Buch, Deutsch, Band 06765, 478 Seiten, Buch, Format (B × H): 176 mm x 250 mm
Reihe: Haufe Fachbuch
Buch, Deutsch, Band 06765, 478 Seiten, Buch, Format (B × H): 176 mm x 250 mm
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-10735-5
Verlag: Haufe
Inhalte:
- Gründung einer Wohnungsgenossenschaft
- Rechte und Pflichten der Mitglieder, Kompetenzen von Vorstand und Aufsichtsrat
- Geschäftsanteil, Geschäfts- und Auseinandersetzungsguthaben
- Generalversammlung und Vertreterversammlung
- Auflösung und Abwicklung einer Genossenschaft
Arbeitshilfen online:
- Mustertexte
- Checklisten
- Gesetzestexte
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
Weitere Infos & Material
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort zur 2. Auflage
Genossenschaftsgründung und Mitgliedschaft im Prüfungsverband
- Gründung einer Wohnungsgenossenschaft
- Mitgliedschaft im Prüfungsverband
Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
- Firma
- Sitz
- Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
Die Mitgliedschaft
- Begründung der Mitgliedschaft
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Rechte und Pflichten
- Geschäftsanteil
- Geschäftsguthaben
- Der Begriff Auseinandersetzungsguthaben - Grundsätze
- Nachschusspflicht
Organe der Genossenschaft
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Generalversammlung - Vertreterversammlung
Auflösung und Abwicklung (Liquidation) der Genossenschaft
- Gründe der Auflösung einer Wohnungsgenossenschaft
- Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
- Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Verschmelzung
Literaturverzeichnis
Die Autoren
Stichwortverzeichnis
Der Vorstand als Organ der Genossenschaft
Der Vorstand ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Genossenschaft. Jede Genossenschaft muss daher einen Vorstand haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GenG); ein Verzicht aufgrund einer Satzungsregelung ist deshalb - im Gegensatz zu einem Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei sog. Kleinstgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GenG) (siehe Rn. 610) - nicht möglich.
Die Aufgaben des Vorstands können auch nicht durch eine Satzungsregelung - und zwar weder ganz noch teilweise - auf andere Organe übertragen werden. Abweichungen von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes durch eine Satzungsregelung sind nämlich nur insoweit möglich, als dies das Gesetz ausdrücklich zulässt (§ 18 Satz 2 GenG). So hat nach dem Genossenschaftsgesetz der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (Leitungsbefugnis, § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Gesetz lässt in diesem Zusammenhang aber zu, dass die Satzung Beschränkungen der Leitungsbefugnis vorsieht (Zustimmungsvorbehalte), die der Vorstand zu beachten hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung enthält solche Zustimmungsvorbehalte („Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat", § 28 MS) (siehe Rn. 544 ff.).