Römermann | Erste Hilfe für Freizeit-Veranstalter in Zeiten von Corona | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 48 Seiten

Römermann Erste Hilfe für Freizeit-Veranstalter in Zeiten von Corona

Einrichtungen und Veranstalter: Sport, Musik, Kunst und Kultur

E-Book, Deutsch, 48 Seiten

ISBN: 978-3-406-76127-0
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Veranstaltungs-Wirtschaft bekam die Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Pandemie schon im März 2020 durch Schließungsverfügungen und Betriebsverbote zu spüren. Bereits erworbene Tickets müssen im Grunde zurückerstattet werden, was diese Unternehmen und Einrichtungen regelmäßig überfordert. Der Gesetzgeber hat jetzt durch eine
„Gutschein-Lösung“
Abhilfe geschaffen.

Betroffen sind sowohl die Privatpersonen, die
Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen
besuchen wollen, als auch die entsprechenden
Einrichtungen
dazu.
Betroffen sind u.a.: Musikveranstaltung Kulturveranstaltung Konzerte/Festivals Theatervorstellung Sportveranstaltung Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtungen Musik-Freizeiteinrichtung (Konzerthäuser, Musikschulen u.a.) Kultur-Freizeiteinrichtung (Theater, Kinos, Bühnen, Museen u.a.) Sport-Freizeiteinrichtung (Schwimmbäder, Sportstudios, Tierparks, Freizeitparks etc.) Inhalt Wann muss ich den angebotenen Gutschein akzeptieren? Was sind die Voraussetzungen dafür, dass ich mein Geld zurück bekomme? Wer ist der Veranstalter? An wen muss ich mich wenden? Hier helfen Musterschreiben! Veranstalter finden konkrete Formulierungshilfen, was ein Gutschein beinhalten muss. Vorteile auf einen BlickVorformulierte Anträge und Musterschreiben Checklisten Praxistipps für den juristischen Laien Autoren
Lyudmyla Römermann, Advokat (Russland und Ukraine) in Hamburg und Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, letzterer ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter FAfInsR, FAfHaGesR, FAfArbR, Vorsitzender des Vorstandes des Instituts für Insolvenzrecht e.V., Mit-Herausgeber des ersten Kommentars zur Insolvenzordnung (Nerlich/Römermann, Loseblattwerk seit 1999).
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Weitere Infos & Material


