Wiechers | Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 126 Seiten

Reihe: NWB Brennpunkt

Wiechers Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand

Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung. Erläuterungen mit Beispielen. Zahlreiche Formulierungshilfen. Muster-Lagebericht. Checkliste für die Lageberichterstellung.

E-Book, Deutsch, 126 Seiten

Reihe: NWB Brennpunkt

ISBN: 978-3-482-75801-0
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Praxis-Ratgeber für gesetzeskonforme, aussagekräftige Lageberichte im Mittelstand.

Die Lageberichterstattung hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt durch das wachsende Informationsbedürfnis von Investoren und Banken. Gleichzeitig sind auch die Anforderungen durch Gesetzesänderungen erheblich gestiegen.

Dieser am Mittelstand ausgerichtete Ratgeber unterstützt Sie bei der Erstellung eines professionellen Lageberichts, der den gesetzlichen Pflichten genügt und eine optimale Außendarstellung Ihres Unternehmens ermöglicht. Er greift alle relevanten Fragestellungen auf und verdeutlicht sie anhand von zahlreichen Beispielsfällen.

Eine Checkliste für die Erstellung von Lageberichten für mittelständische Unternehmen ermöglicht Ihnen, sämtliche Anforderungen strukturiert abzuarbeiten. Formulierungshilfen und Musterlageberichte unterstützen Sie dabei.

Das Buch richtet sich vornehmlich an die mit der Erstellung des Jahresabschlusses betrauten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie an Praktiker im Rechnungswesen von Unternehmen. Neben inhaltlichen Anforderungen und Neuerungen thematisiert es auch organisatorische Aspekte der Erstellung und der Prüfung von Lageberichten.

Aus dem Inhalt: Aktualität und Bedeutung des Themas. Aufstellungs-, Offenlegungs- und Prüfungspflicht. Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung. Pflichtinhalte des Lageberichts nach § 289 Abs. 1 HGB. Weitere Angaben nach § 289 Abs. 2 HGB. Zusatzangaben für kapitalmarktorientierte Unternehmen. Besonderheiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Konzernlageberichts. Prüfung des Lageberichts.
Muster-Lageberichte und Checkliste zur Lageberichterstellung.
Wiechers Erstellung und Prüfung des Lageberichts im Mittelstand jetzt bestellen!

Zielgruppe


Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Praktiker im Rechnungswesen von Unternehmen, die Lageberichte erstellen müssen.


