Kersten / Bühling | Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit | Buch | 978-3-452-29008-3 | sack.de

Buch, Deutsch, 3336 Seiten, Format (B × H): 175 mm x 245 mm, Gewicht: 2614 g

Kersten / Bühling

Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Buch, Deutsch, 3336 Seiten, Format (B × H): 175 mm x 245 mm, Gewicht: 2614 g

ISBN: 978-3-452-29008-3
Verlag: Carl Heymanns Verlag


Kersten/Bühling: Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Mit  über 1.700 Mustertexten und Formulierungsbeispielen auf der beigefügten CD-ROM sowie als Download verfügbar.

Auch dem erfahrensten Notar begegnen regelmäßig Mandate mit Problemstellungen, bei denen weitere Expertise gefragt ist. Oft hilft dann der Austausch mit Kollegen im Büro nebenan oder aber die Recherche innerhalb des Werkes (on- wie offline), das jeder Notar spätestens seit seiner Ausbildungszeit kennt. Der Kersten/Bühling bietet seit Generationen kollegiale Hilfe, genauso wie Notare sie benötigen: konzentrierte Darstellungen für die effiziente Recherche, (im wahrsten Sinne) mustergültige Formulierungen für eindeutige, rechtssichere Erklärungen und Verträge.

26. Auflage 2019
Die Mustersammlung wurde auch für die 26. Auflage aktualisiert und verbessert. Mit der 26. Auflage erfindet er sich zwar nicht gänzlich neu, aber er geht einen weiteren, großen Schritt, um den sich wandelnden Anforderungen der notariellen Praxis auch in Zukunft gerecht zu werden.

  • Elektronisches Urkundenarchiv
    Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs v. 01.07.2017
  • Familienrecht
    Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
  • Reform des Bauvertragsrechts 2018
    Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung v. 01.01.2018
  • Gesellschafterliste
    Verschärfung" des § 40 Abs. 1 GmbHG mitsamt Querbezügen zum Transparenzregister und Strafbarkeit des Sportwettenbetrugs sowie die GmbH-Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) gem. § 40 Abs. 4 GmbHG
  • Auslandsbezug bei Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten
  • u.v.m.

Mit der 26. Auflage übernehmen Prof. Dr. Jan Eickelberg, LL.M., Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, sowie Sebastian Herrler, Notar in München, die Herausgeberschaft. Deutlich wird dies bereits durch die umfangreiche Ergänzungen, Überarbeitungen und teilweise fast neugefassten Abschnitte der insgesamt nun 159 Paragraphen, z.B.:

  • § 12 Urschrift, Ausfertigung, Abschrift – umfangreiche Ergänzungen
  • § 12a Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat – neues Kapitel
  • § 32 Kaufverträge über Grundstücke und Wohnungseigentum - umfangreiche Ergänzungen
  • § 45 Architektenvertrag - umfangreiche Aktualisierung
  • § 46 Bauvertrag, Baubetreuungsvertrag – Aktualisierung zur Reform des Bauvertragsrechts
  • § 58 Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht - umfassende Neubearbeitung durch Notar Dr. Jan Hupka
  • § 123 Stiftungen - wesentliche Ergänzungen
  • § 124 Handelsregister – wesentliche Ergänzungen
  • § 131 Grundlagen und Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften – umfangreiche Bearbeitung
  • §§ 142-145 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Gesellschafterversammlung, Satzungsänderung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Auflösung, Verfügung über Geschäftsanteile – umfassende Neubearbeitung durch Notar a.D. Prof. Dr. Kanzleiter/Notarassessor Dr. Johannes Cziupka incl. der steuer- und kostenrechtlichen Hinweise durch Notar Martin Wachter
  • §§ 153-156 Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel– umfassende Neubearbeitung durch Notar a.D. Prof. Dr. Kanzleiter/Notarassessor Dr. Sebastian Berkefeld incl. der steuer- und kostenrechtlichen Hinweise durch Notar Martin Wachter

    Einige konkrete Updates gegenüber der Vorauflage finden sich z.B. durch:

