Mohr | Ratgeber für ein Leben in Deutschland | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 152 Seiten

Mohr Ratgeber für ein Leben in Deutschland

Juristische Gegebenheiten - Werte - Kultur

E-Book, Deutsch, 152 Seiten

ISBN: 978-3-7412-3347-0
Verlag: Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Dieser Ratgeber soll diejenigen unterstützen, die neu nach Deutschland kommen. Gleichermaßen soll er eine Hilfestellung für Helfer sein, die mit Rat und Tat zur Seite stehen wollen. Der Einstieg ins deutsche bürokratische System sowie in die jeweiligen Rechtsgebiete ist oft sehr komplex. Aus diesem Grund ist es hilfreich, wesentliche Inhalte in komprimierter Form vorliegen zu haben. Neben Grundgesetzen, Asyl- und Migrationsrecht sowie arbeitsrechtlichen Kontexten umfasst der Ratgeber einen kleinen Exkurs in das deutsche Mietrecht. Neben Rechtsgebieten, die für Neuankömmlinge wichtig sind, umfassen einige Kapitel auch sogenannte do's and dont's in Deutschland. Er soll als Helfer im Alltag dienen, um die ersten Schritte in einem Leben in einer fremden Kultur so einfach wie möglich zu machen, da das Interesse aller in diesem Land lebenden Menschen ist, ein gutes Miteinander zu erreichen.
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Kapitel 2 - Asyl- und Migrationsrecht
Das Asyl- und Migrationsrecht regelt die Rechte und Pflichten eines Asylbewerbers. Ein Asylbewerber ist jemand, der vom Staat Unterstützung erhält. Das Asylrecht beschäftigt sich also mit den Rechten und Pflichten derer, die durch den Sozialstaat Wohnraum, finanzielle Unterstützung und materielle Unterstützung erhalten. In erster Instanz hört sich das so an, als hätte jeder die Möglichkeit, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Die Gesetze in Deutschland sind allerdings so geregelt, dass es beispielsweise genau definiert ist, wer als Flüchtling gilt und somit die Möglichkeit einer Anerkennung des Staates erhält. Die Grundlage für die Anerkennung ist nach Art. 16 a GG und § 3 Abs. 1AsylG die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Diese besagt nach § 3 Abs. 1AsylG, dass ein Flüchtling eine Person ist, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie hat oder in dem sie als Staatenloser gelebt hat und dessen Schutz vor dieser Verfolgung sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will. An der Stelle ist es wichtig zwischen zwei Kategorien zu unterscheiden. Die eine gilt als anerkannter Flüchtling und die andere als diejenige, denen dieser Status verweigert wird. Hierbei stellt man sich die Frage, wann die Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nach Auffassung der Behörden begründet ist und wie viel Gewalt ein Mensch von seinem Staat ertragen muss. Diese Fragen und viele mehr stellen sich auch diejenigen, die darüber entscheiden müssen, ob ein Flüchtling Asyl in Deutschland erhält oder nicht. In der Praxis ist es schon häufiger vorgekommen, dass die Anerkennung von Flüchtlingen abgelehnt wurde, weil nach Auffassung des Bundesamtes eine Verfolgung in einigen Fällen eine Verfolgung stattgefunden hat, diese aber nicht explizit gegen die Person gerichtet war. 19 Für die Entscheidung eines Asylantrages ist es wichtig, dass zwischen den genannten Fluchtgründen des Asylsuchenden und der Flucht als solches ein nachvollziehbarer und bekannter Zusammenhang bestehen. In der Übersetzung für den Otto Normal Verbraucher heißt das, dass unmittelbar drohende oder erlittene Verfolgung die Flucht ausgelöst haben müssen, um eine Anerkennung möglich zu machen.20 Wenn also beispielsweise zwischen der Verfolgung und der Flucht einige Zeit vergangen ist und Sie so nicht in einen direkten nachvollziehbaren Zusammenhang zu erkennen ist, so wird die Verfolgung nicht mehr als Begründung für die Flucht akzeptiert. Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn es z.B. auch in anderen Regionen oder Bezirken des Heimatlandes keine Möglichkeit des Schutzes vor einer Verfolgung gibt. Das heißt so viel wie, wenn in anderen Regionen des Herkunftslandes keine Verfolgungsgefahr besteht, so wird diese Option als inländische Fluchtalternative bezeichnet. Diese führt in den meisten Fällen dann zur Ablehnung des Asylantrages. Eine Voraussetzung für eine Inlandsalternative ist, dass der Verfolgte sich auf legalem Wege dorthin bewegen kann und dort auch aufgenommen wird. Wenn das der Fall ist, dann wird in der Regel vorausgesetzt oder erwartet, dass er sich in dieser Region des Heimatlandes niederlässt und nicht in Deutschland. Während der Prüfung solcher inländischen Fluchtalternativen gilt es, die allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Das Außenstelle des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist verpflichtet, alle möglichen und aktuellen Informationen nach §3e AsylG von länderübergreifenden Institutionen wie z.B. der UNHCR o.a. einzuholen, um eine Entscheidung über den Asylantrag treffen zu können, die vertretbar ist. Seit einigen Jahren kann die Verfolgung einer Person durch militante Gruppierungen ebenfalls als ausreichender Grund angenommen werden. Wenn die Person also in diesem Fall nicht durch den Staat geschützt wird, weil dieser entweder keinen Schutz gewähren kann oder will, so gilt dann § 3c AsylG. Wichtig ist, dass vor jedem Asylantrag, der gestellt wird, immer die Begründung der Flucht überprüft wird. Im Folgenden werden ein paar exemplarische Gründe aufgezeigt, sowie deren Entscheidungen in der Vergangenheit unter Angabe dieser Gründe. Wenn als Grund für den Asylantrag eine drohende Verfolgung angegeben wird, bedeutet das also was konkret? Eine Verfolgung muss konkret, nachvollziehbar und wahrscheinlich sein. Häufig gibt es Fälle, dass Flüchtlingen, denen noch nichts Konkretes passiert ist unterstellt wird, dass sie noch nicht wirklich bedroht gewesen waren, als Sie um Asyl baten. Wenn als Asylgrund angegeben wird, dass eine Verfolgung unmittelbar stattgefunden hat, so hat der Asylsuchende größere Chancen, als Flüchtling anerkannt zu werden. An der Stelle geht das BAMF davon aus, dass der Flüchtling bei der Rückkehr in sein Herkunftsland erneut verfolgt werden würde und deshalb auf den Schutz angewiesen ist. Ein ebenso zulässiger Grund war in der Vergangenheit häufig, dass eine drohende Verfolgung unmittelbar bevor stand. Hier geht das BAMF davon aus, dass eine drohende Verfolgung in der Regel darauf hindeutet, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden würde. An der Stelle ist es sicher wichtig zu erwähnen, dass nicht jede frühere Verfolgung oder Bedrohung für den Asylantrag als ausreichend gilt. Es wird also in jedem Fall geprüft, ob die Verfolgung oder Bedrohung gefährlich genug war. 21 Wenn als Asylgrund angegeben wird, dass das Leben und die Freiheit in Gefahr gewesen seien, kann dies unter bestimmten Umständen dazu führen, dass eine Begründung für die Flüchtlingsanerkennung erteilt wird. Diese besteht allerdings nur dann und nur so lange, wie das Leben in Freiheit bedroht wird. In einigen Fällen reichte das in der Vergangenheit als Grund für eine Anerkennung, ist aber nicht zwingend ein Genehmigungsgrund. Welche Gewichtigkeit hat der Asylgrund Krieg oder Bürgerkrieg? Generell gelten Kriege und Bürgerkriege nicht zwingend als ausreichender Grund, um Asyl in Deutschland zu erhalten. Es besteht allerdings in Einzelfällen die Möglichkeit, die Anerkennung zu erreichen, wenn über der allgemeinen Gefahr für das Leben in einem Krieg hinausgehend auch eine konkrete persönliche Verfolgung oder Gefährdung nachgewiesen werden kann. Wenn allerdings als Asylgrund Kriegsdienstverweigerung angegeben wird, heißt das was für das Verfahren und die Entscheidung, dass bislang nach Auffassung aller deutschen Gerichte eine Kriegsdienstverweigerung nicht als Asylgrund ausreicht. Nur unter ganz bestimmten Vorrausetzungen., also wenn jemand, der sich dem Kriegsdienst entzieht, eine besonders hohe Bestrafung erhält, weil er einer diskriminierten Gruppe angehört, konnte dies auch als Asylgrund anerkannt werden. Die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt kann aber in einigen Fällen ausreichend sein, etwa, wenn der Asylsuchende im Kriegsdienst zur Teilnahme an Verbrechen gegen den Frieden verpflichtet gewesen wäre. Dies kann in einigen Fällen zur Anerkennung führen. Was passiert, wenn als Asylgrund materielle Not angegeben wird? Es gilt grundsätzlich, dass sogenannte allgemeine Notsituationen z.B. eine Hungersnot oder eine Umweltkatastrophe nicht als Asylgründe anerkannt werden. In der Übersetzung bedeutet das, wenn sich jemand, der Asyl möchte, ausschließlich auf Existenzgrundlagen in seinem Herkunftsland versucht zu stützen, dann muss er damit rechnen, dass sein Antrag im Schnellverfahren abgelehnt wird.22 Wenn als Asylgrund die Verfolgung von Frauen genannt wird, ist es möglich, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anerkennung des Asylverfahrens führen. Allerdings gilt es zu betrachten, dass die Benachteiligung und Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland nicht ausreicht, um Asyl zu erhalten. Etwas anders schaut es bei Frauen und Mädchen aus, die sexuelle Gewalt erlebt haben oder diese befürchten müssen. Diese könnten unter Umständen als Flüchtlinge anerkannt werden. Das gilt zum Beispiel bei drohender Genitalverstümmelung oder Vergewaltigung. Diese werden unter Umständen und genauer Prüfung ggf. anerkannt. 23 Wenn als Asylgrund religiöse Unterdrückung genannt wird, so finden hierbei auch häufig Ablehnungen statt, da man Ihnen unterstellt, sie könnten ihre religiösen Überzeugungen in ihrem privaten Bereich und von der Öffentlichkeit geschützt, ausleben. Wenn allerdings wegen möglicher öffentlicher Religionsausübung eine Verfolgung zu vermuten ist, so kann dies in Einzelfällen zur Anerkennung führen. Ein anderer Punkt, der zur Anerkennung des Status führen kann und in der Vergangenheit häufiger...