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


3. Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung
Die Berichterstattungsgrundsätze ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechenschaftslegung. Der Lagebericht muss vollständig richtig und klar (übersichtlich) und stetig sein. 3.1 Grundsatz der Vollständigkeit und Wesentlichkeit
Das Gebot der Vollständigkeit ist qualitativ auszulegen. Demnach ist umfassend unter Ausschöpfung aller erreichbaren Erkenntnisquellen über die wirtschaftliche Situation und unter Beachtung des Wesentlichkeitskriteriums zu berichten. Maßstab für die Auswahl berichtsrelevanter Sachverhalte ist das schutzwürdige Informationsinteresse des Lageberichtsadressaten. Hinweis Im Zweifel ist die Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt als wesentlich berichtspflichtig anzusehen ist, auch von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig. Sowohl in Zeiten schwieriger konjunktureller Rahmenbedingungen als auch in konkreten Krisensituationen des betroffenen Unternehmens ist eine deutlich umfangreichere Berichterstattung im Rahmen der Darstellung der Risiken der zukünftigen Entwicklung geboten. Ein möglicherweise berichtspflichtiger Sachverhalt sollte immer in Bezug zum wirtschaftlichen Umfeld der Gesellschaft gesetzt werden. In Zeiten der Überbeschäftigung und Kapazitätsauslastung eines Unternehmens sind Stornierungen wichtiger Auftragsbestände möglicherweise kein weiterer Nachteil und bedürfen insoweit dann im Einzelfall keiner Offenlegung. Umgekehrt könnte sich jedoch durch die Auftragsstornierungen, insbesondere bei nicht ausgelasteten Kapazitäten, ein berichtspflichtiger Aspekt hieraus ergeben1): Der Grundsatz einer vollständigen, sich auf das Wesentliche beziehende Berichterstattung fordert von den Verantwortlichen, objektiv wichtige Lageberichtsinformationen von weniger wichtigen bzw. subjektiv motivierten Informationen zu trennen. Ziel ist nicht die lückenlose Berichterstattung über Geschäftsvorfälle, son­dern „das Übermitteln jener Informationen, die der Adressat für seine Dispositionen in Bezug auf die Gesellschaft benötigt”2). 3.2 Grundsatz der Richtigkeit
Weiterhin muss der Lagebericht wahr sein: Er darf keine irreführenden Angaben enthalten. Dies gilt insbesondere auch für die Berichterstattung über Geschäftsverlauf und Geschäftsergebnis, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet und die Fortführung möglicherweise gefährdet erscheint. Hier ist ein Verschweigen oder eine Schönung der Situation mit dem Wortlaut und dem Sinn der Publizitätspflicht nicht vereinbar. Hinweis Die zweifellos berechtigten Interessen und Hoffnungen der Geschäftsführung müssen im Zweifelsfall zurücktreten. Prognosen sollten schlüssig und widerspruchsfrei entwickelt sein und die zugrunde liegenden Prämissen und der Prognosehorizont offengelegt werden. Dieser in der gesamten Rechnungslegung verankerte Grundsatz verlangt, dass Angaben im Lagebericht intersubjektiv nachprüfbar und – wenigstens weitestgehend – willkürfrei sind. Bei sog. Tatsachenangaben (Verlaufs- und Zustandsangaben) ist die Übereinstimmung mit der Realität zu beachten. Dies muss nicht zwingend punktgenau sein, sondern es genügt, wenn die Darstellung in der Tendenz mit der Realität übereinstimmt3). Sog. Beurteilungsangaben sind mit der Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführers abzugeben, um somit dem Gebot einer willkürfreien Berichterstattung Rechnung zu tragen. Hinweis So auch DRS 20, wonach Tatsachenangaben und Meinungen als solche erkennbar sein müssen und positive oder negative Aspekte nicht einseitig dargestellt werden dürfen. Die Angaben müssen plausibel und frei von Widersprüchen sein. Daraus gezogene Fol­gerungen müssen auch im Hinblick auf allgemein bekannte Wirtschaftsdaten schlüssig sein4). Insbesondere in sog. „schwierigen” Lageberichtszeiten ist zunächst verständlich, dass die Verantwortlichen vom Grundsatz her berichtspflichtige negative Einzelaspekte (Tatsachen) im Rahmen der vorhandenen Interpretationsspielräume „als i. S. des § 289 HGB nicht zwingend berichtspflichtig herunterspielen”. Für den Abschlussprüfer besteht das Dilemma darin, dass er oftmals nicht über die vollständigen Informationen, z. B. Wegfall wichtiger Kunden u. Ä., verfügt bzw. nur mit sehr hohem prüferischen Aufwand solchen Erkenntnissen auf die Spur kommen kann. Das Einholen sog. Vollständigkeitserklärungen, die auch entsprechende Klauseln hinsichtlich des Lageberichts zum Inhalt haben, helfen im Konflikt-/Schadensfalle wenig5). 3.3 Grundsatz der Klarheit und Stetigkeit
Die Darstellung der Lageberichtsinformationen muss verständlich, prägnant und übersichtlich gestaltet sein. Die Angaben dürfen weder zu allgemein noch weitschweifig sein. Neben der Kennzeichnung von Anfang und Ende des Lageberichts (z. B. im Falle des Bestandteils des Geschäftsberichts) sollte eine übersichtliche Gliederung in Anlehnung an die in § 289 HGB geforderten Elemente vorgenommen werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Stetigkeit der Berichterstattung: Die Lageberichtsinformationen müssen inhaltlich im Zeitverlauf vergleichbar sein6). Diese Vorgabe zielt vor allem auf die Darstellung betriebswirtschaftlicher Kennzahlen und deren Ableitung. Beispiel Wurde bisher im Lagebericht auf die Kennzahlen Cashflow aus der operativen Geschäftstätigkeit und EBITDA (Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen) Bezug genommen, dürfen nicht ohne Weiteres im Folgejahr andere Kennzahlen wie z. B. EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) oder ein nur überschlägig ermittelter Cashflow dargestellt werden. Mit Blick auf die Folgejahre ist auch die Stetigkeit der Berichterstattung nach Maßgabe des allgemeinen Grundsatzes des § 265 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. An sich eindeutige Aussagen dürfen nicht an anderer Stelle wieder aufgehoben oder relativiert werden. 3.4 Die Schwierigkeiten in der Praxis mit den GoL
Neben der Einordnung der Fülle von wichtigen Informationen gemäß § 289 HGB als „wesentlich” bzw. „nicht wesentlich” ist in der Praxis häufig auch die unterschiedliche subjektive Einordnung einzelner Sachverhalte bei Beachtung der oben beschriebenen Grundsätze ein Dilemma. Welche Perspektive ist letztlich maßgebend? Ausschließlich die des Führungsmanagements oder soll das Management die Perspektive des Betriebsrats oder Eigen- bzw. Fremdkapitalgeber einnehmen? Gegebenenfalls sind Informationen, die die Unternehmensleitung subjektiv für wichtig hält („Sendehorizont”) abweichend von den hier relevanten Informationen eines verständigen Drittadressaten („Empfängerhorizont”). Für den Lagebericht sind auch Informationen, die für die interne Berichterstattung und Steuerung keine zentrale Rolle spielen, anzugeben, wenn diese Informationen aus der objektiven Sicht von Bedeutung sind7). Beispiel Ein wichtiges Beteiligungsunternehmen macht anhaltend hohe Verluste. Ein Lageberichtsadressat wird sich insoweit umso mehr für die Einschätzung der zukünftigen operativen Ergebnisentwicklung interessieren. Bei dieser Darstellung muss die Unternehmensleitung naturgemäß ihre subjektive Sicht einbringen. Diese muss jedoch aus sich heraus für den Leser verständlich und nachvollziehbar sein und neben unternehmensindividuellen Hinweisen (z. B. Reorganisationsmaßnahmen und deren Auswirkungen etc.) auch die volks- und branchenwirtschaftlichen Rahmenprämissen...


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