Keilbach | Drittschuldnerschutz und Gläubigerrechte in der Forderungsvollstreckung. | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 244, 320 Seiten

Reihe: Schriften zum Prozessrecht

Keilbach Drittschuldnerschutz und Gläubigerrechte in der Forderungsvollstreckung.

Die Rückführung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf das materielle Recht.

E-Book, Deutsch, Band 244, 320 Seiten

Reihe: Schriften zum Prozessrecht

ISBN: 978-3-428-55246-7
Verlag: Duncker & Humblot
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Das Recht der Forderungsvollstreckung bildet eine tragende Säule der Einzelzwangsvollstreckung. Seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung im Rahmen der Reichsjustizgesetze hat sich der Schwerpunkt in der Praxis von der Mobiliarvollstreckung hin zur Forderungsvollstreckung verlagert.

Die Arbeit widmet sich systemübergreifend den maßgeblichen Problemstellungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und stellt die Vorzüge einer materiell-rechtlichen Rückbesinnung des Vollstreckungsrechts unter Beweis. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf dem Vergleich der Forderungsvollstreckung mit dem Recht der Verpfändung und Abtretung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Arbeit zeigt auf, dass das Recht der Forderungsvollstreckung über das Bindeglied des Pfandrechts auf das Recht der Verpfändung abgebildet werden kann. Es werden zudem die maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere des Drittschuldnerschutzes, umfassend recherchiert und aufgearbeitet, um daraus ein übergreifendes Lösungskonzept zum Verständnis der Forderungsvollstreckung zu entwickeln. Dass dieses Konzept am materiellen Recht angelehnt ist, bietet zum einen vielfältiges Optimierungspotential der Forderungsvollstreckung in ihren dogmatischen Grundlagen, zum anderen reizvolle Ansätze zur Harmonisierung des Verfahrensrechts mit dem materiellen Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Keilbach Drittschuldnerschutz und Gläubigerrechte in der Forderungsvollstreckung. jetzt bestellen!

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Weitere Infos & Material


§ 1 Einleitung

Problemstellung – Das Zusammenspiel von materiellem Recht und Verfahrensrecht als Grundvoraussetzung für das Verständnis des Zwangsvollstreckungsrechts – Forschungsstand und Ziel der Arbeit – Gang der Darstellung und Methode der Untersuchung

§ 2 Die geschichtliche Entwicklung der Forderungsvollstreckung und des Drittschuldnerschutzes

Die Novellengesetzgebung von 1898: Die BGB-Novelle – Die geschichtliche Entwicklung des Drittschuldnerschutzes – Die Bedeutung der Forderungsvollstreckung in der heutigen Zeit – Die Forderung als Rechtsobjekt und die Auswirkungen für den Rechtsverkehr

§ 3 Die Interessenlage der Beteiligten bei der Forderungspfändung

Die Bedeutung der Untersuchung – Die Nichtberücksichtigung des öffentlichen Interesses – Das schutzwürdige Interesse des Drittschuldners an der Wahrung seiner Rechtsposition – Das Befriedigungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers – Kollision zwischen den Interessen des Drittschuldners und des Vollstreckungsgläubigers – Die Interessenbewertung durch den Gesetzgeber – Das materiellrechtliche Einwendungsrecht: § 804 II ZPO, §§ 1275, 404 ff. BGB

§ 4 Gegenüberstellung der Forderungsvollstreckung mit der materiell-rechtlichen Verpfändung

Die Forderungsvollstreckung nach §§ 829 ff., §§ 835 ff. ZPO – Die Rückführung der Pfändung auf den materiell-rechtlichen Verpfändungstatbestand – Die dogmatische Einordnung des Einziehungsrechts – 'Berechtigung zur Einziehung der Forderung' – Der Streit um die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts – Die Rechtsstellung der Vollstreckungsbeteiligten im Rahmen der Pfändung

§ 5 Sinn und Funktion des Überweisungsbeschlusses

Inhalt und Auslegung des Überweisungsbeschlusses nach der herrschenden Meinung: Verwertung durch Überweisung – Überweisungsbeschluss als notwendige Konkretisierung des Pfändungsbeschlusses – Die Forderungsvollstreckung nach dem Entwurf einer ZPO von 1931 als Vorbild für das geltende Vollstreckungsrecht – Die Überweisungsformen des Überweisungsbeschlusses – Die Erforderlichkeit des Überweisungsbeschlusses als zusätzlicher Hoheitsakt?

§ 6 Die Erfüllung in der Forderungsvollstreckung

Die materiell-rechtlichen Rechtsfolgen der Forderungseinziehung und der Überweisung an Zahlungs statt – Zwangsweise Befriedigung als Erlöschen im Sinne des § 362 I BGB? – Die Dogmatik der Drittschuldnerzahlung – Die Erfüllung bei der Überweisung an Zahlungs statt – Drittschuldnerzahlung und Bereicherungsausgleich

§ 7 Die materiell-rechtlichen Einwendungen des Drittschuldners

Verteidigungsmöglichkeiten des Drittschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger – Einwendungen und Einreden des Drittschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger im Einziehungsprozess

§ 8 Die Schnittstellennorm § 836 II ZPO

Zahlung mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – Rechtssystematischer Standort des § 836 II ZPO und des Drittschuldnerschutzes – Der Anwendungsbereich des § 836 II ZPO – Abschließende Bewertung des Drittschuldnerschutzes bei der Pfändung

§ 9 Die Auskunftspflicht des Drittschuldners gem. § 840 ZPO

Voraussetzungen der Auskunftspflicht – Gründe für einen direkten Auskunftsanspruch des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner – Die Frage nach der Rechtsnatur der Drittschuldnerauskunft – Rückgriff auf das materielle Recht gem. § 804 II ZPO, §§ 1275, 401 ff. BGB

§ 10 Zusammenstellung der Ergebnisse der Arbeit

Literaturverzeichnis, Gesetzesmaterialien, Sachverzeichnis


Christine Keilbach studierte von 2004 bis 2010 Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen mit dem Schwerpunkt Rechtspflege in Zivilsachen. Während des Studiums arbeitete sie als studentische Hilfskraft bei Prof. Dr. Thomas Finkenauer am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäisches Privatrecht. Nach dem ersten Staatsexamen promovierte sie bei Prof. Dr. Jürgen Stamm und arbeitete als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit von Prof. Dr. Jürgen Stamm an der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg. Seit 2015 ist sie Rechtsreferendarin am Landgericht Stuttgart.


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