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E-Book, Deutsch, 573 Seiten

Burhoff Vereinsrecht

Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder

E-Book, Deutsch, 573 Seiten

ISBN: 978-3-482-72702-3
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Der praktische Handlungsleitfaden für Vereinsgründer, Mitglieder und Verantwortliche.

Was müssen Sie bei einer Vereinsgründung beachten? Welche Bedeutung hat die Mitgliederversammlung? Und wie lösen Sie die alltäglichen Herausforderungen des Vereinslebens?

Mit zahlreichen Beispielen und konkreten Handlungsempfehlungen begleitet Sie dieser Leitfaden durch „Ihr“ Vereinsleben. Chronologisch aufgebaut vermittelt er Ihnen schnelle und zielgerichtete Informationen von der Gründungsphase bis hin zur erfolgreichen Führung des Vereins.

In der 9. Auflage sind die Aktualisierungen und Ergänzungen des „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ v. 21. 3. 2013 (vgl. BGBl I, S. 556) bereits eingearbeitet. Dadurch haben sich Änderungen bei der Vergütung für Vorstandstätigkeiten sowie (weitere) Haftungsbegrenzungen für Organmitglieder, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder ergeben, die Sie beachten müssen. Darüber hinaus sind die Änderungen bei der Regelung zur Gemeinnützigkeit sowie verschiedener steuerlicher Vorschriften aufgenommen. Teilweise treten die Änderungen erst zum 01. 01. 2015 in Kraft. Damit stellt der Leitfaden bereits heute den dann geltenden Rechtszustand dar.

Inhalt:
Chronologische Darstellung über Gründung, Anmeldung, Vorstandsbildung, Mitgliederversammlung, Beschlussfassung und Organrecht mit Mustertexten.
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Zielgruppe


Vereinsmitglieder. Vereinsvorstand. Rechts- und Steuerberater.


