Buch, Deutsch, 112 Seiten, Paperback, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 203 g
Buch, Deutsch, 112 Seiten, Paperback, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 203 g
ISBN: 978-3-95485-367-0
Verlag: Igel Verlag
Im Anschluss daran wird der bisherige rechtliche Status von Whistlebowern in Deutschland erörtert und es kommt zur Darstellung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und dem öffentlichen Informationsinteresse. Weiter wird die Bedeutung der Grundrechte erläutert und es erfolgt eine Darstellung der höchstrichterlich ergangenen Rechtsprechung, angefangen im Jahr 1901 bis zum Jahr 2012. Das Kernstück der Arbeit bildet der eigene Gesetzesentwurf der Verfasserinnen, da bis heute keine gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Whistleblowern existieren. Des Weiteren werden die Themen Gender Equality, Compliance, Datenschutz und die Entwicklung zum Whistleblower-Schutz in der Europäischen Union beleuchtet.
Autoren/Hrsg.
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Textprobe:
Kapitel C. Rechtlicher Status der Whistleblower in Deutschland:
Nachfolgend wird aufgezeigt, wie Whistleblower rechtlich auf nationaler Ebene einzuordnen sind bzw. wie viel Schutz sie tatsächlich bis heute durch das Gesetz genießen.
Wird durch den Whistleblower ein Hinweis gegeben, so kann dies einen innerbetrieblichen Rechtsverstoß herbeirufen und als eine sonstige moralisch verwerfliche Handlung eingestuft werden. Allgemein ist zu sagen, dass Moral eine vom geltenden Recht unabhängige Bewertungsinstanz ist. Dennoch orientiert sich diese in einem gewissen Maße am Recht und das Recht an ihr, was gleichzeitig zu einer Konkurrenzsituation führt.
Häufig wird der angezeigte Umstand durch den Hinweisgeber als Straftatbestand eingeordnet, oftmals handelt es sich hierbei aber meist um Deliktshandlungen, beispielsweise der Steuerhinterziehung (
370 AO), Fälle der Untreue (
260 StGB), des Betrugs (
260 StGB) oder um Bestechungsfälle (
324 ff. StGB). Weiter sind Straftaten in Bezug auf das Umweltstrafrecht sowie Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, den unlauteren Wettbewerb oder das Arbeitsrecht denkbar, wobei dem letzteren Rechtsgebiet nachfolgend die vollste Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Auf deutscher Ebene existieren zum Thema Whistleblowing nur wenige gesetzliche Regelungen mit einem sehr engen Anwendungsbereich. Für einen Whistleblower ergibt sich beispielsweise aus
17 ArbSchG (Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen) ein gesetzlich geregelter Schutzbereich.
17 Abs. 1 ArbSchG berechtigt einen Arbeitnehmer, Vorschläge zu Sicherheitsfragen und zum Gesundheitsschutz im Unternehmen gegenüber seinem Arbeitgeber zu äußern.
17 Abs. 2 ArbSchG regelt, dass grundsätzlich vorab ein interner Hinweis angezeigt werden muss. Konkret bedeutet das, erst wenn der Arbeitgeber aufgrund des Hinweises bzgl. dem Gesundheitsschutz oder der Sicherheit im Betrieb nicht tätig wird, darf sich ein Arbeitnehmer benachteiligungsfrei an eine behördliche Stelle wenden. Dabei ist der Arbeitsschutz zivil- und öffentlich-rechtlich ausgestaltet und die Schwere der Straftat unabhängig.
Es wird deutlich, dass sich
17 ArbSchG ausschließlich auf das Recht in Bezug auf Sicherheit am Arbeitsplatz und Gesundheitsschutz bezieht, was im Umkehrschluss bedeutet, dass Verstöße anderer Rechtsgebiete missachtet werden.
Ferner ergeben sich, wenn auch keine konkreten, weitere allgemeine Schutzbestimmungen aus
612 a BGB für den Whistleblower. Voraussetzung dafür ist auch hier, dass dieser in zulässiger Weise auf vorhandene Missstände im Unternehmen zunächst hinweist. Hier findet das sogenannte Maßregelungsverbot Anwendung, welches besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht aufgrund von Vereinbarungen o.Ä. benachteiligen darf, nur weil dieser in einer zulässigen Art und Weise von seinem Recht Gebrauch macht.
Was das Thema "Whistleblowing" betrifft, gibt es bis heute trotz mehrerer Gesetzesinitiativen in Deutschland, keine allgemeine gesetzliche Privilegierung, welche Schutz bietet. Beispielsweise der gescheiterte Gesetzesentwurf vom 04.11.2014 der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, sah in seiner Norm bzgl. der Zulässigkeit von Arbeitnehmeranzeigen vor, diese vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses abhängig zu machen, welcher sich aber nicht durchsetzen konnte. Die Bundesregierung begründete die Ablehnung damit, dass Whistleblower durch bestehende arbeitsrechtliche Regelungen und die vorhandene Rechtsprechung in Deutschland, ausreichend geschützt seien.
Kann diese Begründung so hingenommen werden und bieten die vorhandenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich einen umfassenden Schutz für Whistleblower in unserer Bundesrepublik?
Schreckt die unsichere Rechtslage nicht vielmehr betroffene Personen davor ab, Missstände anzuzeigen und aufzudecken?
Selbst wenn der Fall Heinisch die Diskussion über die Notwendigkeit einer Gesetzesverankerung aufs Neue entfacht und gefordert hat, änderte sich bis