Schröder / Bergmann / Pfaff | Lösungsvorschläge für das Geldwäschestrafrecht | Buch | 978-3-86977-215-8 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 4, 127 Seiten, Format (B × H): 153 mm x 227 mm

Reihe: Strafrechtliche Studien

Schröder / Bergmann / Pfaff

Lösungsvorschläge für das Geldwäschestrafrecht

Die Konsequenzen der Richtlinie (EU) 2018/1673 und Vorschläge zur teleologischen Reduktion

Buch, Deutsch, Band 4, 127 Seiten, Format (B × H): 153 mm x 227 mm

Reihe: Strafrechtliche Studien

ISBN: 978-3-86977-215-8
Verlag: Universitätsverlag Halle-Wittenberg


Das Geldwäschestrafrecht steht vor aktuellen Herausforderungen, für die die Beiträge dieses Bandes Lösungsvorschläge aufzeigen sollen.

Am 02.12.2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie strebt die EU unter anderem eine Vereinheitlichung der Vortatenkataloge in den Mitgliedsstaaten an und verpflichtet diese deswegen, bestimmte „kriminelle Tätigkeiten“ zu Geldwäschevortaten zu erklären. Darunter fällt nach der Richtlinie jede Straftat, deren Strafrahmen einen gewissen Schwellenwert übersteigt oder die in einem Katalog enthalten ist. Dieser Schwellenwert wurde sehr niedrig angesetzt. Zugleich enthält der Katalog eine große Bandbreite an Delikten. Der erste Beitrag zeigt daher auf, in welcher Weise der Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB verändert werden muss, um den Vorgaben der Richtlinie zu entsprechen.

Zugleich hat es der Europäische Gesetzgeber versäumt, in der Richtlinie offene Auslegungsfragen hinsichtlich des Merkmals des „Herrührens“ aus einer Vortat zu klären. In diesem Zusammenhang werden Gegenstände häufig als „bemakelt“ und „kontaminiert“ bezeichnet. Dies erzeugt das Bild, dass betroffenen Gegenständen ein „Makel“ anhaftet, und führt zu einem sehr weiten Tatbestand. Der zweite Beitrag zeigt demgegenüber auf, dass § 261 StGB nicht darauf abzielt, einen „bemakelten“ Gegenstand an sich vom Wirtschaftskreislauf zu isolieren. Vielmehr soll die Strafandrohung Dritte davor abschrecken, sich mit dem Vortäter zu solidarisieren. Anhand dieses Normzwecks kann § 261 StGB teleologisch reduziert werden.

Die Weite des Vortatenkatalogs führt zu Verwerfungen, die die Notwendigkeit von Folgeanpassungen hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses von Vortat und Geldwäsche und hinsichtlich der Ermittlungsbefugnisse in §§ 100a ff. StPO nach sich ziehen. Diese werden in im dritten Beitrag dieses Bandes erörtert.
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