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


B. Der nicht eingetragene Verein
778Bei Vereinsgründungen, aber auch bei Vereinen, die bereits längere Zeit ohne Eintragung in das Vereinsregister existieren, stellt sich die Frage, welche wesentlichen Unterschiede zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein mit „ideeller“ Zweckbestimmung bestehen und ob es sinnvoll/notwendig ist, ggf. einen „e. V.“ zu gründen bzw. den Verein ins Vereinsregister eintragen zu lassen. Die folgenden Ausführungen sollen helfen, diese Entscheidung zu erleichtern. I. Allgemeines
779Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Errichtung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und einen wechselnden Mitgliederbestand aufweist. Dem nicht eingetragenen Verein fehlt lediglich die (gesetzliche) Rechtsfähigkeit, d. h. er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann also i. d. R. nicht selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein. 780In der Literatur vertritt allerdings inzwischen im Anschluss an BGHZ 146 S. 341 = NJW 2001 S. 1056 die h. M. dass auch der nichtrechtsfähige Verein rechtsfähig ist (K. Schmidt, NJW 2001 S. 993, 1002 f.; Palandt/Ellenberger, § 54 Rdn. 7). Der Gesetzeswortlaut des § 54 S. 1 BGB – „Vereine, die nicht rechtsfähig sind“ – bedeutet danach nur, dass nichtrechtsfähige Vereine mangels Eintragung oder staatlicher Konzessionierung keine juristischen Personen sind (Soergel/Hadding, § 54 Rdn. 16). Dem nichtrechtsfähigen Verein komme aber als Gesamthandgemeinschaft grds. eigene Rechtssubjektivität zu, er selbst sei Träger von Rechten und Pflichten und nicht etwa – wie von der früher h. M. angenommen – die Mitglieder unter der Kollektivbezeichnung des Vereins (krit. ablehnend zur h. M. Schöpflin, Beck-OK, § 54 Rdn. 20 ff. m. w. N.). 781Auf den nicht eingetragenen Verein finden nach dem Wortlaut des § 54 BGB die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Der nicht eingetragene Verein ist selbst aber keine BGB-Gesellschaft. Der entscheidende Unterschied ist, dass die Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB keinen wechselnden Mitgliederbestand hat, während der nichtrechtsfähige Verein vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist und über Vereinsorgane wie Vorstand und Mitgliederversammlung verfügt (zur Abgrenzung zwischen BGB-Gesellschaft, OHG und nichtrechtsfähigem Verein s. OLG Köln OLG-Report Köln 1996 S. 105). Bis auf die Rechtsfähigkeit unterscheidet den nicht eingetrage­nen Verein vom eingetragenen Verein nichts. Nach h. M. in Lit. und Rspr. (vgl. Palandt/Ellenberger, § 54 Rdn. 1 m. w. N.; Stöber/Otto, Rdn. 1493 ff.) ist die Verweisung auf die Vorschriften über die Gesellschaft deshalb zumindest überholt (vgl. auch Rdn. 780). Palandt/Ellenberger (a. a. O.) sieht darin sogar einen Verstoß gegen Art. 9 GG. Auf den nicht eingetragenen Verein wird daher das Vereinsrecht des BGB angewendet mit Ausnahme der Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen (Palandt-Ellenberger, § 54 Rdn. 1; zur Zinsbesteuerung bei einem nichtrechtsfähigen Verein s. Rdn. 976). Es bleibt jedoch ein Freiraum für individuelle Regelungen, der Zwischenformen zwischen nichtrechtsfähigem Verein und Gesellschaft, auf die teilweise Vereinsrecht und Gesellschaftsrecht anzuwenden ist, gestattet (vgl. BGH NJW 1979 S. 2304 [zur Rechtsanwendung bei Austritt eines Mitglieds aus einer Werbegemeinschaft und zugleich auch zur Anwendung des § 39 Abs. 2 BGB bei nichtrechtsfähigen Vereinen]). Hinweis: Die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Änderung des Vereinsrechts (vgl. Rdn. 2) sehen auch eine Änderung des nicht eingetragenen Vereins vor. Nach dem „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts vom 25. 8. 2004“ soll § 54 BGB nicht mehr auf das Recht der BGB-Gesellschaft verweisen, sondern auf die Vorschriften über den rechtsfähigen Verein, soweit diese nicht die Rechtsfähigkeit oder die Registereintragung des Vereins voraussetzen. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts (vgl. BR-Drucks. 99/06 vom 3. 2. 2006) soll die Unterscheidung zwischen (nicht wirtschaftlichen) rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen aufgeben werden und an deren Stelle die Unterscheidung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen (nicht wirtschaftlichen) Vereinen treten. Für den nicht konzessionierten wirtschaftlichen Verein soll es bei der Verweisung auf das Gesellschaftsrecht bleiben (§ 22 Abs. 3 BGB-E). 782Als nichtrechtsfähige Vereine angesehen hat die Rspr. z. B.: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (vgl. BGHZ 50 S. 328), die Heilsarmee (RAG JW 1935 S. 2228), Kartelle und Syndikate (RGZ 82 S. 295), Ordensniederlassungen (RGZ 97 S. 123), politische Parteien, wenn sie nicht im Vereinsregister eingetragen waren, für die aber in erster Linie die Vorschriften des ParteienG gelten, Parlamentsfraktionen von politischen Parteien (OLG Schleswig NVwZ-RR 1996 S. 103; ArbG Berlin NJW 1990 S. 535), Studentenverbindungen (RGZ 78 S. 135), Untergliederungen von Großvereinen (s. Rdn. 371 ff.), Waldinteressengemeinschaften (BGHZ 25 S. 312). II. Besonderheiten gegenüber dem eingetragenen Verein
1. Stellung im Rechtsverkehr
a) Partei- und Prozessfähigkeit 783Der nicht eingetragene Verein ist nach dem BGB nicht rechtsfähig (s. aber oben Rdn. 779 ff.). Deshalb war er früher auch nicht berechtigt, unter dem Vereinsnamen in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Klagen zu erheben und Prozesse aktiv zu führen. Als klagebefugt wurde nur die Gesamtheit der Mitglieder, die in der Klageschrift einzeln genannt werden mussten, angesehen. Dieses Fehlen der aktiven Parteifähigkeit führte zu erheblichen Schwierigkeiten. Bei mitgliedsstarken Vereinen mit erheblich fluktuierender Mitgliedschaft war es nämlich praktisch ausgeschlossen, alle Mitglieder in der Klageschrift anzuführen. Deshalb waren Rspr. und Lit. sich in den letzten Jahren zunehmend einig, im Wege der...


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