Kemper | ARBEITSRECHT effektiv Band 2 | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band 2, 184 Seiten

Reihe: ARBEITSRECHT effektiv

Kemper ARBEITSRECHT effektiv Band 2

Fallsammlung zum Individualarbeitsrecht - Grundlagen- und Vertiefungsfälle mit Formulierungshilfen, Lösungsskizzen und Musterlösungen

E-Book, Deutsch, Band 2, 184 Seiten

Reihe: ARBEITSRECHT effektiv

ISBN: 978-3-347-22054-6
Verlag: tredition
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Reihe "ARBEITSRECHT effektiv" konzentriert sich auf die klausurrelevanten Themen des Individualarbeitsrechts. Die Schriftenreihe zeichnet sich durch eine klar strukturierte Wissensvermittlung aus.
Band 2 "Fallsammlung zum Individualarbeitsrecht" richtet sich insbesondere an Studierende des Studiengangs "Wirtschaftsrecht", ist aber im gleichen Maße für Studierende der Rechtswissenschaften, der Betriebswirtschaft, des Internationalen Managements oder auch für die Masterstudiengänge Human Resources Management und Personal und Arbeit geeignet.
Die Fallsammlung behandelt die klausurrelevanten Themen des Individualarbeitsrechts. Einstiegsfälle erläutern zunächst die Grundlagen der jeweiligen Problematik. In Vertiefungsfällen wird das erworbene Wissen erweitert und gefestigt. Zahlreiche Tipps zu den "handwerklichen" Anforderungen an Klausuren helfen bei der Anwendung des erlernten Stoffs. Das Werk ist daher besonders zur schnellen und effektiven Vorbereitung auf Prüfungen in arbeitsrechtlichen Einführungs- und Vertiefungsveranstaltungen geeignet.
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Arbeitnehmereigenschaft Einstiegsfall AG betreibt ein Fitnessstudio. Fitnesstrainer F leitet in dem Studio auf der Grundlage von Verträgen, die als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnet sind, Fitness-Workout-Kurse. Je nach Bedarf macht er auch Ernährungsberatung für die Mitglieder des Studios. Die Verträge haben eine Laufzeit von jeweils einem halben Jahr, das vereinbarte Honorar beträgt 30,00 EUR pro Stunde. F soll wöchentlich bis zu 16 Stunden Kurse leiten. Die konkrete Anzahl der von F erbrachten Stunden ergibt sich aus Anwesenheitslisten für die jeweiligen Kurse. Weiterhin enthält der Vertrag u. a. folgende Regelungen: …. 3. Der Auftragnehmer leitet die Sportkurse eigenverantwortlich und frei von Weisungen. Eine Vergütung erfolgt nur für tatsächlich geleistete Stunden. 4. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kursen besteht nicht. 5. Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit i. S. d. Einkommenssteuerrechts. Das Honorar unterliegt daher der Einkommenssteuer. … Die Räumlichkeiten für die Kurse stellt AG zur Verfügung. Hierfür hat F einen eigenen Schlüssel. Vereinzelt nimmt F auch an Besprechungen teil, in denen es um neue Kurse und das allgemeine Angebot des Studios geht. F ist der Auffassung, er sei Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter. Ist die Auffassung zutreffend? Worum geht es? Der Fall behandelt die Abgrenzung von Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter. Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des BAG, wer „… aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an.“23 Während Generationen von Studierenden diese Definition früher auswendig lernen mussten, können Sie nunmehr für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft auf § 611a I BGB zurückgreifen. Dieser enthält zwar keine Legaldefinition für einen Arbeitnehmer, beschreibt aber die Voraussetzungen für einen Arbeitsvertrag. Wenn Sie den Wortlaut des § 611a I BGB lesen, werden Sie feststellen, dass die Tatbestandsmerkmale nahezu wortgleich mit der vorstehenden Definition sind. Klausurtipp Wie können Sie in die Klausur „einsteigen“? Denken Sie daran, dass ein zutreffend formulierter Obersatz zugleich in die weitere Prüfung einleitet. Zur Formulierung des Obersatzes können Sie in den meisten Fällen die Klausurfrage nutzen. Die Klausurfrage „Ist die Auffassung zutreffend“ kann z. B. zu folgendem Obersatz führen: Die Auffassung des F ist zutreffend, wenn zwischen ihm und AG ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a I BGB besteht. Sodann können Sie die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 611a I BGB prüfen. Für die Frage, ob F im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, können Sie zusätzlich auf § 84 I 2 HGB zurückgreifen. Dort