Buch, Deutsch, 171 Seiten, GB, Format (B × H): 134 mm x 191 mm, Gewicht: 211 g
Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen. Zusammenarbeit mit dem Steuerberater
Buch, Deutsch, 171 Seiten, GB, Format (B × H): 134 mm x 191 mm, Gewicht: 211 g
ISBN: 978-3-944505-75-6
Verlag: DATEV eG
Das Werk stellt die relevanten Grundfragen dar, ehe die Anrechenbarkeit von verschiedenen Entgeltbestandteilen, die Einstufung von Schülern, Studenten, Aushilfen und Praktikanten, die Handhabung von Arbeitszeitkonten, die zu beachtenden Aufzeichnungspflichten und die Haftung des Auftraggebers behandelt werden.
Der Arbeitgeber soll dabei auf die dringende Notwendigkeit der steuerlichen Beratung durch einen Steuerberater hinsichtlich der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Mindestlohns insbesondere in Bezug auf die angesprochenen Personengruppen hingewiesen werden.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1 Die Beschäftigung von Schülern und Studenten1.1 Die Grundsätze von Arbeits- und Dienstverträgen1.2 Befristung des Arbeitsverhältnisses und Probezeit1.2.1 Die zeitliche Befristung1.2.2 Die sachliche Befristung1.2.3 Probezeit1.2.4 Probearbeiten ohne Entgelt1.3 Ausgewählte Pflichten während des laufenden Arbeitsverhältnisses1.3.1 Entgeltzahlung1.3.2 Urlaub1.4 Kündigung von Arbeitsverhältnissen1.4.1 Arbeitnehmerkündigungen1.4.2 Ordentliche Kündigungen seitens des Arbeitgebers1.4.3 Außerordentliche Kündigungen seitens des Arbeitgebers1.4.4 Aufhebungsvertrag1.4.5 Abfindungen1.5 Die Werkstudentenregelung2 Minderjährige Schüler und Studenten als Mitarbeiter2.1 Rechtliche Besonderheiten bei der Beschäftigung von minderjährigen Schülern2.1.1 Die Einwilligung der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten2.1.2 Leichte Tätigkeiten2.1.3 Schulpraktika2.2 Arbeitsverträge mit minderjährigen Schülern2.2.1 Genehmigte oder ungenehmigte Arbeitsverträge und deren Folgen2.2.2 Der Minderjährige als weiterer Vertragspartner - die Ermächtigung (
113 BGB).2.2.3 Urlaub und Krankheit: Schüler und Praktikanten als "normale" Arbeitnehmer2.2.4 Spezielle Urlaubsansprüche von Minderjährigen2.3 Minderjährige Studenten3 Der Mindestlohn3.1 Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn3.2 Schüler und Studenten mit Schulpraktikum3.3 Mindestlohn bei mini-jobbenden Schülern und Studenten3.4 Mindestlohn bei kurzfristig beschäftigten Schülern und Studenten3.5 Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns3.6 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten3.7 Folgen, wenn Sie den Mindestlohn nicht zahlen4 Schüler oder Studenten als Beschäftigte in Privathaushalten4.1 Der Dreh- und Angelpunkt: Haushalt4.1.1 Haushalt im steuerlichen Sinn4.1.2 Grenzen des Haushalts: Ist öffentliches Gelände außen vor?4.1.3 Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen4.2 So schnell wird man Arbeitgeber: haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse4.3 Schüler oder Studenten als Minijobber in Privathaushalten4.3.1 Die Grundsätze4.3.2 Haushaltsscheckverfahren4.3.3 Wichtige einzelne haushaltsnahe Dienstleistungen4.3.3.1 Müll und Entsorgung4.3.3.2 Versorgung und Betreuung von Haustieren4.4 Wichtige arbeitsrechtliche Konsequenzen4.4.1 Mindestlohn bei Minijobbern in Privathaushalten4.4.2 Mindestlohn bei kurzfristig Beschäftigten in Privathaushalten4.4.3 Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit4.5 Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter in Privathaushalten4.5.1 Mehrere Beschäftigungen4.5.1.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ohneversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung4.5.1.