E-Book, Deutsch, 214 Seiten
ISBN: 978-3-415-06875-9
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)
Das Lernbuch hilft den schriftlichen Leistungstest (am Ende der Basisausbildung) mit Erfolg zu bestehen. Die Autoren erläutern die polizeilichen Befugnisse und Straftaten, die Thema des Rechtsunterrichts der Basisausbildung sind.
Grundlegendes Definitionswissen
Aufbauend auf den rechtlichen Grundbegriffen (u.a. Gefahrenbegriffe, Entscheidung) stellen die Verfasser zunächst die erforderlichen Definitionen der Befugnisse und Straftaten dar, ohne die die spätere, erfolgreiche Sachverhaltsbeurteilung nicht denkbar ist. Zur Verdeutlichung sind stets der einschlägige Gesetzestext und ein kurzes Fallbeispiel beigefügt.
Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht
Mittels vorformulierter Hilfsfragen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen bzw. Tatbestandsvoraussetzungen gelingt es den Anwärterinnen und Anwärtern, Sachverhalte rasch, umfänglich und damit erfolgreich zu bearbeiten. Das Buch enthält außerdem ausformulierte Mustersachverhalte zu den einzelnen Befugnissen und Straftaten. Ein separates Kapitel widmet sich dem Öffentlichen Dienstrecht, da dieses Fach oft Bestandteil des schriftlichen Leistungstests ist.
Eine Musterklausur mit Lösungsvorschlag ergänzt dieses wertvolle Arbeitsmittel.
Maßgeschneidert für:
Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL),
bereits ausgebildete Polizeibeamtinnen und -beamte, die den Ausbildungsaufstieg absolvieren, und
sog. Praxisaufsteigerinnen und -aufsteiger, die den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst anstreben.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Wenn du alles gibst,
kannst du dir nichts vorwerfen.
Dirk Nowitzki Kapitel 2
Definitionswissen
2.1 Präventive Standardbefugnisse
2.1.1 Generalklausel
Gesetzestext (Auszug) § 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse) (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt. (2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […] Denkbare Fallbeispiele ¦ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen. ¦ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasanten Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden ? Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen! ¦ Zwei Personen schlagen sich im Bahnhof. Die Streife fordert diese Personen auf, das gegenseitige Schlagen zu unterlassen. 1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr6) Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall) = Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.7 Öffentliche Sicherheit = Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen: ¦ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, ¦ den Individual- und Universalrechtsgütern, ¦ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung. oder Öffentliche Ordnung Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar. Im Aufgabenbereich der BPOL Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.8 2. Voraussetzung – Subsidiarität = Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich. Denkbarer Adressat der Generalklausel ¦ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG ¦ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat) ¦ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen) 2.1.2 Platzverweis
Gesetzestext § 38 BPolG (Platzverweisung) Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Denkbare Fallbeispiele ¦ Eine lautstarke Gruppe junger Männer (ohne erkennbare Reiseabsichten) hält sich im Bereich des Haupteingangs zum Bahnhof auf. Hierbei werden Reisende beschimpft und der Weg versperrt. ¦ Am Flughafen kommt es durch ein NZG zu Räumungs- und Absperrmaßnahmen. Dabei will ein Reisender die Absperrung durchbrechen. Die Person wird aufgehalten und verwiesen. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr) Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall) = Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.9 Öffentliche Sicherheit = Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen: ¦ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates, ¦ den Individual- und Universalrechtsgütern, ¦ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung. oder Öffentliche Ordnung Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar. Im Aufgabenbereich der BPOL Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.10 Denkbarer Adressat des Platzverweises ¦ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG ¦ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG ¦ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen) 2.1.3 Datenerhebungsgeneralklausel
§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten) (1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […] Denkbare Fallbeispiele ¦ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht. ¦ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz. beobachtet, welches in auffälliger Weise hin und zurückfährt. 1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten11 = Erheben bedeutet das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität. = Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.12 2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung = Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann. 3. Voraussetzung – Subsidiarität =Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.13 Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel ¦ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen Daten erhoben werden ? sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG 2.1.4 Befragung
Gesetzestext (Auszug) § 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht) (1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. […] Denkbare Fallbeispiele ¦ Der im 30-km-Grenzgebiet tätige Landwirt wird befragt, da er möglicherweise durch seine Tätigkeit verdächtige Personengruppen und/oder Fahrzeuge gesehen haben könnte, die im Zusammenhang mit Schleusungen bzw. unerlaubten Einreisen stehen. ¦ Befragung von Fluggästen, wer den herrenlosen Koffer abgestellt hat. 1. Voraussetzung – Tatsachen = Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.14 2. Voraussetzung – Sachdienliche Angaben = Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Information, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern. 3. Voraussetzung – Aufgabenerfüllung = Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG. Denkbarer Adressat der Befragung nach § 22 I BPolG ¦ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass...