Schlagelambers / Schack | Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen als unlautere Geschäftspraktik im europäischen und deutschen Recht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, Band Band 002, 182 Seiten

Reihe: Schriften zum Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht

Schlagelambers / Schack Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen als unlautere Geschäftspraktik im europäischen und deutschen Recht

E-Book, Deutsch, Band Band 002, 182 Seiten

Reihe: Schriften zum Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht

ISBN: 978-3-86234-894-7
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Massengeschäft für den Unternehmer unverzichtbar. Ihren Vorteilen steht allerdings ein beträchtliches Prozessrisiko gegenüber. Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass nicht nur die in § 3 UKlaG aufgelisteten Stellen den Verwender unwirksamer Klauseln auf Unterlassung in Anspruch nehmen können. Auch Mitbewerber können gemäß §§ 8 f. UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB durch ihren Konkurrenten vorgehen. Einschlägig ist vor allem der Irreführungstatbestand des § 5 UWG und nicht – wie überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertreten – § 4 Nr. 11 UWG. Dies folgt aus den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Die Untersuchung widmet sich neben der Richtlinie auch deren Umsetzung ins deutsche Recht. Dabei wird deutlich, dass eine Abkehr von den tradierten Vorgaben des deutschen Lauterkeitsrechts notwendig ist.
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1;Title Page;3
2;Copyright;4
3;Inhalt;5
4;Vorwort;11
5;Einleitung;13
6;1. Kapitel: Die Richtlinie 2005./29./EG über unlautere Geschäftspraktiken;17
6.1;A. Auslegung von Richtlinien;17
6.1.1;I. Bedeutung und Ziel der Auslegung;17
6.1.2;II. Autonome Auslegung des EU-Rechts;18
6.1.3;III. Auslegungsmonopol des EuGH und Auslegungsermessen der nationalen Gerichte;18
6.1.4;IV. Auslegungskanon;19
6.1.5;V. Rechtsvergleichung als Hilfsmittel der Auslegung ;21
6.2;B. Entstehungsgeschichte;22
6.3;C. Ziel;24
6.4;D. Das Konzept der Unlauterkeit;27
6.4.1;I. Unlauterkeitstatbestände;27
6.4.2;II. Der Durchschnittsverbraucher als Maßstab;27
6.4.2.1;1. Normativität oder Empirie;28
6.4.2.2;2. Konkretisierung des Durchschnittsverbrauchers;31
6.4.2.3;3. Die Prüfung des Verständnisses eines Durchschnittsverbrauchers;33
7;2. Kapitel: Verwendung unwirksamer AGB;35
7.1;A. Die Verwendung von AGB;35
7.2;B. AGB-Beispiele;36
7.2.1;I. Einwilligung in Telefonwerbung;36
7.2.2;II. Schriftformklausel;38
7.2.3;III. Regelungen zur Vertragsdurchführung;39
7.2.4;IV. Intransparente Klauseln;39
8;3. Kapitel: Verwendung unwirksamer AGB als unlautere Geschäftspraktik i.S.d. UGP-Richtlinie;43
8.1;A. Anwendungsbereich der Richtlinie;43
8.1.1;I. Persönlicher Anwendungsbereich;43
8.1.2;II. Sachlicher Anwendungsbereich;44
8.1.2.1;1. Die Geschäftspraktik;44
8.1.2.2;2. Einschränkung des Anwendungsbereichs;50
8.1.2.3;3. Die Verwendung von AGB als Geschäftspraktik;51
8.2;B. Unlauterkeit gemäß Art. 5 V i.V.m. dem Anhang I der RL;53
8.3;C. Unlautere Irreführung gemäß Art. 5 IV i.V.m. Art. 6 I RL;54
8.3.1;I. Irreführungstatbestand und unwirksame AGB;54
8.3.1.1;1. Angaben im Geschäftsverkehr;54
8.3.1.2;2. Bezugspunkte der Irreführung;64
8.3.1.3;3. Entscheidungserheblichkeit – Relevanz;67
8.3.1.4;4. Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;77
8.3.1.5;5. Berücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 5 II RL?;81
8.3.2;II. Ergebnis zur Irreführung durch Verwendung unwirksamer AGB;81
8.4;D. Unlauterkeit irreführenden Unterlassens gemäß Art. 7 RL;82
8.4.1;I. Verbot der Verwendung unwirksamer AGB durch Art. 7 I RL;82
8.4.2;II. Informationspflicht gemäß Art. 7 I, IV RL;83
8.4.2.1;1. Geschäftspraktik;83
8.4.2.2;2. Wesentliche Information i.S.d. Art. 7 IV lit. d RL;84
8.4.2.3;3. Vorenthalten – Inhalt der geschuldeten Information;108
8.4.2.4;4. Fehlvorstellung und Relevanz;110
8.4.2.5;5. Ergebnis zur Informationspflicht;113
8.4.3;III. Das Verhältnis von Verwendungsverbot und Informationspflicht;113
8.5;E. Unlauterkeit gemäß der Generalklausel Art. 5 II RL;114
8.5.1;I. Anwendungsbereich und Verhältnis zu den Sondertatbeständen;114
8.5.2;II. Tatbestandsmerkmale der Unlauterkeit in Art. 5 II RL;117
8.5.2.1;1. Widerspruch zur beruflichen Sorgfalt;117
8.5.2.2;2. Wesentliche Beeinflussung;120
8.5.3;III. Ergebnis zur Unlauterkeit gemäß Art. 5 II RL;121
8.6;F. Ergebnis zur UGP-RL;121
9;4. Kapitel: Umsetzung im deutschen Recht;123
9.1;A. Beachtung der Richtlinienvorgaben;123
9.1.1;I. Richtlinienkonforme Umsetzung;123
9.1.2;II. Richtlinienkonforme Auslegung;125
9.2;B. Verwendung unwirksamer AGB als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. UWG;126
9.2.1;I. Anwendbarkeit des UWG;126
9.2.2;II. Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das UWG;128
9.2.2.1;1. Sachlicher Anwendungsbereich: die Verwendung von AGB als geschäftliche Handlung;128
9.2.2.2;2. Verbot der Verwendung unwirksamer AGB;129
9.2.2.3;3. Irreführung durch Unterlassen;154
9.3;C. Ergebnis zur deutschen Rechtslage;157
9.3.1;I. Gesetzeslage;157
9.3.2;II. Rechtsprechung;157
9.3.3;III. Konsequenzen;159
10;5. Kapitel: Ausblick;161
10.1;A. Praktische Auswirkungen;161
10.2;B. Abwendung missbräuchlicher Anspruchsdurchsetzung;162
10.2.1;I. Tatbestandliche Lösung durch § 3 UWG;163
10.2.2;II. Missbrauchseinwand gemäß § 8 IV UWG;164
10.2.3;III. Streitwertbemessung;168
10.2.4;IV. Vollmachtsnachweis;169
10.2.5;V. Einwand der »unclean hands«;171
10.2.6;VI. Zusammenfassung;172
10.3;C. Schlussbetrachtung;172
11;Literaturverzeichnis;175


