Gramlich | Mietrecht | Buch | 978-3-406-67305-4 | sack.de

Buch, Deutsch, 293 Seiten, GB, Format (B × H): 128 mm x 194 mm, Gewicht: 460 g

Gramlich

Mietrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 535 bis 580a BGB), Betriebskostenverordnung, Heizkostenverordnung

Buch, Deutsch, 293 Seiten, GB, Format (B × H): 128 mm x 194 mm, Gewicht: 460 g

ISBN: 978-3-406-67305-4
Verlag: C.H.Beck


Zum Werk
Der größte Teil der Bevölkerung wird als Mieter oder Vermieter von den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts betroffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen können sehr weitgehend sein. Entsprechend stark ist das Bedürfnis nach Information.
Der Mietrechtspraktiker erhält eine handliche Zusammenfassung der wichtigsten obergerichtlichen Entscheidungen. Der vorliegende Kompakt-Kommentar bietet dem interessierten Nichtjuristen einen knappen Überblick über die im Mietrecht typischen Probleme und praktische Hilfe bei deren Lösung.
Besonderes Gewicht wird auf die im Zusammenhang mit Kündigung und Mieterhöhung stehenden Fragen gelegt. Auf Sonderbestimmungen für den öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum wird jeweils hingewiesen.
Vorteile auf einen Blick
- das Wichtigste zum Mietrecht im handlichen Format
- anschauliche Darstellung
- besonders geeignet für Nichtjuristen, die sich mit dem Mietrecht befassen müssen
Zur Neuauflage
In die 13. Auflage wurde die als sogenannte Mietpreisbremse bekannte Reform eingearbeitet. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10% steigen.
- gesetzliche Definition von Indikatoren für einen angespannten Wohnungsmarkt.
- Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet werden, sind von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
- Eine zulässig vereinbarte Miete darf auch bei Wiedervermietung weiter verlangt werden.
- Modernisierungen vor Wiedervermietung erlauben wie bisher eine erhöhte Miete.
- Bei Staffelmietverträgen gelten die neuen Regelungen für jede Mietstaffel, bei Indexmieten für die vereinbarte Ausgangsmiete.
- Beanstandungen der vereinbarten Miete muss der Mieter qualifiziert rügen, um Rückforderungsansprüche zu erhalten.
- Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.
- Wohnungsvermittlungsverträge müssen in Textform (z.B. E-Mail) geschlossen werden.
- Vereinbarungen zwischen Vermieter und Makler, um die Zahlungspflicht für die Courtage auf den Mieter abzuwälzen, sind unwirksam.
Neu aufgenommen wurden Ausführungen zum WoVermG.
Ausgewertet ist die Rechtsprechung des BGH zu Schönheitsreparaturen insbesondere zur Quotenabgeltungsklausel, zum vorhersehbaren Eigenbedarf und zum exzessiven Rauchen.
Zielgruppe
Für Vermieter, Mieter, Makler, Wohnungsverwalter, Rechtsanwälte.
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Autoren/Hrsg.



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