Buch, Deutsch, Band 04713, 700 Seiten, Buch, Gewicht: 1555 g
Reihe: Haufe Recht Kommentar
Kommentar zum SGB II
Buch, Deutsch, Band 04713, 700 Seiten, Buch, Gewicht: 1555 g
Reihe: Haufe Recht Kommentar
ISBN: 978-3-648-01889-7
Verlag: Haufe
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Inhaltsverzeichnis;8
2;Abkürzungsverzeichnis;16
3;Vorwort;28
4;I Kommentar SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende;30
4.1;Einführung in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende;32
4.2;Vorbemerkungen zum Ersten Kapitel - Fördern und Fordern (
1 bis 6d);60
4.2.1;
1 bis 6d Kapitel 1 Fördern und Fordern;67
4.2.1.1;
1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende;67
4.2.1.2;
2 Grundsatz des Forderns;80
4.2.1.3;
3 Leistungsgrundsätze;87
4.2.1.4;
4 Leistungsformen;108
4.2.1.5;
5 Verhältnis zu anderen Leistungen;121
4.2.1.6;
6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende;132
4.2.1.6.1;
6a Zugelassene kommunale Tr ger;152
4.2.1.6.2;
6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Tr ger;176
4.2.1.6.3;
6c Personal bergang bei Zulassung weiterer kommunaler Tr ger und bei Beendigung der Tr gerschaft;188
4.2.1.7;
6d Jobcenter;200
4.3;Vorbemerkungen zum Zweiten Kapitel - Anspruchsvoraussetzungen (
7 bis 13);206
4.3.1;
7 bis 13 Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen;210
4.3.1.1;
7 Leistungsberechtigte;210
4.3.1.1.1;
7a Altersgrenze;266
4.3.1.2;
8 Erwerbsfähigkeit;269
4.3.1.3;
9 Hilfebedürftigkeit;280
4.3.1.4;
10 Zumutbarkeit;300
4.3.1.5;
11 Zu berücksichtigendes Einkommen;316
4.3.1.5.1;
11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen;335
4.3.1.5.2;
11b Absetzbeträge;362
4.3.1.6;
12 Zu berücksichtigendes Vermögen;391
4.3.1.6.1;
12a Vorrangige Leistungen;423
4.3.1.7;
13 Verordnungsermächtigung;431
4.4;Vorbemerkungen zum Dritten Kapitel - Leistungen (
14 bis 35);450
4.4.1;
14 bis 35 Kapitel 3 Leistungen;455
4.4.1.1;
14 bis 18e Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit;455
4.4.1.1.1;
14 Grundsatz des Förderns;455
4.4.1.1.2;
15 Eingliederungsvereinbarung;460
4.4.1.1.2.1;
15a Sofortangebot;472
4.4.1.1.3;
16 Leistungen zur Eingliederung;479
4.4.1.1.3.1;
16a Kommunale Eingliederungsleistungen;524
4.4.1.1.3.2;
16b Einstiegsgeld;531
4.4.1.1.3.3;
16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen;541
4.4.1.1.3.4;
16d Arbeitsgelegenheiten;548
4.4.1.1.3.5;
16e Leistungen zur Beschäftigungsfçrderung;557
4.4.1.1.3.6;
16f Freie Förderung;586
4.4.1.1.3.7;
16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit;594
4.4.1.1.4;
17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung;601
4.4.1.1.5;
18 Örtliche Zusammenarbeit;610
4.4.1.1.5.1;
18a Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen;617
4.4.1.1.5.2;
18b Kooperationsausschuss;625
4.4.1.1.5.3;
18c Bund-Länder-Ausschuss;633
4.4.1.1.5.4;
18d Örtlicher Beirat;639
4.4.1.1.5.5;
18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt;646
4.4.1.2;
19 bis 35 Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;653
4.4.1.2.1;
19 Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch;653
4.4.1.2.2;
19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe;653
4.4.1.2.3;
20 bis 23 Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld;661
4.4.1.2.3.1;
20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts;661
4.4.1.2.3.2;
21 Mehrbedarfe;698
4.4.1.2.3.3;
22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung;724
4.4.1.2.3.3.1;
22a Satzungsermächtigung;782
4.4.1.2.3.3.2;
22b Inhalt der Satzung;791
4.4.1.2.3.3.3;
22c Datenerhebung, -auswertung und - berprüfung;796
4.4.1.2.3.4;
23 Besonderheiten beim Sozialgeld;799
4.4.1.2.4;
24 bis 27 Unterabschnitt 3 Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen;808
4.4.1.2.4.1;
24 Abweichende Erbringung von Leistungen;808