15C. Freizeit-Veranstaltungen und -Einrichtungen
I. Relevante Veranstaltung
1. Keine Begrenzung auf bestimmte Arten
Das Gesetz gibt dem Veranstalter das Recht, auf eine Gutschein-Lösung auszuweichen, wenn „eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann“. Wie sich aus der Wortwahl „oder sonstige Freizeitveranstaltung“ ergibt, geht es im Oberbegriff um die Freizeitveranstaltung. Die vorher vorgestellten Kategorien von Veranstaltungen (Musik, Kultur, Sport) stellen lediglich Beispiele dar. Ihnen kommt aber keine weitere, etwa eingrenzende Wirkung zu. Die relevanten Veranstaltungen sind also keineswegs auf die Bereiche Musik, Kultur oder Sport begrenzt. 2. Veranstaltung
Was unter einer „Veranstaltung“ zu verstehen sein soll, ist nicht allgemein definiert.17 HINWEIS Man findet unterschiedliche Ansätze zum Verständnis dieses Begriffs insbesondere im Versammlungsstättenrecht und Urheberrecht. Oft finden sich Versuche einer Begriffsbestimmung wie etwa die, es handele sich um ein organisiertes Ereignis mit einem bestimmten Zweck und einem begrenzten Zeitumfang, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. HINWEIS Allerdings sind Veranstaltungsformen und Inhalte so vielfältig, dass es wohl nie gelingen wird, eine Definition zu finden, die für alle Veranstaltungen gleichermaßen zutrifft. Immer muss ein Publikum als Grundvoraussetzung für eine Veranstaltung dabei sein. Es genügt also nicht, wenn ein Künstler zu Hause vor dem Spiegel eine Darbietung bringt, sondern er muss die Wahrnehmung durch mindestens eine andere Person zulassen, damit eine Veranstaltung angenommen werden kann. In früherer Zeit hätte man unter einem Publikum stets die körperliche (physische) Präsenz anderer Personen verstanden. Das hatte sich schon über die letzten Jahre erheblich gewandelt und die Pandemie erzwingt mit dem „Social Distancing“ eine Beschleunigung dieser Entwicklung. Als Veranstaltung haben heutzutage zweifelsfrei auch virtuelle, allein online durchgeführte Ereignisse zu gelten. Auch hier bleibt es allerdings bei der Grundvoraussetzung, dass die Darbietung durch andere Personen als den Aufführenden selbst wahrgenommen werden kann. Die Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft (KflDiAusbV) vom 25. Juni 2001 (BGBl. 2001 I S. 1262, 1878, jetzt idF. d. Art. 2 Nr. 1 V. v. 4. Juli 2007, BGBl. 2007 I 1252 mWv. 1. August 2007) legt sehr verschiedene Ausprägungen des Ausbildungsprofils zugrunde, u. a. Konzertveranstalter, Künstleragenturen, Veranstalter von Kongressen.18 3. Freizeit-Veranstaltung
Eine „Freizeitveranstaltung“ ist in den bisherigen Gesetzen nicht definiert. Sie ist abzugrenzen von einer beruflichen Veranstaltung. Die Begründung des Gesetzentwurfes nennt ergänzend zur grundsätzlichen Aufzählung einige konkrete Beispiele.19 Im Ergebnis werden in den Gesetzesmaterialien damit insgesamt aufgelistet: Musikveranstaltung Kulturveranstaltung Sportveranstaltung Konzert Festival Theatervorstellung Filmvorführung Wissenschaftsveranstaltung Vorträge Lesungen Sportwettkämpfe Sprachkurs Musikkurs Sportkurs 164. Berufliche Veranstaltung
Nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen Veranstaltungen, die im beruflichen Zusammenhang erfolgen, wie sich aus dem Begriff der „Freizeitveranstaltung“ als Oberbegriff ergibt. Die Begründung des Gesetzentwurfes nennt beispielhaft: Fortbildungen Seminare Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden, wie etwa – Fachmessen und – Kongresse 5. Abgrenzung
Die Abgrenzung kann in verschiedener Hinsicht vorgenommen werden: Zum einen nach dem Schwerpunkt der Veranstaltung (objektiv), zum anderen nach der Intention des Kunden (subjektiv). Messen richten sich oft „vorrangig“ an ein Fachpublikum, das muss aber nicht so sein. So gibt es beispielsweise Verbrauchermessen. Zu sehen sind zudem gemischte Messen, die sich sowohl dem Fach- als auch dem allgemeinen Publikum öffnen, beispielsweise die Frankfurter Buchmesse (Schwerpunkt Fachpublikum), die Leipziger Buchmesse (Schwerpunkt Privatpublikum). Andere Messen haben gerade Privatleute zur Zielgruppe und fallen daher unter den Begriff der „Freizeitveranstaltung“, so etwa HanseLife, Bremen Ostfrieslandschau Leer infa, Hannover f.r.e.e. München Die Abgrenzung kann in solchen Fällen nur eine wertende sein. Messen werden im Zweifel eher beruflich geprägt sein. Überwiegt hingegen im konkreten Fall der Charakter als Freizeitveranstaltung, dann kommt § 5 zur Anwendung. Bei einigen Veranstaltungen wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Prägung beruflich oder privat ist. So kann beispielsweise ein Sprachkurs, den die Entwurfsbegründung explizit erwähnt, von den Teilnehmern zu beruflichen oder zu privaten Zwecken eingesetzt werden. Gleiches gilt für Computerkurse. Ein „Computerkurs für Senioren“ wird unter die Freizeitveranstaltungen fallen, ein Computerkurs für Auszubildende der Kreditwirtschaft unter die beruflich orientierten. Länderkunde-Kurse können privaten Zwecken dienen, etwa eine Auswanderung in ein anderes Land vorbereiten. Sie können aber auch für „Expats“ (Expatriats), also Mitarbeiter vorgesehen sein, die von einem Unternehmen für einen gewissen Zeitraum in ein anderes Land entsandt werden. Die von den Gesetzesverfassern gebildeten Beispiele Wissenschaftsveranstaltung oder Vortrag deuten eigentlich eher auf einen beruflichen Kontext hin. Auch hier kommt es auf den konkreten Inhalt im Einzelfall an. Die Organisation, die für die Organisation verantwortlich zeichnet, kann einen Anhaltspunkt für die Einstufung geben. Beck-Seminare für Juristen haben eine eindeutige Positionierung in einem spezifischen beruflichen Kontext. Volkshochschulen richten sich im Zweifel an Privatpersonen. Das schließ es indes nicht aus, dass einige der dortigen Kurse von ihrem Inhalt her beruflich orientiert sind und damit nicht unter „Freizeitveranstaltungen“ fallen. Badeanstalten bieten ausschließlich Kurse an, die vom Freizeitvergnügen geprägt sind. 6. Mehrheit von Veranstaltungen
Durch Satz 2 des § 5 Abs. 1 wird klargestellt, dass von der Regelung auch solche Veranstaltungen umfasst sind, die an mehreren Terminen stattfinden.20 Erfasst ist eine Mehrheit von Veranstaltungen, die zu einem einheitlichen Veranstaltungsvertrag gehören. Die Begründung des Gesetzentwurfes nennt folgende Beispiele: Musikkurs, Sprachkurs, Sportkurs, sogenannte Dauerkarten, die etwa zum Besuch sämtlicher Heimspiele eines Sportvereins berechtigen. 17II. Relevante Einrichtung
Neben einmaligen oder wiederholten Veranstaltungen umfasst das Gesetz in § 5 Abs. 2 auch Freizeiteinrichtungen, die zur permanenten oder zeitlich begrenzten Nutzung durch Kunden offen stehen würden, wenn die Pandemie dies nicht verhindert hätte. Das Gesetz nennt drei Arten von Freizeiteinrichtungen exemplarisch: Musik-Freizeiteinrichtung Kultur-Freizeiteinrichtung Sport-Freizeiteinrichtung Die Begründung des Gesetzentwurfes21 nennt dazu folgende konkrete Beispiele: Schwimmbäder Sportstudios Tierparks ...


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