Buch, Deutsch, 128 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm
Rückschlüsse aus der Finanzmarktkrise
Buch, Deutsch, 128 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm
ISBN: 231-912014052-6
Verlag: Diplomica Verlag
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Textprobe:
Kapitel 5.2.1.3, Anforderungen an die Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen:
‘Ratingagenturen zählen zu den systemisch wichtigen Akteuren’. Gerade bei strukturierten Wertpapieren hat das externe Rating ein größeres Gewicht als bei ‘normalen’ Wertpapieren. Schließlich hat der Markt für diese Emissionen nur Bestand, wenn das Risiko des verbrieften Pools zutreffend eingeschätzt und dementsprechend die Rating-Kategorien für die verschiedenen Tranchen bestimmt wird. Diese angemessene Risikobeurteilung dient in erster Linie dem Abbau von Informationsasymmetrien zwischen den Marktteilnehmern. Die Ratingqualität ist in diesem Zusammenhang maßgebend für einen hohen Grad an Vertrauen in die dauerhafte Zuverlässigkeit der Bonitätsbeurteilungen durch die Agenturen. Doch gerade im Verbriefungsmarkt haben die Ratingagenturen mit Vertrauenseinbußen zu kämpfen, da Risiken strukturierter Kredit- und Subprime-Produkte unterschätzt und ihre Ratings den verschlechterten Marktbedingungen nicht unverzüglich angepasst wurden. Für diese Schwächen bei den Rating-Methoden und im Rating-Prozess, insbesondere bei der Überprüfung bestehender Ratings, wird der oligopolistische Ratingmarkt verantwortlich gemacht. Die drei weltweit agierenden Ratingagenturen S&P, Moody`s Investors Service Corp. (Moody`s) und Fitch Ratings Ltd. (Fitch) mit US-amerikanischer Prägung dominieren den Markt für Ratingdienstleistungen. So stehen diese führenden Agenturen häufig dann im Kreuzfeuer der Kritik, wenn sich ein Rating als falsch herausstellt. Beispielhaft für solche Fehleinschätzungen stehen spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche wie das wirtschaftliche Desaster des amerikanischen Unternehmens Enron Corp. im Jahre 2002.
Nach Basel II ist ein externes Rating gemäß § 237 SolvV nur dann aufsichtsrechtlich anerkennungsfähig, wenn:
- die Bonitätsbeurteilung von einer für Verbriefungen aufsichtlich anerkannten Ratingagentur durchgeführt wird;
- es ein beauftragtes Rating ist;
- das Rating sämtliche Arten von Zahlungen berücksichtigt, die für das Institut aus der Verbriefungsposition relevant sind;
- das Rating öffentlich verfügbar ist.
Weiterhin ist gemäß § 237 Abs. 2 Satz 2 und 3 SolvV eine Bonitätsbeurteilung, die zusätzlich zum verbrieften Portfolio vorhandene Sicherungsinstrumente berücksichtigt, nur dann anerkannt, wenn es sich ausschließlich um solche Sicherungsinstrumente handelt, die dem Emittenten einer Verbriefungstranche direkt zur Verfügung gestellt wurden. Profitiert das Rating einer Tranche aber direkt von einem Sicherungsinstrument, ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig. Zudem dürfen gemäß § 236 SolvV bei Verbriefungspositionen der gleichen Verbriefungstransaktion Ratings nicht selektiv verwendet werden, auch dann nicht, wenn keine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt.
Als Reaktion auf die internationale Finanzmarktkrise sah sich die Europäische Kommission zum Handeln veranlasst und legte im November 2008 den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen vor. Die daraus resultierte Verordnung führt nunmehr ein rechtsverbindliches Registrierungs- und Aufsichtssystem für Ratingagenturen mit Sitz in der EG ein, welche Ratings erstellen, veröffentlichen oder an Abonnenten weitergeben. Sie verfolgt vier große Ziele:
- die Vermeidung bzw. angemessene Handhabung von Interessenkonflikten;
- die Verbesserung der Qualität der von den Ratingagenturen angewandten Methoden und der von ihnen abgegebenen Ratings;
- die Erhöhung der Transparenz durch Festlegung von Angabepflichten und.
- die Schaffung eines effizienten Registrierungs- und Aufsichtsrahmens.
Mit besonderem Fokus auf Verbriefungen bedeutet diese Verordnung folgendes:
- insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen (Nr. 22);
- in Fällen, in denen es aufgrund fehl