Göggerle | Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht | Buch | 978-3-8316-4765-1 | sack.de

Buch, Deutsch, 260 Seiten, Format (B × H): 145 mm x 208 mm, Gewicht: 335 g

Reihe: Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Göggerle

Fremdrechtsanwendung bei der Behandlung von EU/EWR-Auslandsgesellschaften sowie der Societas Europaea nach deutschem Strafrecht

Buch, Deutsch, 260 Seiten, Format (B × H): 145 mm x 208 mm, Gewicht: 335 g

Reihe: Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung

ISBN: 978-3-8316-4765-1
Verlag: utzverlag GmbH


Die Dissertation befasst sich mit der Frage der Fremdrechtsanwendung
im Wirtschaftsstrafrecht. Damit sind
Fälle gemeint, in denen deutsche Straftatbestände – wie
beispielsweise § 266 StGB – Vorschriften ausländischer
Rechtsordnungen, insbesondere aus dem Gesellschaftsrecht,
akzessorisch in Bezug nehmen.
Die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit
– spätestens seit der Entscheidung „Inspire Art“ (EuGH
NZG 2003, 1064) – ermöglicht Unternehmen im Europäischen
Wirtschaftsraum eine weitgehende Rechtswahlfreiheit
im Gesellschaftsrecht. Danach ist das Gesellschaftsrecht
ihres Gründungsstaates auch für (Schein-)
Auslandsgesellschaften mit Niederlassung in einem anderen
EU/EWR-Mitgliedstaat maßgeblich. Im Ergebnis
kann eine Auslandsgesellschaft also ihr Gründungsrecht
„mitbringen“. Dies führt in Deutschland etwa seit 2003 zu
einer vermehrten Gründung von Auslandsgesellschaften,
insbesondere der englischen Limited.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt bei der Frage, ob und
inwieweit europäisches Gesellschaftsrecht im deutschen
Strafrecht anzuwenden ist. Ebenso wird untersucht, inwieweit
die Regelungen der supranationalen Rechtsform
Societas Europaea (SE), der Europäischen Aktiengesellschaft,
bei deutschen Straftatbeständen zu berücksichtigen
sind. Die Untersuchung behandelt vor allem die verfassungsrechtlichen
Bedingungen, wie die Vereinbarkeit
mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Analogieverbot,
die bei der Anwendung nationalen Strafrechts erfüllt sein
müssen.
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