Schlüter / Luserke / Roth Genossenschaftsrecht für die Praxis - inkl. Arbeitshilfen online
1. Auflage 2014
ISBN: 978-3-648-05043-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ein Leitfaden für Wohnungsgenossenschaften
E-Book, Deutsch, Band 06765, 320 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-05043-9
Verlag: Haufe
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Das Recht der Wohnungsgenossenschaften - aufbereitet für alle Fragen von Praktikern bei der täglichen Arbeit. Der Band orientiert sich an der üblichen Mustersatzung und den Mustergeschäftsordnungen. Mit zahlreichen Beispielen, Praxistipps, Mustertexten und Checklisten für die tägliche Arbeit werden häufig auftretende Fragen leicht verständlich beantwortet.
Inhalte:
- Gründung einer Wohnungsgenossenschaft.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder.
- Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat.
- Generalversammlung und Vertreterversammlung.
- Finanzen - Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung.
Arbeitshilfen online:
- Mustertexte.
- Checklisten.
- Gesetzestexte.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Genossenschaftsgründung und Mitgliedschaft im Prüfungsverband
- Gründung einer Wohnungsgenossenschaft
- Mitgliedschaft im Prüfungsverband
Firma, Sitz und Gegenstand der Genossenschaft
- Firma
- Sitz
- Gegenstand der Genossenschaft
Die Mitgliedschaft
- Begründung der Mitgliedschaft
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten
- Geschäftsanteil
- Geschäftsguthaben
- Der Begriff Auseinandersetzungsguthaben - Grundsätze
- Nachschusspflicht
Organe der Genossenschaft
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Generalversammlung - Vertreterversammlung
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der Genossenschaft
- Gründe der Auflösung einer Wohnungsgenossenschaft
- Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
- Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Auflösung durch Verschmelzung
Der Vorstand als Organ der Genossenschaft
Der Vorstand ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Jede Genossenschaft muss daher einen Vorstand haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GenG); ein Verzicht aufgrund einer Satzungsregelung ist deshalb - im Gegensatz zu einem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei sog. Kleinstgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG) (siehe Rn. 610) - nicht möglich.
Die Aufgaben des Vorstands können auch nicht durch eine Satzungsregelung - und zwar weder ganz noch teilweise - auf andere Organe übertragen werden. Abweichungen von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes durch eine Satzungsregelung sind nämlich nur insoweit möglich, als dies das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 18 Satz 2 GenG). So hat nach dem Genossenschaftsgesetz der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (Leitungsbefugnis, § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Gesetz lässt in diesem Zusammenhang aber zu, dass die Satzung Beschränkungen der Leitungsbefugnis vorsieht (Zustimmungsvorbehalte), die der Vorstand zu beachten hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung enthält solche Zustimmungsvorbehalte („Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat", § 28 MS) (siehe Rn. 544 ff.).