ist beschrieben, unter welchen Voraussetzungen jemand selbstständig ist. Die Subsumtionstätigkeit besteht dann (nur noch) aus der Prüfung, welche Tatbestandsmerkmale des § 611a I BGB nach den Sachverhaltsangaben erfüllt sind. Da einige Angaben im Sachverhalt für und einige gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen, wägen Sie diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände ab. Lösungsskizze Arbeitsverhältnis (+), wenn Voraussetzungen des § 611a I BGB erfüllt sind I. Privatrechtlicher Vertrag (+), kein öffentlich-rechtlicher Vertrag II. Im Dienste eines anderen (+), unabhängig davon, ob F Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist III. Weisungsgebundenheit ? kein AN, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 I 2 HGB, § 611a I 3 BGB ? Grad persönlicher Abhängigkeit hängt vom Einzelfall ab, § 611a I 4 BGB ? Würdigung der Gesamtumstände, § 611a I 5 BGB Für Arbeitsvertrag spricht: ? Teilnahme an Besprechungen ? eigener Schlüssel für Räume ? F soll regelmäßig 16 Stunden/Woche leisten ? Vertragsbezeichnung als „Freier Mitarbeitervertrag“ zwar Indiz, aber gemäß § 611a I 6 BGB tatsächliche Durchführung maßgebend Gegen Arbeitsvertrag spricht: ? Bezeichnung als „Freier Mitarbeitervertrag“, aber gemäß § 611a I 6 BGB tatsächliche Durchführung maßgebend ? Teilnahme an Besprechungen nur vereinzelt ? Vergütung von Leistungen nur nach tatsächlich erbrachten Stunden ? Kurse in eigener Verantwortlichkeit und weisungsfrei ? keine Verpflichtung zur Übernahme von Stunden ? Einkommenssteuerrechtliche Behandlung Abwägung der Gesamtumstände: ? keine persönliche Abhängigkeit i. S. d. § 611a I BGB ? kein Arbeitsvertrag Ergebnis Auffassung des F ist unzutreffend Musterlösung Die Auffassung des F ist zutreffend, wenn zwischen ihm und AG ein Arbeitsvertrag besteht. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 611a I BGB erfüllt sind. I. Privatrechtlicher Vertrag Zwischen F und AG besteht ein privatrechtlicher Vertrag. Anhaltspunkte für ein hoheitliches Rechtsverhältnis sind nicht erkennbar. II. Im Dienst eines anderen F erbringt auch Dienste i. S. d. § 611 I BGB für einen anderen. Dabei kann hier noch offenbleiben, ob das Tätigwerden auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines freien Dienstverhältnisses erfolgt, denn der in § 611a I BGB geregelte Arbeitsvertrag ist lediglich ein Unterfall des Dienstvertrags. III. Weisungsgebundenheit Fraglich ist aber, ob F gemäß § 611a I 1 BGB auch zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. 1. Das Weisungsrecht kann gemäß § 611a I 2 BGB Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Gemäß § 611a I 3 BGB ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Umgekehrt ist gemäß § 84 I 2 HGB selbstständig, also gerade kein Arbeitnehmer, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. In welchem Umfang jemand in persönlicher Abhängigkeit Leistungen erbringt, hängt nach § 611a I 4 BGB auch von der Eigenart der Tätigkeit ab. Ob nach diesen Kriterien ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist gemäß § 611a I 5 BGB durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. 2. Für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags spricht zunächst die Tatsache, dass F an Besprechungen über die Angebote des Fitnesscenters teilnimmt. Er hat einen eigenen Schlüssel für die Übungsräume. I. d. R. haben freie Mitarbeiter keinen uneingeschränkten Zugang zu Räumlichkeiten des Auftraggebers. Des Weiteren soll er 16 Stunden pro Woche Kurse leiten. Die Verpflichtung, in bestimmtem Umfang Leistungen zu erbringen, ist eher typisch für ein Arbeitsverhältnis. Dass der Vertrag als „Freier Mitarbeitervertrag“ bezeichnet ist, bedeutet nicht zwingend, dass ein solcher vorliegt. Zeigt nämlich die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es gemäß § 611a I 6 BGB auf die Bezeichnung des Vertrags nicht an. 3. Für ein freies Dienstverhältnis spricht zunächst, wenn auch mit der o. g. Einschränkung, die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien. Hierin liegt eine gewisse Indizwirkung, aus der auf den Parteiwillen geschlossen werden kann....


Prof. Dr. Kemper war über 20 Jahre als Repetitor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Seit 2010 lehrt er an der Hochschule Hof Arbeitsrecht und Wirtschaftsprivatrecht.


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