Mohr, Julia
alkatiba Julia Mohr 1989 fi Hamburg,ladaiha akh akbar minha w walidaha drsa alkanon,bilfeel kalshabab aradat an tadkhol ila nitak alsahafe w aamak ila almoatin alalmani,fi hin,aradat an taamal bi aletisal mobashara ma alnas w altarwig lhom,hia darasat elm alnafs alsinaai,thoma ekhtarat almagalat alti yomkin an totawer nfsaha fiha mn bin albaqia.baad aldirasa amilat hia liwakt ma daman wa fi wakalet khadamat.akhira fi aam 2015 iktshafat gamiee khairie llindimag alshamel llagien.rasm algamie yahdof ila aml w tawdih tawil alamda.ma mostashariha hia tohawel an toti fi haza alsadad almosaade,kma tamal an yatalaka alkadimon algodod fi hazih altarika alkhafifa wosol liatanakasho ma althakafe alalmanie,lianaha tanzor llkhalf haitho althakafat alaokhra ladiha tarikh tawil w aadat saliha alyaom k kiam saliha w gaieda,alati tadawarat mn khoborat alkiam fi alokod alakhira.alkatiba alaan tabda bitadrib motkadem k mostashara nafsie,w yomkin alwokof ala kaeda aatifie w nafsie iza kan darori ma almosaede ila ganb zalik. almostashar kad badaa binama hia badaat toti doros logha almanie belidafe ila alamal fi tawdih althakafat.


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