Hagemann | Vielschichtiges Recht | Buch | 978-3-7965-2637-4 | sack.de

Buch, Deutsch, 269 Seiten, Format (B × H): 152 mm x 225 mm, Gewicht: 440 g

Hagemann

Vielschichtiges Recht

Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel

Buch, Deutsch, 269 Seiten, Format (B × H): 152 mm x 225 mm, Gewicht: 440 g

ISBN: 978-3-7965-2637-4
Verlag: Schwabe Basel


Der Übergang von mittelalterlicher Urteilsfindung zur neuzeitlichen Gesetzesanwendung

Es war ein vielschichtiges, heterogenes Recht, das die Grundlage für die Basler Zivilrechtspflege vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts abgab: ziviles und prozessuales Justizrecht, durchsetzt mit obrigkeitlichen Polizei- und Wohlfahrtsgesetzen, römisch-gemeines Juristenrecht sowie heimisches städtisches und ländliches Satzungs- und Gewohnheitsrecht, kaufmännische Usanzen und Zunftordnungen. Diese verschiedenartigen Rechtsquellen standen aber nicht in einem beziehungslosen Nebeneinander, sondern wurden von übergeordneten Regeln und Rechtsgedanken überwölbt. So wurde das Verhältnis des gemeinen zum partikulären Recht grundsätzlich durch die gemeinrechtliche Statutenlehre geregelt. Die an Umfang und Bedeutung zunehmende obrigkeitliche Gesetzgebung wurde vom Postulat der 'guten Policey', des wohlgeordneten Gemeinwesens, gesteuert. Unter diesem Gesichtspunkt fasste der Basler Rat, zumal im 18. Jahrhundert, den aus den unterschiedlichen Quellen gespeisten Rechtsstoff in grossen, Teilgebiete des Zivilrechts umfassenden Ordnungen zusammen. Im Bereich der Rechtsprechung nahm der Gedanke der Billigkeit einen zentralen Platz ein. Er bildete, vor allem für die Laienrichter, die Richtschnur für die Urteilsfindung.
Die vorliegende Abhandlung verfolgt das Ziel, die angedeutete Vielschichtigkeit der damaligen Zivilrechtsordnung, die Entwicklung ihrer Zusammensetzung, das Verhältnis von städtischem und ländlichem Recht, das Spannungsverhältnis zwischen gelehrtem Recht und Laiengerichtsbarkeit, den Übergang von mittelalterlicher Urteilsfindung zur neuzeitlichen Gesetzesanwendung herauszuarbeiten und auf diese Weise ein möglichst differenziertes und zugleich plastisches Bild vom seinerzeitigen Rechtsleben zu vermitteln. Schwerpunkte der Darstellung bilden die Entwicklung der Ratsgesetzgebung, die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren sowie das Vordringen des Juristen und des gemeinen Rechts in die Basler Zivilrechtspflege. Eine Reihe markanter historischer Rechtsfälle soll zusätzliche Einblicke in die damalige Gerichtspraxis gewähren. Den Abschluss macht ein systematischer Überblick über die wichtigsten privatrechtlichen Institutionen.
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Der Übergang von mittelalterlicher Urteilsfindung zur neuzeitlichen Gesetzesanwendung Es war ein vielschichtiges, heterogenes Recht, das die Grundlage für die Basler Zivilrechtspflege vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts abgab: ziviles und prozessuales Justizrecht, durchsetzt mit obrigkeitlichen Polizei- und Wohlfahrtsgesetzen, römisch-gemeines Juristenrecht sowie heimisches städtisches und ländliches Satzungs- und Gewohnheitsrecht, kaufmännische Usanzen und Zunftordnungen. Diese verschiedenartigen Rechtsquellen standen aber nicht in einem beziehungslosen Nebeneinander, sondern wurden von übergeordneten Regeln und Rechtsgedanken überwölbt. So wurde das Verhältnis des gemeinen zum partikulären Recht grundsätzlich durch die gemeinrechtliche Statutenlehre geregelt. Die an Umfang und Bedeutung zunehmende obrigkeitliche Gesetzgebung wurde vom Postulat der «guten Policey», des wohlgeordneten Gemeinwesens, gesteuert. Unter diesem Gesichtspunkt fasste der Basler Rat, zumal im 18. Jahrhundert, den aus den untersc


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Hagemann, Hans-Rudolf
Hans-Rudolf Hagemann war von 1962 bis 1964 an der Universität Erlangen-Nürnberg und von 1965 bis 1991 an der Universität Basel als ordentlicher Professor für Rechtsgeschichte tätig und hat unter anderem Monographien über das Basler Rechtsleben im Mittelalter (1981/87) und die Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus (1997/2001) verfasst.

Hans-Rudolf Hagemann war von 1962 bis 1964 an der Universität Erlangen-Nürnberg und von 1965 bis 1991 an der Universität Basel als ordentlicher Professor für Rechtsgeschichte tätig und hat unter anderem Monographien über das Basler Rechtsleben im Mittelalter (1981/87) und die Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus (1997/2001) verfasst.


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