Grziwotz / Saller | Ratgeber Nachbarrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 51226, 241 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

Grziwotz / Saller Ratgeber Nachbarrecht

Meine Rechte und Pflichten als Nachbar

E-Book, Deutsch, Band 51226, 241 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

ISBN: 978-3-406-71773-4
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Zum Buch: Ratgeber für Ihre gute Nachbarschaft
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Rechte und Pflichten Nachbarn haben, welche Probleme auftreten können und vor allem wie Sie diese lösen können. Sie erfahren, welche Ansprüche Sie haben, welche Beeinträchtigungen Sie hinnehmen müssen und wie Sie die Voraussetzungen für ein gutes Nachbarschaftsverhältnis schaffen können.

Es werden alle Themenbereiche behandelt von Grundstücksgrenzen (z.B. Grenzeinrichtungen, Grenzabstand von Pflanzen) über Einwirkungen auf das Grundstück (z.B. durch Immissionen wie Lärm o. Ä., gefährliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück, Grundstücksvertiefung oder Eindringen von Wasser) bis hin zur Nutzung durch Dritte (z.B. Notweg, Notleitung, Hammerschlags- und Leiterrecht, Dienstbarkeiten). Abschließend werden auch noch die rechtlichen Möglichkeiten bei einem Nachbarstreit von der außergerichtlichen Beilegung bis hin zum Prozess ausführlich dargestellt.
Verständlich:
Einfache Aufbereitung und klare Sprache.
Anschaulich:
Zahlreiche Beispielsfälle.
Übersichtlich:
Klarer Aufbau und ausführliche Verzeichnisse.
Aktuell:
Berücksichtigt den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Zu den Autoren: Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz
ist Notar in Regen und Zwiesel, Honorarprofessor an der Universität Regensburg und Autor zahlreicher juristischer Fachbücher.
Roland Rudolf Saller
ist Vorsitzender Richter am Landgericht Deggendorf und in seiner täglichen Arbeit mit nachbarrechtlichen Fragestellungen befasst.

Beide Verfasser sind ausgesprochene Kenner des Rechtsgebietes.
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11. Kapitel