4.4.1.2.4.1.1;
24a Zus tzliche Leistung f r die Schule (außer Kraft);836
4.4.1.2.4.2;
25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung;836
4.4.1.2.4.3;
26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen;839
4.4.1.2.4.4;
27 Leistungen für Auszubildende;849
4.4.1.2.5;
28 bis 30 Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe;860
4.4.1.2.5.1;
28 Bedar
31A2 RECHTSPRAXIS 2.1 RECHTSFOLGEN NACH ABS. 1
2.1.1 ERSTER PFLICHTVERSTOß
Abs. 1 regelt neben den Tatbeständen, die überhaupt zum Eintritt von Rechtsfolgen führen, auch die RECHTSFOLGEN NACH ERSTMALIGER PFLICHTVERLETZUNG. Der Gesetzgeber bezeichnet dies im Gesetzestext als Rechtsfolge in einer ERSTEN STUFE. KONSEQUENZ DES SOZIALWIDRIGEN VERHALTENSmit der Qualität einer Pflichtverletzung nach
31 ist aufgrund der Bestimmung des Abs.1 Satz 1 die Verminderung des Alg II um einen Vomhundertsatz der maßgebenden Leistung zur Deckung des Regelbedarfs, der nach Maßgabe des
20 für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten festgesetzt worden ist, um 30% für einen befristeten Zeitraum von 3 Monaten (
31b Abs. 1 Satz 1 und 3). Das bedeutet eine Kürzung des Alg II für erwerbsfähige Hilfebedürftige ohne volljährigen Partner (ab 1.1.2011) von monatlich 364,00 EUR um 109,20 EUR auf 254,80 EUR (
20 Abs. 2). Hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen volljährigen Partner, wird seine Regelleistung von monatlich 328,00 EUR um 98,40 EUR auf 229,60 EUR vermindert (
20 Abs. 4). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass bei Sanktionen wegen eines Pflichtverstoßes wie auch bei Sanktionen wegen WIEDERHOLTEN PFLICHTVERSTOßESstets das gesamte Alg II gemindert werden soll. Die Absenkung wird nicht in einem Prozentsatz des AlgII umschrieben, sondern als Teilbetrag der Leistung für den maßgebenden Regelbedarf nach
20.
Für die Ermittlung des Sanktionsbetrags ist die Leistung für den Regelbedarf maßgebend, die der erwerbsfähige Hilfebedürftige AM TAG DER FESTSTELLUNGder Sanktion beanspruchen kann. Ersatzweise, z.B. bei Fehlen von Leistungsbezug, ist auf den ersten Tag des Sanktionszeitraums abzustellen. Der Minderungsbetrag bleibt während des Ablaufs der Sanktion unverändert. Das gilt auch dann, wenn sich die für die Regelleistung maßgebenden Verhältnisse während des Sanktionszeitraums für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ändern. Eine Korrektur des Minderungsbetrages ist allerdings vorzunehmen, wenn sich ein Fall nach
44 Abs. 1 Satz 1 SGB X herausstellt. Hierbei ist seit dem 1.4.2011
40 Abs. 1 Satz 2 (verringerter Nachzahlungszeitraum), in Übergangsfällen zusätzlich
77 Abs. 13 zu beachten. Danach kommt es auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrages an. Erfolgreiche Überprüfungsanträge, die noch vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind, kommen noch in den Genuss des in
44 SGB X geregelten Nachzahlungszeitraumes, auch wenn die Entscheidung über den Überprüfungsantrag erst danach getroffen wird.
Bei VERSTOßEN GEGEN EINE EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG, deren Inhalt DURCH VERWALTUNGSAKTnach
15 Abs. 1 Satz 6 festgesetzt worden ist, stützen die Jobcenter die Sanktion häufig zusätzlich auf
31 Abs.2 Nr.4.
Die REGELBEDARFSLEISTUNGEN FÜR DEN PARTNERbzw. sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bleiben unberührt, wenn eine Sanktion gegen den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten festgestellt wird.
Begeht der erwerbsfähige Leistungsberechtigte MEHRERE PFLICHTVERLETZUNGEN NACH ABS.1, liegt neben einem Erstverstoß ein wiederholter Pflichtverstoß vor, auf den Abs.1 Satz 2 oder Abs.1 Satz 3 anzuwenden ist, sofern die nach Abs.1 Satz 5 maßgebende Jahresfrist noch nicht verstrichen ist.
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