Dipl.-Ing. (FH) MA. Uske | Das Baustellenhandbuch GEG | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 390 Seiten

Dipl.-Ing. (FH) MA. Uske Das Baustellenhandbuch GEG

E-Book, Deutsch, 390 Seiten

ISBN: 978-3-96314-457-8
Verlag: Forum Verlag Herkert
Format: EPUB
Kopierschutz: Kein



Um Baufehler, Mängelansprüche und Bußgelder zu vermeiden, müssen die Anforderungen des neuen GEG 2020 bei der Bauausführung genau beachtet und Details GEG-konform ausgebildet werden. Beim Einbau von Fenstern und Außentüren, bei der Ausbildung der luftdichten Ebene und der Wärmedämmung, bei der Installation der Haustechnik… Nahezu jedes Gewerk ist von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes betroffen.

„Das Baustellenhandbuch GEG" bietet alle relevanten Details nach neuem Gebäudeenergiegesetz 2020 in einem praktischen Taschenbuch für die Baustelle!

Das E-Book besteht aus einer digitalen Ausgabe des kompletten Handbuchs im EPUB-Format.

Dieses bietet folgende Vorteile:

- Alle Vorgaben des GEG 2020 praktisch sortiert nach Bauteilen und gängigen Schlagworten
- GEG-konforme Details und Ausführungshinweise zur Vermeidung von Wärmebrücken und Luftundichtigkeiten
- Erläuterungen zu den aktuellen Anforderungen des GEG, DIN-Normung und den Energieausweisen
- Praktische Checklisten und Kennwerttabellen für die Einhaltung und Kontrolle der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
- Für die Arbeit am PC oder unterwegs unterstützt das E-Book mit komfortablen Suchfunktionen und praktischen Verlinkungen

Dieses Werk ist genau das Richtige für:

Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Installateure, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung

Inhaltskurzübersicht:

Kellerdämmung
- Dämmung der Kellerdecke und der Bodenplatte
- Ausbildung von Frostschürzen …

Monolithische Außenwände
- Ausbildung der luftdichten Ebene
- Fenster- und Sockelanschluss
- Dämmung von Stürzen und tragenden Bauteilen…

Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
- Ausführung mit verschiedenen Dämmstoffarten
- Anforderungen an den Brandschutz
- Sockel-, Fenster- und Ortgangdetails …

Innendämmung

Aufgaben der Bauteile und Funktionsschichten im Holzbau
- Luft-, Winddichtheit und Feuchteschutz
- Wärmebrücken ...

Anforderungen an Flachdächer

Anforderungen an die oberste Geschossdecke

Anforderungen an die Dachkonstruktion
- Luftdichtigkeit von Anschlüssen nach DIN 4108-7
- Trauf-, Ortgang- und Dachgaubendetails

Einbau von Fenster, Fenstertüren und Außentüren
- Erforderliche Kennwerte von Fenstern und Türen
- Konstruktion, Rahmen und Verglasung
- Luftdichter Einbau von Fenstern und Türen …

Elektroinstallationen
- Luftdichter Einbau im Holz- und Massivbau …

Beleuchtung

Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
- Besonderheiten beim Einsatz von Brennwerttechnik
- Optimierung der Regelungseinrichtung der Heizung
- Anforderungen an Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen …

Raumlufttechnische Anlagen
- Einbau raumlufttechnischer Anlagen
- Brandschutz- und Schallschutzanforderungen
- Wartung, Pflege und Instandhaltung ….

Erneuerbare Energien
- Anforderungen des GEG
- Funktion der verschiedenen Wärmepumpen
- Photovoltaik- und Solaranlagen …

Anhang
- Erklärung wichtiger Begriffe des GEG
- Wichtige DIN-Normen …
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Zielgruppe


Dieses Werk ist genau das Richtige für:

Architekten, Bauingenieure, Bauunternehmen, Bauhandwerker, Installateure, Bausachverständige, Bauherren, Facility Manager, Haus- und Gebäudeverwaltung

Weitere Infos & Material


Inhaltskurzübersicht:

Kellerdämmung
- Dämmung der Kellerdecke und der Bodenplatte
- Ausbildung von Frostschürzen …

Monolithische Außenwände
- Ausbildung der luftdichten Ebene
- Fenster- und Sockelanschluss
- Dämmung von Stürzen und tragenden Bauteilen…

Wärmedämmverbundsysteme (WDVS)
- Ausführung mit verschiedenen Dämmstoffarten
- Anforderungen an den Brandschutz
- Sockel-, Fenster- und Ortgangdetails …

Innendämmung

Aufgaben der Bauteile und Funktionsschichten im Holzbau
- Luft-, Winddichtheit und Feuchteschutz
- Wärmebrücken ...

Anforderungen an Flachdächer

Anforderungen an die oberste Geschossdecke

Anforderungen an die Dachkonstruktion
- Luftdichtigkeit von Anschlüssen nach DIN 4108-7
- Trauf-, Ortgang- und Dachgaubendetails

Einbau von Fenster, Fenstertüren und Außentüren
- Erforderliche Kennwerte von Fenstern und Türen
- Konstruktion, Rahmen und Verglasung
- Luftdichter Einbau von Fenstern und Türen …

Elektroinstallationen
- Luftdichter Einbau im Holz- und Massivbau …

Beleuchtung

Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
- Besonderheiten beim Einsatz von Brennwerttechnik
- Optimierung der Regelungseinrichtung der Heizung
- Anforderungen an Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen …

Raumlufttechnische Anlagen
- Einbau raumlufttechnischer Anlagen
- Brandschutz- und Schallschutzanforderungen
- Wartung, Pflege und Instandhaltung ….

