Diese Arbeit untersucht, ob die Verpflichtung zur Netzzusammenschaltung nach sektorspezifischem europäischem Telekommunikationsrecht mit der gemeinschaftsrechtlich gewährten Eigentumsfreiheit vereinbar ist. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verpflichtung zur Zusammenschaltung der ehemaligen staatlichen Monopolbetreiber auf Grund gesteigerter Sozialpflichtigkeit des Leitungseigentums infolge der historischen Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse grundrechtlich gerechtfertigt ist. Für marktbeherrschende Unternehmen, die ihre Stellung im Wettbewerb durch eigenen Leitungsbau erlangt haben, stellt die Zusammenschaltungspflicht hingegen auf Grund verminderter Sozialpflichtigkeit des Netzeigentums einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Dieser konkurrentennützige Eingriff kann grundrechtlich nur durch ein angemessenes Zusammenschaltungsentgelt kompensiert werden. Im Vergleich zur Netzzusammenschaltungspflicht nach allgemeinem primärem Wettbewerbsrecht (Art. 82 EG) zeigt sich, dass sekundäres Telekommunikations- und primäres Wettbewerbsrecht divergieren. Vorgeschlagen wird, die Divergenz durch eine auch im Rahmen von Art. 82 EG vorzunehmende umfassende Interessenabwägung aufzulösen.
Marschall
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Aus dem Inhalt : Grundlagen und Bedeutung der Telekommunikation - Konkurrentennützige Inanspruchnahme fremder Infrastruktur als ordnungspolitisches Regulierungskonzept für den Übergang von Monopol- zu Wettbewerbsmärkten - Konkurrentennützige Inanspruchnahme fremder Infrastruktur in der Telekommunikation - Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen im Spannungsfeld zwischen europäischem Eigentumsschutz und Wettbewerbsrecht.
Der Autor: Bernd A. Marschall wurde 1967 in Roth geboren. Von 1989 bis 1993 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Erlangen-Nürnberg und absolvierte von 1994 bis 1996 sein Referendariat beim OLG Nürnberg. Im Anschluss war er am Institut für Recht und Technik der Universität Erlangen-Nürnberg tätig. Seit 2000 ist er Rechtsanwalt in Erlangen.