Buch, Deutsch, 48 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm
Reihe: Staatsexamensarbeit
Gesetzliche Regelung und vertragliche Gestaltung
Buch, Deutsch, 48 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm
Reihe: Staatsexamensarbeit
ISBN: 227-552014061-3
Verlag: Diplomica Verlag
Die vorliegende Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die Unternehmensform der GmbH & Co. KG und geht dann insbesondere auf die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Textprobe:
Kapitel III, Das Wesen der GmbH & Co. KG und deren Vorteile:
Bei der (echten) GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren (einzige) persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine Personengesellschaft, sachlich gleicht sie aber eher einer Kapitalgesellschaft.
Es handelt sich bei ihr wirtschaftlich zwar um ein Unternehmen, juristisch besteht sie jedoch aus zwei verschiedenen Gesellschaften.
Die Kommanditgesellschaft ist hierbei Gesamthandsgesellschaft, während die GmbH juristische Person ist. Generell gibt es von der GmbH & Co. KG in der Praxis zahlreiche, zum Teil auch grundlegende Abwandlungen, innerhalb derer wiederum weitere Vermischungen möglich sind.
a.) Vorteile der GmbH & Co. KG:
Die Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG stellen sich unter anderem wie folgt dar:
1., Haftungsbeschränkung:
In der Kommanditgesellschaft haftet der Komplementär nach § 161 Abs. 2 iVm. § 128 HGB mit seinem gesamten Vermögen voll. Diese Position wird in der GmbH & Co. KG von der GmbH eingenommen. Formell ist eine vollumfängliche ‘persönliche’ Haftung somit gegeben, faktisch ist sie jedoch auf das (Gesellschafts-) Vermögen der GmbH beschränkt.
Dadurch muss keine der beteiligten natürlichen Personen mit ihrem Privatvermögen haften.
Das Haftungspotential einer GmbH & Co. KG setzt sich somit aus deren Gesamtvermögen plus des Gesamtvermögens der Komplementär-GmbH zusammen.
2., Steuerrechtliche Vorteile:
Die ursprünglichen steuerrechtlichen Vorteile sind durch verschiedene Gesetzesanpassungen heute in dieser Form nicht mehr voll vorhanden.
Die anfängliche Hauptmotivation, namentlich die ‘Umgehung’ der Doppelbesteuerung, ist durch Einführung des ‘Anrechnungsverfahrens’ 1977, des ‘Halbeinkünfteverfahrens’ 2000/2002, und jüngst durch das ‘Teileinkünfteverfahren’ der Unternehmenssteuerreform 2008 obsolet geworden.
Allerdings bietet die GmbH & Co. KG auch heute noch viele andere steuerrechtliche Vorteile, wie z.B. Begünstigungen bei der Erbschaftssteuer oder mögliche Verlustverrechnung der KG mit anderen Einkünften der Gesellschafter.
3., Drittorganschaft / Fremdgeschäftsführung:
Im Personengesellschaftsrecht gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Nur Gesellschafter können die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausüben. Die GmbH & Co. KG ermöglicht eine Umgehung dieses ‘Verbots der Fremdgeschäftsführung’, da hier eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäftsführung ausübt und für diese ein außenstehender Dritter als Geschäftsführer bestellt werden kann. Dies eröffnet beispielsweise bei der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen die Möglichkeit, die Geschäfte von einem fachlich versierten Dritten führen zu lassen, das Unternehmen jedoch weiter im Familieneigentum zu belassen.
4., Unternehmensperpetuirung / -nachfolge:
Durch Einsetzen einer GmbH an Stelle einer natürlichen Person als Komplementär, wird das Unternehmen ‘unsterblich’.
Probleme die beim Wegfall des persönlich haftenden Gesellschafters entstehen würden, können so von vornherein vermieden werden.
Auch dies ist insbesondere bei Familienunternehmen, die über Generationen geführt werden von Vorteil.
Des Weiteren eignet sich die Unternehmensform im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. So können Kinder schon frühzeitig am Unternehmen beteiligt werden, etwa durch Übertragung von Kommanditanteilen ohne die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung.
5., Gestaltungsvorteile:
Die Gesellschaftsverträge der KG und der GmbH können weitgehend nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Gesellschafter ausgestaltet werden (vgl. § 163 HGB und § 45 GmbHG). Hierbei bietet das Personengesellschaftrecht grundsätzlich größere Gestaltungsmöglichkeiten als das Recht der GmbH. Der KG-Gesellschaftsvertrag und etwaige Änderungen daran, bedürfen keiner notariellen Beurkundung.
Die Gest