Lerm / Lambiase | Einsatzrecht kompakt Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 112 Seiten

Reihe: Schnell Informiert

Lerm / Lambiase Einsatzrecht kompakt Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht

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E-Book, Deutsch, 112 Seiten

Reihe: Schnell Informiert

ISBN: 978-3-415-06763-9
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Konzept:

Das Buch zeichnet sich durch kurze Fälle aus, denen sich ein Gesetzesauszug anschließt. Die Autoren behandeln die bundespolizeiliche Aufgabenwahrnehmung anhand ausgewählter Befugnisse (aus BPolG und StPO) und Straftatbestände (StGB). Danach werden die einzelnen Voraussetzungen bzw. Tatbestandsmerkmale definiert.

Mit Verständnisfragen und Formulierungsvorschlägen
Unmittelbar bei den Definitionen sind Fragen formuliert, die Auszubildende in die Lage versetzen, Sachverhalte selbständig zu behandeln. Abschließend folgen Formulierungsvorschläge.

Die zweite Auflage bietet.
. zusätzliche Tatbestände, wie z.B.:

§ 23 I Nr.1 BPolG (Identitätsfeststellung zur Abwehr einer 3-stufigen Polizeigefahr)
§§ 113, 114 StGB (Widerstandsdelikte)
Neu ist ein Anfangskapitel, das Prüfungsschemata enthält und die wichtige Unterscheidung zwischen präventivem und repressivem Handeln erläutert.

Diese Broschüre hilft.
. den Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Vorbereitung auf die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 1. Dienstjahres bei der Bundespolizei (BPOL).
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Weitere Infos & Material