Erneuerbare Energien
- Anforderungen des GEG
- Funktion der verschiedenen Wärmepumpen
- Photovoltaik- und Solaranlagen …

Anhang
- Erklärung wichtiger Begriffe des GEG
- Wichtige DIN-Normen …


Besondere Gebäude GEG § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen „Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.“ Bei kleinen zu errichtenden Gebäuden können die Außenbauteile nach den Anforderungswerten der Anlage 7 des GEG ausgeführt werden. Beim Nachweis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H’T um nicht mehr als 40 % überschritten werden. Der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts H’T beträgt 0,40 W/(m2K) für Gebäudetypen mit einer wärmeübertragenden Umfassungsfläche AN = 350 m2. Ist AN > 350 m2, beträgt H’T = 0,50 W/(m2K). Unter die Definition von kleinen Gebäuden fallen auch Containerlösungen, deren Raumzellen eine Größe bis zu 50 m² besitzen und für eine Dauer von nicht länger als fünf Jahren aufgestellt werden. GEG § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz „Soweit bei einem Baudenkmal, bei aufgrund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.“ Bei Baudenkmälern und Bestandsgebäuden, die als besonders erhaltenswerte Bausubstanz gelten, werden den denkmalpflegerischen Belangen Vorrang eingeräumt. Solche Gebäude unterliegen den Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts und sind besonders geschützt. GEG § 106 Gemischt genutzte Gebäude „(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. (3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.“ GEG § 107 Wärmeversorgung im Quartier „(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein.[...]“ Neu ist im GEG geregelt, dass eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden auch als Quartierslösung umgesetzt werden darf. Dies betrifft Bauherrn und Eigentümer, deren Gebäude im räumlichen Zusammenhang stehen und eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder ggf. Kälte möglich ist. Auch die Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien können gemeinsam erfüllt werden. Bei einer gemeinsamen Versorgung ist auch die Nutzung neu zu errichtender bzw. bestehender Versorgungsanlagen möglich. Bei einer gemeinsamen Versorgung sind zu errichtende Gebäude nach den Grundsätzen an Niedrigstenergiegebäude nach GEG § 10 einzuhalten. Für den Bestand sind die Anforderungen nach GEG § 48 und energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes nach GEG § 50 maßgebend. Durch die mögliche Einbindung Dritter nach Abs. 4, wie Energieversorgungsunternehmen, soll eine Gesamtversorgungslösung Anerkennung finden. Eine Vereinbarung bedarf, soweit nicht anders verlangt, immer der Schriftform. Bußgeldvorschriften Im GEG § 108 werden Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, die zu Bußgeldern führen können. Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Nutzungspflicht handelt und die entsprechenden Nachrüstverpflichtungen nicht beachtet, muss mit einem z. T. erheblichen Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Folgende Tatbestände werden mit bis zu 50.000 Euro geahndet: • Bei der Errichtung eines neuen Wohngebäudes den geforderten Wert für den Gesamtenergiegebedarf nach § 15 Abs. 1, den baulichen Wärmeschutz § 16 und bei Nichtwohngebäuden für den Gesamtenergiegebedarf nach § 18 Abs. 1, den baulichen Wärmeschutz § 19 nicht einhält. • Nicht dafür sorgt, dass der Nachrüstverpflichtung, dem Dämmen der obersten Geschossdecke oder des darüber liegenden Dachs nachgekommen wird. • Bei der energetischen Änderung eines bestehenden Gebäudes die baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen, nicht wie vom Gesetz vorgegeben, durchführt. • Bei einem bestehenden Gebäude die fehlende Regelung der Zentralheizung nicht, wie gefordert bis zum 30.09.2021, nachrüstet. • Beim Einbau einer neuen heizungstechnischen Anlage nicht für eine Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur sorgt. • Nicht dafür sorgt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme der Leitungen für die Verteilung und Leitung von Wärme, Kälte, Warm- und Kaltwasser im Gebäude oder die entsprechenden Armaturen, wie gefordert, durch Wärmedämmung begrenzt wird. • Einen Heizkessel betreibt, der mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt wird und der vor dem 01.01.1991 oder vor 30 Jahren aufgebaut oder aufgestellt wurde. • Aufstellen oder Einbau eines Heizkessels ab dem 01.01.2026, der mit Heizöl oder festem Brennstoff beschickt wird, obwohl das Gebäude nicht die speziellen Bedingungen erfüllt, die eine Ausnahme erlauben (Nutzung erneuerbarer Energien, keine Fernwärmversorgung möglich, oder Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich sind oder zu einer unbilligen Härte führen). Folgende Tatbestände werden mit bis zu 10.000 Euro geahndet: • Inspektionen der Klimaanlage, die nicht rechtzeitig und in den vorgegebenen Abständen von einer nicht fachkundigen Person durchgeführt werden. • Wenn nach Fertigstellung eines Gebäudes...


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