Franke | Anforderungen an Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten: unter besonderer Berücksichtigung der EU-Ratingverordnung | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 69 Seiten

Franke Anforderungen an Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten: unter besonderer Berücksichtigung der EU-Ratingverordnung

E-Book, Deutsch, 69 Seiten

ISBN: 978-3-86341-615-7
Verlag: Bachelor + Master Publishing
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



'Das Schlimmste ist überstanden.' - Diese Beurteilung der Finanzlage gab im April 2008 der ehemalige Vorstandschef der US-Investmentbank Lehman Brothers, Richard Fuld, ab. Nur fünf Monate später war die Bank mit 158-jähriger Tradition insolvent. Die Ausmaße der Wirtschafts- und Finanzkrise, die sich 2007 abzeichnete, konnte zum damaligen Zeitpunkt kaum ein Beteiligter richtig abschätzen. Heute ist klar, dass Fulds Aussage eine drastische Fehleinschätzung war. Begonnen im Jahr 2006 als Immobilienkrise in den USA, hat die Krise seit Mitte 2008 die Realwirtschaft der gesamten Welt erreicht. Kreditausfälle bei Banken und der Wirtschaft in Milliardenhöhe sowie Vertrauenseinbußen und daraus resultierende Liquiditätsengpässe auf dem Interbankenmarkt führten zu starker Kritik am bestehenden Finanzsystem. Immer häufiger wurden in dieser Zeit Rufe nach einer Reform laut, um Banken, Versicherungsinstitute und Ratingagenturen stärker kontrollieren zu können. Letzteren wird durch die mangelhafte Bewertung von Anlageformen eine große Mitverantwortung an der Finanzmarktkrise zugeschrieben, da deren Ratings als Entscheidungsgrundlage von Unternehmen und Investoren dienten. Der Einfluss der Ratingagenturen auf den Finanzmarkt wurde durch die Krise deutlich sichtbar. Umso erstaunlicher erscheint es, dass die Kontrolle über die Agenturen sowie die Konsequenzen bei einem Fehlverhalten nicht ausreichend geregelt waren. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, die vom Europäischen Parlament und Rat am 16. September 2009 erlassen wurde, sollen diese Akteure am Markt in Zukunft besser überwacht werden können. Ziel dieser Arbeit ist es, den Hintergrund der RatingVO in Bezug auf die Vermeidung von Interessenkonflikten zu beleuchten sowie die Lösungsansätze der Verordnung aufzuzeigen, zu analysieren und zu hinterfragen. Es gilt herauszufinden, ob die Verordnung die gewünschten Resultate widerspiegelt und erreicht sowie geeignet ist, künftige Krisen zu vermeiden.

Anna-Sabina Franke, Jahrgang 1988, schloss im Jahr 2011 ihr Studium des Wirtschaftsrechts an der Hochschule Pforzheim als Bachelor of Laws (LL.B.) erfolgreich ab. Bereits während des Studiums konnte Frau Franke umfassende praktische Erfahrungen in der Ste
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1;Anforderungen an Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Unter besonderer Berücksichtigung
der EU-Ratingverordnung
;1
1.1;Inhaltsverzeichnis
;4
1.2;Abkürzungsverzeichnis
;6
1.3;Tabellenverzeichnis
;7
1.4;1 Einleitung
;8
1.5;2 Ratings, Ratingagenturen und mögliche
Interessenkonflikte
;10
1.5.1;2.1 Ratings
;10
1.5.1.1;2.1.1 Definition
;10
1.5.1.2;2.1.2 Verschiedene Ratingarten
;12
1.5.1.3;2.1.3 Ratingkriterien
;13
1.5.1.4;2.1.4 Ratingfunktionen
;14
1.5.2;2.2 Ratingagenturen
;15
1.5.2.1;2.2.1 Aufgaben
;15
1.5.2.2;2.2.2 Die wichtigsten drei Agenturen
;16
1.5.3;2.3 Denkbare Interessenkonflikte
;18
1.6;3 Bestehende Regulierungsansätze für Ratingagenturen
;21
1.6.1;3.1 Gemeinschaftliche Regelungen
;21
1.6.1.1;3.1.1 US-amerikanische Regelungen
;21
1.6.1.2;3.1.2 Gemeinschaftsrecht
;23
1.6.2;3.2 Nationales Recht
;25
1.6.2.1;3.2.1 Wertpapierhandelsgesetz
;25
1.6.2.2;3.2.2 Solvabilitätsverordnung
;26
1.6.2.3;3.2.3 Ratingvertrag
;27
1.6.3;3.3 Selbstregulierung
;28
1.7;4 Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
;32
1.7.1;4.1 Entstehung und Hintergrund der RatingVO
;32
1.7.2;4.2 Umsetzung der RatingVO in Deutschland
;36
1.7.3;4.3 Anwendungsbereich der RatingVO
;37
1.7.4;4.4 Anforderungen der RatingVO an Ratingagenturen zur
Vermeidung von Interessenkonflikten
;39
1.7.4.1;4.4.1 Organisatorische Anforderungen
;41
1.7.4.2;4.4.2 Operationelle Anforderungen
;43
1.7.4.3;4.4.3 Anforderungen an Mitarbeiter und die am Ratingprozess beteiligten
Personen
;46
1.7.5;4.5 Unterschiede zwischen großen und kleinen Agenturen
;49
1.8;5 Fazit und Ausblick
;51
1.9;Quellenverzeichnis
;55


