Fanck / Guschl / Kirschbaum | Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 3, 318 Seiten, E-Book

Reihe: Grundkurs des Steuerrechts

Fanck / Guschl / Kirschbaum Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht

E-Book, Deutsch, Band 3, 318 Seiten, E-Book

Reihe: Grundkurs des Steuerrechts

ISBN: 978-3-7910-5738-5
Verlag: Schäffer-Poeschel Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Doppelte Buchführung umfassend erklärt: vom Gewinnbegriff über die einzelnen Posten der Bilanz bis hin zur Vorbereitung des Jahresabschlusses. Mit weiterführenden Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen, besonderen Bilanzierungsfragen sowie zur Hauptabschlussübersicht und Bilanzberichtigung. Ausführungen zur Umsetzung in Buchhaltungsprogrammen runden den Band ab.

Viele Beispiele, Fälle und Übungen sowie Buchungssätze ermöglichen einen schnellen und praxisnahen Einstieg in die Grundlagen. Die 20. Auflage wurde durchgehend aktualisiert.

Rechtsstand: 1. März 2022
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Teil A Einführung
1 Bedeutung der Buchführung
Jeder, der eine berufliche Tätigkeit ausübt, möchte selbstverständlich wissen, was er dabei verdient. Das gilt insbesondere auch für den Unternehmer. Auskunft über seine Ertrags- und Vermögenslage gibt ihm dabei die Buchführung seines Betriebs. Außerdem kann er daraus wichtige Daten für seine Kalkulation, für die Überwachung seiner Forderungen und Schulden und vieles andere mehr entnehmen. Die Buchführung ist somit eine wichtige Informationsquelle für den Unternehmer. Buchführung ist aber nicht nur Privatsache. Auch aus Gründen des Gläubigerschutzes (Sicherung von Krediten) ist eine ordnungsmäßige Buchführung unbedingt erforderlich. Nicht zuletzt ist auch der Staat an den Ergebnissen der Buchführung interessiert, denn sie führen zu einer Reihe wichtiger Besteuerungsgrundlagen (z. B. Gewinn für die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer, Verkaufserlöse = vereinbarte Entgelte für die Umsatzsteuer). Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber für bestimmte Unternehmer die Buchführung zur Pflicht gemacht. So enthält § 238 HGB die Buchführungspflicht für alle Kaufleute (vgl. § 1 ff. HGB). Zur Befreiung von der Buchführungspflicht für kleine Einzelkaufleute siehe § 241 a HGB. § 141 AO verpflichtet alle Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirte, deren Umsatz oder Gewinn eine bestimmte Grenze übersteigt, Bücher zu führen (vgl. auch D 1.1). Eine bestimmte Form der Buchführung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch müssen zum Betriebsbeginn und zum Schluss jedes Geschäftsjahrs (Wirtschaftsjahrs) ein Inventar (Bestandsverzeichnis) und eine Bilanz erstellt werden, außerdem zum Schluss jedes Geschäftsjahrs eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 240 Abs. 1 und 2 sowie § 242 Abs. 1 und 2 HGB). Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Insgesamt muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten, z. B. dem Kreditsachbearbeiter der Bank oder dem Betriebsprüfer des Finanzamts, innerhalb angemessener Zeit einen sicheren Überblick über die Geschäftsvorfälle sowie über die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens vermitteln kann (vgl. § 238 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB sowie § 145 Abs. 1 AO). Eine Buchführung, die diesen Anforderungen entspricht, ist ordnungsmäßig. 2 Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG
2.1 Der Betriebsvermögensvergleich
Die wohl wichtigste Besteuerungsgrundlage, die der Buchführung zu entnehmen ist, ist der Gewinn des Betriebs. Die steuerliche Definition des Gewinns ist im § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG enthalten. Aus dieser Vorschrift lässt sich folgende Darstellung ableiten: Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahrs (Wj.) ./. Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wj. = Unterschiedsbetrag (Betriebsvermögenszunahme oder -abnahme) + Entnahmen ./. Einlagen = Gewinn Diese Berechnung bezeichnet man üblicherweise als Betriebsvermögensvergleich. 2.2 Begriff des Betriebsvermögens