  • AKTUALISIERUNG: Beurkundung unrichtiger Wohnortangaben § 13 Notwendiger Inhalt der Urkunden mit Willenserklärungen: Eine Falschbeurkundung im Amt liegt nicht vor, wenn der Notar die vom Beteiligten abgegebene (unrichtige) Wohnortangabe beurkundet (BGH, Beschl. v. 17. 02. 2016 – 5 StR 487/15, DNotZ 2016, 628).
  • ERGÄNZUNG: Anforderung an die Übersetzung einer Niederschrift § 14 Beurkundung bei Beteiligung von behinderten und sprachfremden Personen: Die notwendige vollständige Übersetzung der Niederschrift während des Beurkundungsvorgangs kann insbesondere nicht dadurch ersetzt oder geheilt werden, dass der betroffene Beteiligte sich den Entwurf der Niederschrift vorab von einem Notariatsmitarbeiter vollständig hat übersetzen lassen (LG Bonn v. 05.02.2015 – 4 T 417/14, NJOZ 2015, 907).
  • ERGÄNZUNG: Anforderungen an die Testier(un)fähigkeit Leseunfähiger § 14 Beurkundung bei Beteiligung von behinderten und sprachfremden Personen: An den Beweis dieser besonderen Testierunfähigkeit sind im Interesse der Rechtssicherheit hohe Anforderungen zu stellen. Wer sich seiner Sehschwäche bewusst ist, diese jedoch mit Hilfe einer Lupe, großer Schrift und einem dicken Filzschreiber kompensieren kann, ist in der Lage, Geschriebenes zu lesen und eigenhändig zu testieren (AG Neuss, v. 12.04.2017 – 132 VI 46/16, ErbR 2017, 523).
  • ERGÄNZUNG: neues Muster zur Sorgerechtsvollmacht
  • AKTUALISIERUNG: Neuordnung des Notariatswesens in Baden-Württemberg § 1 Geschichte des Notariats: Seit dem 01.01.2018 sollen in Baden-Württemberg nur noch Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung amtieren. Anwaltsnotare, die zu diesem Zeitpunkt noch im Amt waren, bleiben jedoch Anwaltsnotare.
  • ERGÄNZUNG: Berichtigung der Niederschrift einer AG-Hauptversammlung
  • ERGÄNZUNG: Geänderte Rechtsprechung des OLG Bremen zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments § 5 Gründe, aus denen ein Notar nicht amtieren kann: Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Bremen sei der Notar nach §§ 27, 7 BeurkG nur insoweit von der Mitwirkung an der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen, als er darin zum Testamentsvollstrecker des Erblassers ernannt wird. Die bloße Ankündigung, die Testamentsvollstreckerernennung in einem handschriftlichen Testament nachzuholen und dieses in verschlossenem Umschlag an den Notar übergeben zu wollen genüge nicht, um die Beweiswirkung des öffentlichen Testaments auf den Vorgang der Übergabe der verschlossenen Schrift zu erstrecken (OLG Bremen, Beschl. v. 10.03.2016, 5 W 40/15).
  • ERGÄNZUNG: Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren § 6 Pflicht zur sachgerechten Verfahrensgestaltung: Ein uneingeschränkter Zugang eines Notars zum elektronischen Abrufverfahren des Grundbuchs hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 S. 3 GBO ab. Daher kann nach Auffassung des OLG Hamm eine zunächst erteilte Zulassung von der zuständigen Justizverwaltung widerrufen werden, wenn im betreffenden Bundesland der Notar nur wenige bis keine Abrufe in einem gewissen Zeitraum tätigt und damit die Vorgaben des § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 1. Alternative GBO nicht erfüllt (OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2016, I-15 VA 4/15).
  • NEUGEFASST: Elektronisches Urkundenarchiv § 12 Urschrift, Ausfertigung und Abschrift: Durch das am 08.06.2017 verkündete Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs wurden zahlreiche Änderungen der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes vorgenommen, die im Wesentlichen der Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer, der Neuregelung der Verwahrung notarieller Urkunden, der deutlichen Reduzierung der papierbasierten zugunsten der elektronischen Aufbewahrung von Dokumenten , der Schaffung neuer Pflichtaufgaben der Bundesnotarkammer und der Definition neuer notarieller Berufspflichten dienen. [...]
  • NEUGEFASST: Elektronisches Urkundenarchiv § 12 Urschrift, Ausfertigung und Abschrift: Ebendiese Wahlfreiheit des Notars hinsichtlich der Führung seiner Akten und Verzeichnisse entfällt jedoch sowohl im Hinblick auf das neue Urkundenverzeichnis als auch für das neue Verwahrungsverzeichnis (vgl. §§ 55, 57 BeurkG n. F. ab 01.01.2020). Beide werden zwingend in elektronischer Form im Rahmen des Elektronischen Urkundenarchivs (§ 78h BNotO n. F.) bei der Bundesnotarkammer als sog. „Urkundenarchivbehörde" geführt. [...]
  • NEUGEFASST: Nachträgliche Berichtigung einer notariellen Gesellschafterliste § 11 Äußere Gestaltung der notariellen Urkunden: Zu beachten ist, dass nach neuerer Rechtsprechung eine notarielle Gesellschafterliste auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt werden kann. Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt dann gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG in der Verwahrung des Notars [...] (OLG Nürnberg v. 28.12.2017 - 12 W 2005/17, BB 2018, 337.
  • NEUGEFASST: Zeitraum für Änderungen an der Niederschrift § 11 Äußere Gestaltung der notariellen Urkunden: Eine inhaltliche Änderung der notariellen Niederschrift ist damit ohne weiteres bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Notar sich der Urkunde entäußert. Auch nach diesem Zeitpunkt besteht dann noch die Möglichkeit fort, offensichtliche Unrichtigkeiten durch einen Nachtragsvermerk entsprechend § 44a Abs. 2 S. 1, 2 BeurkG richtig zu stellen (BGH v. 10.10.2017 – II ZR 375/15, NJW 2018, 52).

So ist das Formularbuch gegliedert:

  • Notariatsverfassung,
  • Notariatsverfahrensrecht,
  • Beurkundungen aus dem Bürgerlichen Recht (Schuldrecht, Sicherungsgeschäfte, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) und
  • Beurkundungen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht

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