Verhorst / Europäisches Forum f. Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern u. Zoll e.V. an d. Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Der Grundsatz des EuGH zur Verzinsung von Erstattungsbeträgen unionsrechtswidrig erhobener Abgaben und seine Vereinbarkeit mit der zollrechtlichen Erstattungszinsregelung des Art. 116 Abs. 6 UZK


Erstattungsbeträge bereits entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Zollbehörden eine hohe wirtschaftliche Be deutung erlangen. Entspre chendes gilt für Zinsen, die u.U. auf erstattete Einfuhr- oder Ausfuhr abgaben von den Zollbehörden an den Wirt schaftsbeteiligten gezahlt werden müssen.

Die zollrechtliche Erstattungszinsvorschrift des Art. 116 Abs. 6 UZK (ehemals Art. 241 ZK) schließt eine Zahlung von Erstattungszinsen durch die Zoll behörden grundsätzlich aus. Der EuGH sieht dagegen eine grundsätzliche Zinspflicht für Erstattungs beträge unionsrechtswidrig erhobener Abgaben vor. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich insbesondere unter Bezugnahme auf die Rs. Wortmann (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-365/15) mit der Frage, ob der Zinsgrundsatz des EuGH mit der zollrechtlichen Erstattungszinsregelung zu vereinbaren ist, oder ob möglicherweise zollrechtliche Grundsätze bestehen, die dazu führen, dass die Rechtsprechung des EuGH auf zollrechtliche Sachverhalte nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden ist. Auf Grundlage des in der Arbeit zu dieser Frage ausgearbeiteten Er gebnisses werden in der Folge die Auswirkungen auf Art. 116 Abs. 6 UZK untersucht.
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