Betriebsvermögen ist einerseits die Menge aller positiven und negativen Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter), die dem Betrieb dienen, also der betrieblichen Besitzposten und Schulden, s. D 2. Andererseits stellt das Betriebsvermögen auch den wertmäßigen Unterschied zwischen Besitzposten und Schulden des Betriebs dar, also das Eigenkapital. Dieses wertmäßige Betriebsvermögen liegt der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zugrunde. Zum Betriebsvermögen zählen nur Besitzposten, die dem Kaufmann gehören, also regelmäßig nur solche, die sich in seinem zivilrechtlichen Eigentum befinden. Ausnahmsweise können aber auch Besitzposten im zivilrechtlichen Eigentum eines Dritten dem Betriebsvermögen des Kaufmanns als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden, vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO und § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB. 2.3 Private Einflüsse
Das Betriebsvermögen wird nicht nur durch betriebliche Einnahmen und Ausgaben verändert, sondern oft auch durch private Ausgaben (Entnahmen) oder Einlagen. Damit wird das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs verfälscht. Zur Korrektur müssen deshalb die Entnahmen zugerechnet und die Einlagen abgesetzt werden. Damit ist sichergestellt, dass der Gewinn nur den betrieblichen Bereich erfasst. Was unter Entnahmen und Einlagen im Einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 8 EStG. Vgl. auch § 12 EStG und Teil F. 2.4 Wirtschaftsjahr
Die meisten Gewerbetreibenden haben als Wirtschaftsjahr (auch: Geschäftsjahr) das Kalenderjahr gewählt, jedoch sind vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich. Für Land- und Forstwirte ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.) gesetzlich vorgeschrieben, vgl. § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. 2.5 Übungsaufgaben zum Betriebsvermögensvergleich und zur Entwicklung des Betriebsvermögens
Fälle 1 – 3 Fall 1 Es bedeuten: BV = Betriebsvermögen BV 01 = Betriebsvermögen am Ende des ersten Wirtschaftsjahres BV 02 = Betriebsvermögen am Ende des zweiten Wirtschaftsjahres a) b) c) d) BV 02 50 000 € 20 000 € ./. 5 000 € 60 000 € BV 01 10 000 € 30 000 € 15 000 € ./. 4 000 € BV-Zunahme 40 000 € ………………… ………………… ………………… BV-Abnahme – ………………… ………………… ………………… Eine Betriebsvermögens-Zunahme oder -Abnahme sagt für sich allein noch nichts über den endgültigen Gewinn – oder Verlust – aus. Das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahrs kann durch außerbetriebliche, also private Vorgänge beeinflusst sein; Privatentnahmen minderten das Vermögen, Privateinlagen wirkten sich erhöhend aus. Fall 2 e) f) g) h) BV 02 25 000 € ./. 8 000 € 30 000 € 10 000 € BV 01 35 000 € 12 000 € 10 000 € ./. 4 000 € BV-Zunahme – ………………… ………………… ………………… BV-Abnahme 10 000 € ………………… ………………… ………………… + Entnahmen 36 000 € 14 000 € 24 000 € 30 000 € ./. Einlagen 6 000 € 5 000 € 50 000 € 2 000 € Gewinn 20 000...


Fanck, Bernfried
Prof. Bernfried Fanck, Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.

Kirschbaum, Jürgen
Prof. Jürgen Kirschbaum, Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.

Guschl, Harald
Harald Guschl ist Oberregierungsrat sowie hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.

Bernfried Fanck

Prof. Bernfried Fanck, Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.





Harald Guschl

Harald Guschl ist Oberregierungsrat sowie hauptamtlicher Dozent an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.






Jürgen Kirschbaum

Prof. Jürgen Kirschbaum, Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg.


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