Haarmeyer / Wipperfürth | Guter Rat bei Insolvenz | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 50773, 173 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

Haarmeyer / Wipperfürth Guter Rat bei Insolvenz

Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger

E-Book, Deutsch, Band 50773, 173 Seiten

Reihe: Beck-Rechtsberater im dtv

ISBN: 978-3-406-67324-5
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Zum Buch
Für Unternehmen und Selbstständige
Besonders eingängig und praxisbezogen beleuchtet dieser Rechtsberater die wesentlichen Aspekte des Insolvenzrechts.

Verständlich: Einfache Aufbereitung und klare Sprache.

Anschaulich: Kapitelübersichten und Experteninterviews.

Übersichtlich: Klarer Aufbau und ausführliche Verzeichnisse.

Aktuell: Neuester Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Eingehend sind u.a. behandelt:
* Bla. Risikovorsorge durch Gläubiger und Schuldner
* Insolvenzeröffnungsverfahren
* Einflussmöglichkeiten der Gläubiger, Sicherheiten
* Rolle des Insolvenzverwalters
* Insolvenzplanverfahren, Restschuldbefreiung.

Zu den Autoren
Prof. Dr. iur. Hans Haarmeyer, Dipl.-Betriebswirt, war lange Insolvenzrichter. Er ist Verfasser renommierter Handbücher und Kommentare und lehrt Wirtschaftsrecht am RheinAhrCampus Remagen.
Frau Sylvia Wipperfürth LL.M. (Com.), Dipl.-Rechtspflegerin, ist Inhaberin des Sachverständigeninstituts für Insolvenz- und Wirtschaftsrecht, Referentin für Insolvenzrecht und Verfasserin zahlreicher Fachbeiträge und Handbücher zum Themenkreis Regel- und Verbraucherinsolvenzen.
Mitgearbeitet hat Christian Stoll, M.A.; er ist Journalist in Berlin.
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11. Kapitel
 
Einleitung
Jedem wirtschaftlichen Handeln ist das Scheitern immanent, unabhängig davon, ob dies in einem unternehmerischen Umfeld geschieht oder sich im privaten Bereich vollzieht – der Umgang mit Krisen ist ein das Leben begleitendes Phänomen und jede Krise bietet zugleich auch die Chance, aus den gemachten Fehlern zu lernen und es beim nächsten Mal besser zu machen. Krisen sind daher das alltägliche Begleitphänomen unternehmerischen Handelns in einer marktwirtschaftlichen Ordnung und können jeden treffen, sei es als Schuldner oder als Gläubiger eines insolventen Unternehmens. Die in der Krisenüberwindung liegenden Chancen zu nutzen ist auch ein maßgebliches Ziel des reformierten deutschen Insolvenzrechts, das heute einen weltweiten Vorbildcharakter hat. Schuldnern wie Gläubigern soll ein Höchstmaß an Flexibilität für die einvernehmliche Bewältigung der Krise gewährt werden und dabei sollen privatautonome Entscheidungen an die Stelle hoheitlicher Regulierungen treten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll das wirtschaftliche Optimum durch eine möglichst einvernehmliche Lösung der Beteiligten verwirklicht werden. Obwohl Insolvenzen und Liquiditätsprobleme sich durch eine Vielzahl von erkennbaren Hinweisen frühzeitig ankündigen, reagieren viele Unternehmer – bewusst oder unbewusst – entweder überhaupt nicht oder viel zu spät. Erfahrungswerte zeigen, dass die Reaktionszeiten auf Krisen mit ca. 18–20 Monaten nach Eintritt der ersten 2Anzeichen die Chancen einer erfolgreichen die Sanierung deutlich sinken lassen. Sanierung bestenfalls präventiv als laufenden Prozess in den Geschäftsalltag zu integrieren, wäre der optimale Weg der Krisenvermeidung. Wer als Schuldner – gleich in welcher Rechtsform – eine zivil- oder strafrechtliche Haftung für den Fall der Insolvenz vermeiden will, sollte ebenso Grundkenntnisse des Insolvenzrechts besitzen wie ein Gläubiger, der seine Rechte gegen den Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen optimal durchsetzen will. Jeder wirtschaftlich Tätige sollte sich über die haftungsrechtlichen Folgen, die insbesondere aus der Wahl der Rechtsform resultieren, bewusst sein. Das Buch wendet sich vor diesem Hintergrund nicht nur an Unternehmer, Geschäftsführer und/oder Vorstände, Handwerker und Kaufleute, sondern auch an Unternehmensberater und Interessierte, die sich einen Überblick über das Insolvenzrecht verschaffen wollen. Verbunden mit einer Vielzahl von Praxistipps möchten die Verfasser deutlich machen, dass die Krise oder Insolvenz eines Unternehmens keineswegs das Ende für den Betrieb bedeuten muss, sondern bei frühzeitiger Nutzung auch eine strategische Option für dessen Sanierung und Neuausrichtung sein kann. Derjenige, der vorausschauend plant und sich der Möglichkeiten und Risiken bewusst ist, kann auch in Zukunft mit der Sicherheit leben, dass unter den geänderten Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit und mit einem gewissen Maß an Risikovorsorge Krisen frühzeitig erkannt und bewältigt werden können. Die Darstellung in diesem Buch soll daher nicht nur über Insolvenzrecht informieren, sondern zugleich Möglichkeiten zeigen, die das Insolvenzrecht und die Insolvenzpraxis für den Schuldner wie für den Gläubiger zur erfolgreichen Bewältigung wirtschaftlicher Probleme bereithält. Wichtige Leitbegriffe: Im Insolvenzrecht hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine eigene Begrifflichkeit entwickelt, deren Kenntnis notwendige Voraussetzung für ein „Verstehen“ der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ist. Die wichtigsten Begriffe werden daher nachfolgend dargestellt 3und im weiteren Verlauf des Buches als bekannt vorausgesetzt. Dabei werden auch solche Begriffe der Rechtswissenschaft erläutert, die dem Nichtjuristen weitgehend unbekannt sind, im Buch aber immer wieder Verwendung finden. Absonderungsrecht: Zu den ein Absonderungsrecht begründenden Rechten gehören z.?B. die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, die Hypothek und die Grundschuld. Durch Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert ein Gläubiger nicht nur eine ihm zustehende Forderung, sondern er begründet damit auch seinen Anspruch, in einem Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt zu werden. Wird ein gesicherter Gegenstand der Masse verwertet, so hat der Absonderungsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Verwertungserlös unmittelbar an ihn ausgezahlt wird. Nur ein Kostenanteil verbleibt der Masse und den anderen nicht gesicherten Gläubigern. Abweisung mangels Masse: Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags erfolgt, wenn das Schuldnervermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und eine Stundung der Kosten (bei natürlichen Personen) nicht bewilligt wird. Anfechtung, auch: Insolvenzanfechtung: Die Insolvenzanfechtung ist Ausfluss des im Insolvenzverfahren geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes und wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzverwalter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung nach Eröffnung des Verfahrens bis zu 10 Jahren in die Vergangenheit zurückreichende und bereits abgeschlossene Rechtshandlungen, Geschäfte, Vermögensübertragungen etc. „rückgängig machen“ und von dem Begünstigten die Rückübertragung, Rückzahlung bzw. Wertersatz fordern. Voraussetzung ist dabei stets, dass durch die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger in ihren Befriedigungsaussichten insgesamt benachteiligt worden sind. Aussonderung: Das Aussonderungsrecht ist das Recht, vom Insolvenzverwalter die Herausgabe eines nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Vermögenswertes zu verlangen. Berichtstermin: Der Berichtstermin (erste Gläubigerversammlung ) ist die erste Versammlung nach der Eröffnung des Verfahrens, in der die Gläubiger über den Verfahrensfortgang entscheiden. Beschwerde: Die Beschwerde ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf, der dazu führt, dass eine gerichtliche Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz geprüft wird. Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde beträgt 2 Wochen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, d.?h. die angefochtene Entscheidung 4wird zunächst vollzogen und bleibt bis zur Beschwerdeentscheidung in Kraft. Nur in seltenen Fällen kann die Vollziehung ausgesetzt werden. Dingliches Recht: Ein dingliches Recht ist das einer Person zustehende Herrschaftsrecht über eine Sache. Dieses Recht wirkt gegenüber jedermann und ist daher ein absolutes Recht. Dazu gehören das Eigentum, aber auch Sicherungsrechte an einem Gegenstand oder einem Recht. Demgegenüber wirkt ein persönliches Recht, z.?B. ein Zahlungsanspruch, nur zwischen den Vertragsparteien. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund für die Eröffnung des Verfahrens, der nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann. Ist Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, kann sich der Schuldner unter den „Schutz“ des Insolvenzrechts stellen und in diesem Rahmen eine Sanierung des Unternehmens betreiben. Dazu muss er konkret darlegen, dass in absehbarer Zeit (bis zu einem Jahr im Voraus) der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht. Eine Insolvenzantragspflicht begründet die „lediglich“ drohende Zahlungsunfähigkeit nicht. Eidesstattliche Versicherung: Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument, um die Richtigkeit einer Erklärung zu beteuern. Sie ist schwächer als der Eid. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann strafrechtliche Folgen haben. Eigenverwaltung: Die Eigenverwaltung ist eine besondere Verfahrensart in der Insolvenzordnung, die einen Anreiz geben soll, schon frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einem Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Vermögen und führt das Unternehmen weiterhin. Er steht unter der Aufsicht eines Sachwalters, agiert aber als Unternehmensleiter. Eröffnungsbeschluss: Mit dem Eröffnungsbeschluss ordnet das Insolvenzgericht an, dass das Vermögen des Schuldners den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen wird; das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzeröffnung bedeutet eine Zäsur für den Handlungsspielraum sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger. Glaubhaftmachung: Die Glaubhaftmachung ist eine Art der Beweisführung ohne Beweiserhebung im formaljuristischen Sinne, wobei für die Richtigkeit einer aufgestellten Behauptung schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, die bspw. bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung gegeben ist. In der InsO ist die Glaubhaftmachung an verschiedenen Stellen vorgesehen, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen etc. findet nicht statt. Gläubigerausschuss: Der Gläubigerausschuss ist ein wichtiges gewähltes Vertretungsorgan der Gläubigerversammlung und ein Gremium ähnlich dem Aufsichtsrat. Der Ausschuss soll den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit unterstützen und kontrollieren.(Vgl. auch vorläufiger Gläubigerausschuss). 5Gläubigerversammlung: Die Gläubigerversammlung ist das höchste Organ der Gläubigerselbstverwaltung, ähnlich einer Hauptversammlung. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit über alle wichtigen Verfahrensfragen. Insolvenzantrag: Der Insolvenzantrag ist Voraussetzung für die Einleitung eines jeden...


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