Eigentum und Nachbarrecht
I. Eigentümerrechte und Nachbarbefugnisse
1. Welche Rechte hat der Grundeigentümer? Was muss er dulden?
BEISPIEL: Gerhard hat gelesen, dass in Deutschland die Baufreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist. Deshalb möchte er auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Es soll in nur einem Meter Abstand von der Grenze zu Norbert errichtet werden. Dieser findet das Haus hässlich und meint, diesen Anblick müsse er sich unmittelbar angrenzend an sein Grundstück nicht gefallen lassen. Als ihm auch noch die Baubehörde seinen Bau einstellt, wendet sich Gerhard an den Petitionsausschuss. „Jeder kann bis in den Himmel hinauf bauen und in die Hölle hinunter graben.“ So definierte der bayerische Jurist Wiguläus Xaverius Aloysius von Kreittmayr im 18. Jahrhundert die Befugnisse des Grundstückseigentümers. § 903 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lässt auch gegenwärtig zu, dass der Eigentümer eines Grundstücks, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit diesem nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Das Grundeigentum bezeichnet somit die umfassende rechtliche Herrschaft über ein Grundstück. Es erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut auf den Erdkörper über der Oberfläche und auf den Raum unter der Oberfläche (§ 905 2Satz 1 BGB). Zum Grundstück gehören auch seine Bestandteile (z. B. Gebäude, ein Gartenhaus, ein Pavillon, ein Schwimmbecken, ein Öltank, ein Zaun, Bäume und sonstige Pflanzen). Mit einem Grundstück kann aber auch ein Recht verbunden sein. Beispiele sind Geh-, Fahrt- und Leitungsrechte. Der Grundstückseigentümer kann seine Befugnisse ausüben, er kann aber auch darauf (teilweise) verzichten. Wichtig ist sein Verbietungsrecht, mit dem er von einem Störer die Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung oder das Unterlassen einer befürchteten Beeinträchtigung verlangen kann. Die Befugnisse des Grundstückseigentümers finden dort ihre Grenze, wo er eine ihn beeinträchtigende Maßnahme dulden muss. Solche Duldungspflichten können sich aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 905, 906 und 912 BGB für nicht mehr wahrnehmbare Beeinträchtigungen, Immissionen und einen entschuldigten Überbau), den Rechten Dritter und öffentlich-rechtlichen Normen (z. B. dem Bau-, Immissionsschutz-, Ordnungs-, Wasser- und Naturschutzrecht) ergeben. Zu den Rechten Dritter gehören insbesondere die vom Grundstückseigentümer selbst oder seinen Rechtsvorgängern dem Nachbarn eingeräumten Befugnisse (z. B. das Recht zur Errichtung eines Bauwerks ohne Einhaltung von Abstandsflächen, eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit sowie ein Leitungsrecht). Aber auch unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften können sich Duldungspflichten ergeben. Beispiele sind das Notwegerecht (§ 917 BGB), Leitungsrechte für Versorgungsunternehmen, die Widmung einer Straßen- oder Wegefläche für den öffentlichen Verkehr und vor allem die Vorschriften des Nachbarrechts. Dem Nachbarn stehen nämlich als Grundstückseigentümer ebenso umfassende Herrschaftsbefugnisse zu wie den Eigentümern der umliegenden Grundstücke. Das Nachbarrecht versucht, die beiderseitigen Rechtsbefugnisse zu einem vernünftigen Ausgleich zu bringen. Gegenstand der Nachbarrechtsvorschriften ist im Wesentlichen die (eigentlich selbstverständliche) gegenseitige Rücksichtnahme . 3Wichtig! Zum Grundeigentum gehört auch die Baufreiheit, d. h. das Recht zu bauen. Dabei muss aber auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden. Insbesondere müssen ausreichende Abstände des Bauwerks von der Grenze eingehalten werden. Zudem sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu beachten. Bei Beachtung dieser Einschränkungen darf allerdings jeder so hässlich bauen, wie es ihm gefällt. Der Nachbar kann ein ihm hässlich erscheinendes Gebäude nicht verbieten. 2. Wer ist mein Nachbar?
BEISPIEL: Dieter hat einen alten Landgasthof gekauft, den er zu einer Disco umbauen möchte. Sein unmittelbar angrenzender Nachbar hat nichts dagegen, da Dieter in seinem Geschäft die Getränke einkauft. Ca. 700 Meter entfernt befindet sich das Wohnhaus von drei älteren Damen, die ihre Ruhe haben möchten, und deshalb „Einspruch“ gegen den Umbau einlegen. Dieter ist der Ansicht, mangels einer gemeinsamen Grenze handle es sich um keine Nachbarn mehr. Außerdem müssten die „drei alten Tanten“ den Zu- und Abfahrtslärm hinnehmen, da es sich um kinderspezifischen Lärm handelt und die Jugendlichen schließlich für die Rente der drei aufkommen würden. Nachbar ist dabei nicht nur der unmittelbare Angrenzer, sondern derjenige Grundstückseigentümer, der durch eine Maßnahme betroffen sein kann. Dies ist bei der zu hohen Hecke an der Grundstücksgrenze nur der unmittelbar angrenzende Nachbar. Bei Lärm, der von einem Grundstück ausgeht, können auch der übernächste und weitere Grundstückeeigentümer beeinträchtigt werden. Noch deutlicher wird dies bei einem Atomkraftwerk, einem Flughafen, einem emittierenden Betrieb, einem Einkaufsmarkt und einer Diskothek, die insbesondere in den Nachtstunden, in denen das Ruhebedürfnis besonders groß ist, einen starken Zu- und Abfahrtsverkehr mit sich bringt. Die ganz oder teilweise an eine Grenze anschließenden Nachbarn, aber auch diejenigen Grundstücke, die lediglich an einer Ecke angrenzen, fallen regelmäßig unter den Nachbarbegriff. 4Insbesondere bei Immissionen kann der Kreis der betroffenen Nachbarn jedoch weitaus größer sein; entscheidend für die Abgrenzung ist die Betroffenheit. Klagebefugt sind grundsätzlich der Grundstückseigentümer, ein Erbbauberechtigter und ein sonstiger dinglich Berichtigter, d. h. eine Person, der ein im Grundbuch eingetragenes Recht zusteht. Aber auch ein Grundstückskäufer, der durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und auf den bereits das wirtschaftliche Eigentum (Besitz, Nutzungen und Lasten) übergegangen ist, kann die Nachbarrechte gerichtlich geltend machen. Im Immissionsschutzrecht werden auch Mieter, Pächter, sonstige Mitbewohner und Arbeitnehmer geschützt. Wichtig! Zur Bestimmung derjenigen Personen, die als Nachbarn von einer Maßnahme betroffen und deshalb auch klagebefugt sind, kommt es auf die Beeinträchtigung an. Insbesondere bei Lärm und einem starken Zu- und Abfahrtsverkehr können auch entfernt wohnende Personen in ihren Rechten betroffen sein. II. Privates und öffentliches Nachbarrecht – Rechtsquellen
1. Wo finde ich das für mich einschlägige Nachbarrechtsgesetz?
BEISPIEL: Der aus Dortmund stammende Norbert hat sich im Bayerischen Wald ein Grundstück gekauft. Die Garage seiner Nachbarin steht unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze. Als er eines Morgens aufwacht, steht die Nachbarin Gerda auf seinem Grundstück und streicht ihre Garagenwand. Nachdem Gerda ihn einmal wegen ihrer Kopfschmerzen gebeten hatte, seine bei geöffnetem Fenster zugegebenermaßen laut eingestellte Stereoanlage leiser zu drehen, möchte er ihr nunmehr das Betreten seines Grundstücks verbieten. Jedenfalls hat er sich aus seiner früheren Heimat gemerkt, dass gesetzlich eine Ankündigung der Benutzung des Nachbargrundstücks von einem Monat vorgeschrieben 5ist. Norbert sucht vergebens ein bayerisches Nachbarrechtsgesetz. Gerda meint, so etwas benötige man in Bayern auch nicht. Hier herrsche die liberalitas Bavariae. Deshalb könne er sich auch sein preußisches Nachbarrechtsgesetz an den Hut stecken. Norbert ist der Ansicht, auch wenn in Bayern die Uhren anders gingen, könne die Rechtslage dort doch nicht anders sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 906-923 BGB ) regelt bundesrechtlich nur einen Teil der nachbarrechtlichen Beziehungen. Im Wesentlichen ging es dem damaligen Gesetzgeber darum, die beginnende industrielle Entwicklung nicht zu behindern. Die Regelung betrifft zudem nur kleinere Bereiche, im Normalfall aneinander grenzende Grundstücke. Es geht vor allem um die Zulässigkeit von Immissionen, den Gebäudeeinsturz, die Grundstücksvertiefung, das Abschneiden von Wurzeln, Ästen und Zweigen von Bäumen und Sträuchern, hinüber fallende Früchte, den Überbau und das Notwegerecht. Daneben haben fast alle Bundesländer Nachbarrechtsgesetze erlassen. Lediglich Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben keine bzw. keine eigenständigen Nachbarrechtsgesetze erlassen. Aber auch in Bayern und Bremen existieren einzelne nachbarrechtliche Vorschriften, z. B. im BayAGBGB und im BremAGBGB. Regelungsgegenstände der Landesnachbarrechtsgesetze sind vor allem die Grenzabstände von Bäumen, Pflanzen und Gebäuden, Grenzwände, Zäune, Hammerschlags-und Leiterrechte, Traufrechte, Fenster- und Lichtrechte, Aufschüttungen und Bodenerhöhungen, Leitungsrechte und das wild abfließende Wasser. Da die Vorschriften voneinander abweichen, ist es wichtig, das einschlägige landesrechtliche Nachbarrechtsgesetz sorgfältig zu prüfen. Was beispielsweise in Niedersachsen erlaubt ist, muss nämlich nicht auch in Nordrhein-Westfalen zulässig sein. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften können für das nachbarliche Verhältnis von Bedeutung sein. Insbesondere das Baurecht und das Immissionsschutzrecht regeln neben dem Schutz der Allgemeinheit teilweise zusätzlich den Nachbarschutz . Bedeutung haben vor allem die baurechtlichen Abstandsflächennormen. Der Nachbar kann ihre Beachtung fordern. Sein „Anspruch” richtet sich zunächst gegen die Behörde. Von ihr muss er die Einhaltung der öffentlichrechtlichen 6Vorschriften gegenüber seinem...


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