Kapitel 1
Grundsätze der Fallbearbeitung
1. Die Schemata
Im Verlauf der Unterrichtungen des 1. Dienstjahres werden im Einsatzrecht zwei Prüfschemata relevant: Zum einen das Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen (Arbeitsbegriff: Maßnahmenschema) und zum anderen das Schema zur Prüfung von Straftaten. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil: – Ist nach der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gefragt, ist folgerichtig das Maßnahmenschema zu wählen. – Ist danach gefragt, ob sich die Person strafbar gemacht hat, ist folgerichtig das Strafbarkeitsschema zu wählen. Der Prüfungspunkt 4 des Maßnahmenschemas (Zwang) wird in diesem Buch nicht erläutert, da die Darstellung den Rahmen sprengen würde und zudem recht unübersichtlich wäre. Ausführungen zum Zwang sind enthalten in Lerm / Lambiase, Einsatzrecht kompakt – Fälle zum Recht des unmittelbaren Zwanges, erschienen im RICHARD BOORBERG VERLAG. Merke: Eingriffsmaßnahmen berechtigten die Polizeivollzugsbeamten, in die Rechte von Bürgern einzugreifen3. Im 1. Dienstjahr werden primär die präventiven Standardmaßnahmen aus dem Bundespolizeigesetz (BPolG) und die repressiven aus der Strafprozessordnung (StPO) behandelt. Eingriffsmaßnahmen präventiv (d. h. zur Gefahrenabwehr) repressiv (d. h. zur Strafverfolgung) Maßnahme aus dem BPolG Maßnahme aus der StPO Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen4 1. Entscheidung 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln 1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme 2. Zuständigkeit 2.1 Sachliche Zuständigkeit 2.2 Örtliche Zuständigkeit 3. Eingriff 3.1 Befugnisnorm 3.2 Adressat 3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen – Verhältnismäßigkeit
ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit 3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften 3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme 4. Zwang 4.1 Benennung der Art des Zwanges 4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung 4.3 Adressat des Zwanges 4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen 4.5 Besondere Vorschriften – Androhung – Besondere Anforderungen 4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen – Verhältnismäßigkeit
ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit 4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme Schema für die Prüfung von Straftaten Einleitender Obersatz: Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform). 1. Tatbestand – Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat 2. Rechtswidrigkeit – Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe
(wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen 3. Schuld 3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) 3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen) Ergebnis: Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein) Für beide Schemata gilt: Die Prüfungsaufgaben können auch variabel gestaltet sein. Das bedeutet, dass nicht zwingend das ganze Schema zu würdigen ist, sondern dass ggf. nur Teile davon gefordert sind. Beachten Sie hier dazu stets die ggf. vorhandenen Bearbeitungshinweise unter der Aufgabenstellung. 2. Die Entscheidung
Dreh- und Angelpunkt (fast) jeder Sachverhaltsbeurteilung ist die Entscheidung. Deshalb soll zunächst auf diesen wichtigen Prüfungspunkt eingegangen werden. Es gibt – ganz allgemein – drei Hauptaufgaben der Polizei: Die Gefahrenabwehr (=Prävention) Die Strafverfolgung (= Repression) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (= Repression5) Kennzeichen der Gefahrenabwehr ist das Einschreiten nach dem sog. Opportunitätsprinzip. Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Gefahrenabwehr = Prävention Handeln nach dem
Opportunitätsprinzip BPolG   Opportunitätsprinzip = Die Behörde hat bei ihren Maßnahmen einen Handlungsspielraum. Die Behörde kann eingreifen, muss aber nicht (s. § 16 BPolG).   § 16 BPolG - Ermessen, Wahl der Mittel (1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Beispiel für die Ermessensausübung: § 14 BPolG - Allgemeine Befugnisse (1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren … Beispiel aus dem bundespolizeilichen Aufgabenbereich: BPOLI Hamburg: Sie sehen am Bahnsteig eine Person, die eine Spraydose in der Hand hält und zielgerichtet auf einen Fahrausweisautomaten (FAA) zugeht. Wie schreiten Sie hier ein? Lösung: Der Schaden am Rechtsgut Eigentum der DB AG ist hier noch nicht eingetreten. Daher versuchen Sie hier, den Schadenseintritt zu verhindern und fordern die Person auf, die Spraydose auf den Boden zu legen. Man spricht hier von einer bevorstehenden Rechtsgutverletzung (in diesem Fall für das Eigentum). Beachten Sie, dass polizeiliche Situationen dynamisch sind. Situationen können sich rasch ändern. Deshalb ist die Frage nach der Entscheidung stets eine Momentaufnahme. Die Situation wird für einen kurzen Moment eingefroren und Sie müssen sich entscheiden. Zurück zum o. g. Sachverhalt mit der Spraydose: Sobald der Schaden am Rechtsgut eingetreten ist, spricht man von einem Schadenseintritt, siehe Übersicht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Person bereits begonnen hat, den Automaten zu besprühen bzw. er immer noch dabei ist, ihn zu besprühen. Das Verhalten stellt (zumindest) den Verdacht einer Straftat nach § 303 II StGB (Sachbeschädigung) dar. Die Polizeibeamten müssen demnach (auch) zwingend das Legalitätsprinzip beachten. Sprüht die Person schon bzw. sprüht sie weiter, wird das Eigentum der DB AG immer weiter verletzt. Daher fordern Sie die Person auf, unverzüglich mit dem Sprühen aufzuhören und die Dose auf den Boden zu stellen. Sie müssen demnach zunächst eine weitere Schadensvertiefung verhindern. Sie schreiten zuerst präventiv ein. Kommt die Person der Aufforderung nach (also ist die Gefahr der Schadensvertiefung abgewehrt), werden im Anschluss repressive Maßnahmen eingeleitet wie z. B. eine IDF gem. § 163 b I StPO. Sie schreiten demnach im Anschluss repressiv ein. Dies bezeichnet man auch als anhaltende Rechtsgutverletzung. Nun zur dritten Rechtsgutverletzung: Diese liegt dann vor, wenn es keine Gefahr mehr abzuwehren gilt. Der Schaden ist bereits eingetreten und eine...


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