5. Kapitel: Ausblick (S. 161-162)

A. Praktische Auswirkungen

Gemäß § 1 UKlaG kann von den in § 3 I UKlaG aufgelisteten anspruchsberechtigten Stellen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in seinen AGB Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Da die Verwendung unwirksamer AGB zudem einen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG darstellt, steht den Institutionen des § 8 III Nr. 2– 4 UWG, die denen des § 3 I UKlaG nahezu identisch sind, eine weitere – wettbewerbsrechtliche – Vorgehensweise gegen den Verwender unwirksamer AGB offen.

Dieser Anspruch ist deswegen für diese Institutionen von Interesse, weil sie bei nachweislich vorsätzlichem Handeln des Verwenders auch einen Anspruch auf Herausgabe des durch die unlautere geschäftliche Handlung erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt gemäß § 10 UWG geltend machen können.

Auswirkungen hat die Feststellung, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Verstoß gegen das UWG darstellt, aber vor allem für die Mitbewerber des Verwenders. Aufgrund der ökonomisch wirkenden Rationalisierungs- und Risikoabwälzungsfunktion von AGB und den aus der Verwendung unwirksamer AGB resultierenden Verzerrungen des Wettbewerbs besteht grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis der Mitbewerber.726 Die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes durch die Verwendung unwirksamer AGB eröffnet den Mitbewerbern eine Rechtschutzmöglichkeit durch das UWG. Sie können gemäß § 8 I, III Nr. 1 UWG gegen den mit ihnen in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden AGBVerwender vorgehen, wenn sie sich durch die Verwendung der unwirksamen AGB in ihrer Position amWettbewerb beeinträchtigt fühlen.

Sie sind nicht mehr auf das Einschreiten der nach § 3 I UKlaG anspruchsberechtigten Stellen angewiesen, sondern können selber gegen eine eventuelle Beeinträchtigung vorgehen. Neben diesen Vorteilen für die Mitbewerber birgt die wettbewerbsrechtliche Vorgehensweise gegen unwirksame AGB allerdings auch Risiken. Der Unternehmer muss seine AGB künftig ständig rechtlich überprüfen (lassen), um nicht Ansprüchen von Mitbewerbern ausgesetzt zu sein.

Dieses Verwenderrisiko könnte letztlich die wirtschaftlich positive Rationalisierungsfunktion von AGB überlagern und Unternehmer dazu veranlassen, sich die Frage zu stellen, inwieweit die Verwendung von AGB überhaupt noch sinnvoll und wirtschaftlich ist.727 Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das wettbewerbsrechtliche Sanktionensystem der §§ 8 ff. UWG von Mitbewerbern dazu missbraucht wird, die AGB-Kontrolle im Wettbewerbsprozess als Mittel im Wettbewerbskampf zu instrumentalisieren.


Schlagelambers, Jana
Dr. Jana Schlagelambers ist seit Juni 2011 Rechtsreferendarin im Bezirk des Oberlandesgerichts Schleswig.

Dr. Jana Schlagelambers wwar von August 2009 und Mai 2011 war sie Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Professor Schack. Seit Juni 2011 ist sie Rechtsreferendarin im Bezirk des OLG Schleswig.


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