung der Kfz-Versicherung seiner Beweislast genüge getan.
Dieses Ergebnis ist eigenartig; es widerspricht den Grundregeln zur Erkennbarkeit von pflichtbegründeten Anlässen. Dementsprechend haben Sie sich in Ihrer fünften These dafür ausgesprochen, dass man hier keinen Unterschied machen sollte. Allerdings bleibt die Frage, wie sich die im Gesetzeswortlaut vorgenommene Differenzierung bewältigen oder zumindest erklären lässt. Könnte die Erklärung darin liegen, dass man die Beratungspflichten nach Vertragsschluss in ihrem Umfang enger fassen muss als diejenigen vor Vertragsschluss und dass der Gesetzgeber diese Abstufung zum Ausdruck bringen wollte?
Es bliebe dann freilich zu kritisieren, dass dies keine Frage der Erkennbarkeit, sondern eine solche des Umfangs oder Gewichts des Anlasses ist. Das lässt sich allerdings schwer in Worte fassen. Es ist ja immer einfacher, die vom Gesetzgeber verwendeten Formulierungen zu kritisieren, als selbst treffendere zu entwickeln. Wir könnten es mit einem der Fälle zu tun haben, die Herr Ahrens vorhin angesprochen hat, in denen eine jedenfalls auf den ersten Blick beweisrechtlich bedeutsame Differenzierung eingeführt wurde, ohne dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat. Meine zweite Anmerkung betrifft Ihre These 8.
Sie haben sich gegen die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ausgesprochen. Die These ist recht apodiktisch formuliert, deshalb meine Nachfrage, ob sie auch für ganz eindeutige Fälle gelten soll, beispielsweise wenn der VN ohne Mehrprämie eine Deckungserweiterung oder ihm ausschließlich günstigere AVB vereinbaren könnte. Zudem glaube ich, dass Ihre Aussage auch gewisse Folgewirkungen für das Verhältnis der Aufklärungspflicht zur gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung hat.
Jener Haftung konnte man schon nach bisherigem Recht kritisch gegenüberstehen, wie Kollhosser das mit guten Gründen getan hat. Aber nach Inkrafttreten des neuen § 6 VVG stellt sich ja die Frage, ob die Erfüllungshaftung überhaupt noch eine Daseinsberechtigung hat. Herr Lorenz hat das in der Festschrift für Canaris mit – wie könnte es anders sein – sehr triftigen Gründen in Abrede gestellt. Wenn Sie aber nun beweisrechtlich dieWirkung von § 6 VVG zum Nachteil des VN einschränken, könnte dies bedeuten, dass er insgesamt schlechter als nach altem Recht steht, wenn man zugleich die bisherige Erfüllungshaftung nicht fortführt. Eine dritte und letzte Anmerkung habe ich zum Quotelungsmodell und damit zu Ihrer These 11.