Textprobe: Kapitel 3, Bestehende Regulierungsansätze für Ratingagenturen: 3.1, Gemeinschaftliche Regelungen: 3.1.1, US-amerikanische Regelungen: Die USA erkannten ab 1930 als erstes Land die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für Ratingagenturen. Daher verabschiedete der US-Kongress 1934 ein Gesetz, das zu einem besseren Einblick in die Arbeit der Agenturen beitragen sollte. Das Gesetz war der 'Securities Exchange Act of 1934'. Die Einsicht in die Ratinginstrumente und -methoden sollte die 'Securities and Exchange Commission', im Folgenden SEC genannt, bekommen. Sie ist die US-amerikanische Bundesbörsenaufsichtsbehörde, welche mit Erlass des Act gegründet wurde. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigte sich allerdings, dass weitere Regelungen notwendig waren, um eine tatsächliche Überwachung zu ermöglichen. Daraufhin wurde 1940 der 'Investment Advisers Act of 1940' erlassen, mit der Absicht die bestehenden Missstände zu beheben und eine Registrierungspflicht für Investitionsberater einzuführen. Im Jahre 1975 begann die SEC externe Ratings zu nutzen, um Eigenkapitalvorschriften von Institutionen zu bewerten. Diese Ratings durften nur bei der SEC registrierte Agenturen erbringen. Agenturen, welche das Verfahren erfolgreich durchlaufen hatten, durften sich als 'Nationally Recognized Statistical Rating Organizations', kurz NRSROs bezeichnen. Problematisch war, dass die großen US-Agenturen als NRSROs anerkannt wurden, ohne eine ernsthafte und fundierte Überprüfung durchlaufen zu haben. Dies geschah durch den sogenannten 'no-action letter process'. Ab dem Jahr 1994 wurden durch die SEC formelle Kriterien zur Anerkennung als NRSRO diskutiert. Mehrmals wurden Concept Releases formuliert, die jedoch nie rechtsverbindlichen Charakter hatten. Das endgültige Ergebnis, das 'Concept Release zu Ratingagenturen', wurde dann im Jahr 2003 erlassen. Allerdings hielt sich die SEC hierbei nicht an die zuvor ergangenen Empfehlungen und Kommentare, so dass auch weiterhin Unmut in diesem Bereich herrschte. Nach den Vorfällen bei Enron und Worldcom in den Jahren 2001 und 2002 trat am 29. September 2006 das erste Gesetz weltweit in Kraft, welches sich ausdrücklich mit Fragen zu Ratingagenturen befasste. Es geht aus Diskussionen und Vorschlägen um das Concept Release hervor. Der 'Credit Rating Agency Reform Act of 2006' soll die Verantwortlichkeit, Transparenz und denWettbewerb von Agenturen fördern. Grundsätze wie die Offenlegung des Ratingverfahrens und die Aufdeckung von Interessenkonflikten sind durch den Act schriftlich fixiert. Er umfasst sieben Abschnitte. Eingangs wird der Name des Gesetzes festgelegt. Daraufhin folgen die Ziele des Gesetzes und die Gründe, aus denen ein legislatives Einschreiten notwendig ist. Dabei wird darauf eingegangen, dass die Tätigkeit der Ratingagenturen den Finanzmarkt sowie die Wirtschaft nachhaltig beeinflusst. Die Abschnitte drei bis fünf erweitern und ändern bestehende Gesetze, wie beispielsweise den 'Securities Exchange Act of 1934' und definieren verbindlich offene Begriffe, wie Rating, Ratingagentur und NRSRO. Der SEC wird in Abschnitt vier die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen übertragen. In der sechsten Passage werden die Agenturen zu einer jährlichen Berichterstattung verpflichtet. Nicht zuletzt muss der Präsident des Rechnungshofes der USA eine Studie und einen Ergebnisbericht zu den Auswirkungen des Act erstellen. In dem Gesetz ist in Abschnitt 15E eine Registrierungspflicht für Agenturen ab Juni 2007 vorgesehen. Der 'no-action letter process' wird damit abgeschafft. Die Registrierung ist an konkrete Anforderungen gebunden, so dass es schwer sein wird, die Marktmacht der 'Big Three' zu durchbrechen. Es wird beispielsweise Marktakzeptanz und ein dreijähriges Bestehen der Agentur vorausgesetzt. Bei Gesetzesverstößen wird der SEC das Recht eingeräumt, die erteilte Registrierung zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist allerdings nicht bei inhaltlich falschen Ratings und fragwürdigen Ratingverfahren oder -methoden möglich. Der Act enthält keinerlei Regelung bezüglich der Haftung von Ratingagenturen. Im Juni 2008 wurden einige kleine Änderungen vorgenommen, die weitere Vorgaben für die Sicherstellung der Qualität, Unabhängigkeit und Transparenz umfassen.


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