Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt GVBl - Amtliche Ausgabe
Die bayerischen Gesetze und Verordnungen werden im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) abgedruckt.
Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung verlangt eine Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten ausgefertigten Gesetze im Gesetz- und Verordnungsblatt. Nach dieser Vorschrift der Verfassung ist eine "körperliche" Ausfertigung erforderlich, eine rein elektronische Verkündung entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers. Daher erfolgt bis zu einer Verfassungsänderung die amtliche Verkündung des GVBl in der Papierfassung; das GVBl wird aber nachrichtlich ("nichtamtlich") auf der Verkündungsplattform eingestellt.
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Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung verlangt eine Bekanntmachung der vom Ministerpräsidenten ausgefertigten Gesetze im Gesetz- und Verordnungsblatt. Nach dieser Vorschrift der Verfassung ist eine "körperliche" Ausfertigung erforderlich, eine rein elektronische Verkündung entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers. Daher erfolgt bis zu einer Verfassungsänderung die amtliche Verkündung des GVBl in der Papierfassung; das GVBl wird aber nachrichtlich ("nichtamtlich") auf der Verkündungsplattform eingestellt.
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