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung4.5.1.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer kurzfristigen Beschäftigung4.5.1.4 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen4.6 Kinderbetreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistung4.6.1 Kinderbetreuung - steuerlich4.6.2 Kinderbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Sonderausgaben5 Arbeitsverträge mit Schülern oder Studenten, die dem Arbeitgeber nahe stehen5.1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner5.2 Unterarbeitsverhältnisse5.3 Besonderheiten bei Arbeitsverträgen mit den eigenen Kindern5.3.1 Die allgemeinen Regeln für Arbeitsverträge mit den eigenen Kindern5.3.2 Minderjährige: Besonderheiten beachten!6 Schüler oder Studenten als freie Mitarbeiter und Subunternehmer6.1 Die Grundzüge einer freien Mitarbeit6.2 Freie Mitarbeit von Minderjährigen6.3 Schüler oder Studenten als Subunternehmer7 Schüler oder Studenten als Übungsleiter in Sportvereinen8 Ausnahmen vom generellen Verbot der Kinderarbeit9 Nebenjobs und Kindergeld
Die ersten Ferien ohne Eltern locken, das neue iPhone ist ein "Must have" ..., nur zwei von zig möglichen Motiven, warum Schüler neben ihrem "Hauptjob Schule" für Geld arbeiten wollen. Viele Eltern finden auch, dass ihre Kinder für ihre Wünsche arbeiten sollten, um zu lernen, dass das Geld "nicht auf den Bäumen wächst".Für viele Unternehmer sind die arbeitswilligen und -wütigen Schüler ein Segen - gerade in Stoßzeiten oder Urlaubszeiten. Denn Arbeitnehmer und Aushilfen sind knapp - das merkt man zwischenzeitlich in allen Branchen und Gewerken.Sowohl dem "Wollen" als auch dem "Sollen" sind aber rechtliche Grenzen gesetzt. Denn für Kinder und Jugendliche, die jobben möchten, gibt es Altersgrenzen:- unter 13 ist Arbeiten nicht erlaubt (verbotene Kinderarbeit), aber es gibt Ausnahmen- ab 13 Jahren sind für Schüler kleine Nebenjobs erlaubt- ab 15 darf in den Ferien mehr gearbeitet werden- ab 18 ist der Schüler frei in seiner Entscheidung, was er wann neben der Schule arbeitetSchüler sind aber nicht nur geschützt vom Jugendarbeitsschutzgesetz, sondern sie werden im Gegenteil durch den
1619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geradezu zur Arbeit verpflichtet. Gehört nämlich ein Kind dem elterlichen Haushalt an, wird es von diesen erzogen oder unterhalten, ist es auch zu Dienstleistungen gegenüber den Eltern verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft nicht nur den Haushalt, sondern auch die - im Rahmen der kindlichen Leistungsfähigkeit möglichen - Mitarbeit im elterlichen Unternehmen. Ob die Eltern die Dienste des Kindes entlohnen, ist die Sache der Eltern.Kein Wunder also, dass der Nachwuchs hier gerne die "moralische Keule" "verbotene Kinderarbeit" schwingt, und sich lieber auf einen fremden Arbeitgeber einlässt, mit dem man das Gehalt vorher verbindlich vereinbaren kann. Aber auch die eigenen Eltern können ihre Kinder wie fremde Arbeitnehmer anstellen - sie müssen "nur" die vor allem steuerlichen Regeln beachten.Aber Kinder können auch freie Mitarbeiter sein oder selbst ein Unternehmen gründen. Wer regelmäßig auf eBay oder ähnlichen Verkaufsplattformen unterwegs ist, der weiß, dass dies oft schneller geht, als einem lieb ist.Wer die Regeln kennt - und sie auch noch beachtet - der ist auch bei den Nebenjobs auf der sicheren Seite; egal ob als Schüler, als Student, als Eltern, als Arbeit gebender oder kooperierender Unternehmer.Ihringen/Calw, im Mai 2018Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring