Das SGB X widersprach dem Wunsch des Bundesrates und weiten Teilen der Rechtswissenschaft, das Verwaltungsverfahrensrecht mit dem VwVfG zu vereinheitlichen. Gerade in Kernfragen wie Beweisrecht, Anhörung, Akteneinsicht und Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheiden sich beide Gesetze. Der Verfasser sucht die Gründe hierfür. Anhand der Maßstäbe des Gleichheitssatzes prüft der Verfasser, ob die Gründe zwingen, die Aufteilung beizubehalten; im Ergebnis verwirft er die derzeitige Aufteilung. – Einzelne Lücken in den Verfahrensordnungen lassen sich wechselseitig durch analoge Anwendung von Vorschriften der anderen Verfahrensordnung schließen; das folgt aus dem besonderen historischen und systematischen Verhältnis von SGB X und VwVfG.
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