E-Book, Deutsch, Band 35, 204 Seiten
Reihe: Berliner Reihe
Ein Rechtsvergleich mit dem britischen und US-amerikanischen Recht
E-Book, Deutsch, Band 35, 204 Seiten
Reihe: Berliner Reihe
ISBN: 978-3-86298-128-1
Verlag: VVW GmbH
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)
Diese Lücke zwischen innerem und Rückkaufswert bildet die Grundlage für den Zweitmarkt für Lebensversicherungen.
Die auf diesem Markt agierenden Unternehmen kaufen Policen von Versicherungsnehmern, die den Vertrag anderenfalls stornieren würden und treten entweder als neuer Versicherungsnehmer ein oder erhalten sämtliche Rechte aus dem Vertrag, für den sie im Gegenzug die künftigen Prämien zahlen. Ziel ist es, die renditeoptimierten Policen in größeren Pakten gewinnbringend an Investoren zu verkaufen.
Die Arbeit untersucht im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse, inwieweit sich die gesetzlichen Regelungen in Deutschland, den USA und Großbritannien voneinander unterscheiden und was mögliche Ursachen dafür sein können. Es wird analysiert, ob und inwieweit ein Verkauf auf dem Zweitmarkt im Vergleich zur Kündigung der Versicherung
vorteilhaft für die beteiligten Parteien ist und wie die Übertragung der Police rechtlich zu gestalten ist, um ein für alle Beteiligten zufrieden stellendes Ergebnis zu erzielen. Dabei wird auch aufgezeigt, ob es bereits nach geltendem Recht eine Rechtspflicht des Versicherers, des Versicherungsvermittlers sowie weiterer Sachwalter gibt, den kündigungswilligen Versicherungsnehmer über den Zweitmarkt für Lebensversicherungen zu informieren.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
1;Der Zweitmarkt für Lebensversicherungenin der Bundesrepublik Deutschland;1
2;Vorwort;6
3;Inhaltsverzeichnis;8
4;Abkürzungsverzeichnis;18
5;Einleitung;22
5.1;A. Einführung in die Problematik;22
5.2;B. Gang der Untersuchung;24
6;Kapitel 1 - Rechtstatsachen und internationaler Vergleich;26
6.1;A. Der deutsche Zweitmarkt für Lebensversicherungspolicen;26
6.2;B. Der US-amerikanische Zweitmarkt für Lebensversicherungspolicen;48
6.3;C. Der britische Zweitmarkt für Lebensversicherungspolicen;71
6.4;D. Geschlossene Lebensversicherungsfonds;87
6.5;E. Rechtsvergleichende Betrachtung;104
7;Kapitel 2 - Die Stornierung der Police in Deutschland– Vergleich mit dem Verkauf auf dem Zweitmarkt;110
7.1;A. Die Berechnung des Rückkaufswertes;110
7.2;B. Der Stornoabzug;121
7.3;C. Die Überschussbeteiligung;128
7.4;D. Die steuerlichen Folgen des Rückkaufs;134
7.5;E. Vergleich zwischen Zweitmarkt und Rückkauf;134
8;Kapitel 3 - Die rechtliche Gestaltung des Verkaufseiner Lebensversicherungspolice in Deutschland;140
8.1;A. Die bloße Einräumung eines Bezugsrechts;140
8.2;B. Das Vertragsübernahmemodell;142
8.3;C. Die Kombination von Abtretung und Beitragszahlungsabrede („Treuhandmodell“);146
8.4;D. Existenz einer Zustimmungspflicht des Versicherers im Rahmen der Vertragsübernahme;152
8.5;E. Abtretungsverbote;167
8.6;F. Zusammenfassung;178
9;Kapitel 4 - Existenz einer Informationspflicht über den Zweitmarkt in Deutschland;180
9.1;A. Begriff der Informationspflicht;181
9.2;B. Ökonomische Notwendigkeit einer Zweitmarkt-Informationspflicht;182
9.3;C. Informationspflicht des Versicherers;186
9.4;D. Informationspflicht des Versicherungsvermittlers und des Versicherungsberaters;195
9.5;E. Informationspflicht des Steuerberaters;201
9.6;F. Informationspflicht des Rechtsanwalts;202
9.7;G. Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflicht;202
9.8;H. Zusammenfassung;204
10;Wesentliche Ergebnisse;206
11;Anhang;210
12;Literaturverzeichnis;214
Kapitel 4 - Existenz einer Informationspflicht über den Zweitmarkt in Deutschland (S. 159-160)
Mit dem Anliegen, die Verbraucherrechte zu stärken, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2008 das VVG reformiert. Dadurch änderten sich mittelbar auch für den Zweitmarkt die rechtlichen Rahmenbedingungen, vor allem im Hinblick auf die im Kündigungsfall vom Versicherer zu zahlenden Rückkaufswerte, welche einen Einfluss auf die Preisbildung auf dem Zweitmarkt haben. Im Rahmen der VVG-Reform wurde auch diskutiert, ob eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eingeführt werden soll, die den Versicherer verpflichtet, den kündigungswilligen Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass es neben der Kündigung auch die Möglichkeit gibt, die Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt zu verkaufen. 720 Diese Überlegungen haben jedoch letztlich nicht zur Einführung einer ausdrücklichen gesetzlichen Informationspflicht geführt.
Es ist jedoch denkbar, dass schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine solche Aufklärungspflicht des Versicherers und des Versicherungsvermittlers folgt. Wenn das so ist, müssen die Informationspflichtigen bei einem Verstoß gegen diese Pflicht mit erheblichen Schadensersatzforderungen rechnen. Aus diesem Grund ist die Frage nach der Existenz einer Informationspflicht nicht nur theoretischer Natur, sondern erlangt auch praktische Bedeutung.
Die Frage, ob nach geltendem Recht eine Pflicht zur Information des Versicherungsnehmers über die Existenz des Zweitmarktes für Lebensversicherungen existiert, ist bisher in der Literatur nur wenig diskutiert worden. 721 Präve zieht den Umstand, dass im reformierten VVG keine ausdrückliche Aufklärungspflicht enthalten ist, als Argument gegen das Vorhandensein einer Informationspflicht heran.722 Allerdings findet sich in der Gesetzesbegründung zum VVG kein Hinweis auf die bewusste Vermeidung einer solchen Pflicht, daher kann aus der bloßen Nichtregelung nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Annahme einer Informationspflicht auf den Zweitmarkt bewusst verhindern wollte.
In der Literatur723 ist anerkannt, dass es neben den gesetzlich geregelten grundsätzlich auch ungeschriebene Informationspflichten gibt. Zunächst soll untersucht werden, ob eine Pflicht, den Versicherungsnehmer über die Existenz des Zweitmarktes für Lebensversicherungen zu informieren, ökonomisch sinnvoll und notwendig ist. Anschließend ist Gegenstand der Untersuchung, ob es bereits nach geltendem Recht eine solche Pflicht gibt. Als Verpflichtete kommen in Betracht: der Versicherer, der selbstständige Versicherungsvermittler i.S.d. § 34 d GewO, der Versicherungsberater i.S.d. § 34 e GewO sowie Steuerberater und Rechtsanwälte.