Buch, Deutsch, 290 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 462 g
Buch, Deutsch, 290 Seiten, Format (B × H): 155 mm x 220 mm, Gewicht: 462 g
ISBN: 978-3-95935-554-4
Verlag: Disserta Verlag
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Textprobe:Kapitel I. Eckpfeiler des Schadensersatzes:Entpönalisierung im BGB war deutliches Ziel des BGB-Gesetzgebers. Um dieses Ziel zu ermöglichen, hatte der BGB-Gesetzgeber dafür seine Rechtsgedanken über die Grundlage des Schadensersatzes in den Motiven zum Entwurf zum Ausdruck gebracht. Es geht hier um die Entwicklung der folgenden Eckpfeiler im Schuldrecht: 1. Totalprinzip und Proportionalitätsprinzip: Zuerst geht es um den Umfang der Haftungszurechnung. Hier wird Bezug auf das Schicksal des Proportionalitätsprinzips genommen. Die Idee der Proportionalität ist als "ein klares Produkt" im 19. Jahrhundert erfunden worden. Ursprünglich diente es dazu, eine Abstufung der Ersatzleistung nach der Art der Anspruchsgründung, z.B. nach dem Verschuldensgrad (Proportionalitätsprinzip), vorzunehmen. Unter dem Hinweis auf die Regelungen in mehreren vorherigen Kodifikationen, nämlich die "Abstufung des Umfanges der Schadensersatzpflicht je nach der Art oder dem Grade des Verschuldens", nahm der Gesetzgeber einen Vergleich mit dem Grundsatz im gemeinen Recht vor, wonach "lediglich der Umfang des verursachten Schadens" für "den Umfang des zu leistenden Schadensersatzes" entscheidend ist. Hier wurde das Proportionalitätsprinzip moralisierend und strafrechtlich charakterisiert. Darauf sollte bei den zivilrechtlichen Folgen der unerlaubten Handlungen auf jeden Fall verzichtet werden. Hier könnte das Alles-oder-Nichts-Prinzip für den Schadensersatz geeignet sein. Dieser Rechtsgedanke hatte sich in
218, 220 im ersten Entwurf durchgesetzt. Danach umfaßt der zu ersetzende Schaden nicht nur die erlittene Vermögenseinbuße sondern auch den entgangenen Gewinn, "wie im gemeinen Recht und dem bisherigen Handelsrecht", weil der Schuldner "das volle Interesse" zu ersetzen hat.
218 E I wurde leicht durch den II. Entwurf korrigiert und durch das BGB in
249, 252 normiert.
220 E I diente dazu, den Grundsatz der Totalreparation gegenüber dem preußischen Recht zu verdeutlichen, obwohl diese in Bezug auf
218 E I als entbehrlich erscheinen könnte. Im zweiten Entwurf wurde sie deshalb abgeschafft. Das Totalreparationsprinzip bedeutet, dass das ganze Interesse ersetzt werden soll. Es stellt hier der Schadensersatzzurechnung "einen einheitlichen und einfachen Ausgangspunkt" zur Verfügung. Dadurch wurde die traditionelle Trennung zwischen positivem Schaden (damnum emergens) und entgangenem Gewinn (lucrum cessans) abgeschafft. Die Ausnahmefälle dafür finden sich in den
254, 829, 1298 BGB. Nach Inkrafttreten des BGB ist in der Literatur der Grundsatz der Totalreparation ständig diskutiert worden. In der Praxis ist auch dieser Grundsatz aufgelockert worden, weil diese Regeln des BGB so starr sind, dass sie in der Rechtsprechung nicht leicht umgesetzt werden könnten. Unter der Perspektive der Schadensbegrenzung hat auch der BGH den Grundsatz der Totalreparation gemildert. Das Prinzip wurde durch zahlreiche Bestimmungen des Handelsrechts ersetzt, zB.
430, 611 HGB;
47 PatGes usw. Dies geschieht auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die totale Freizeichung oder im Arbeitsrecht unter dem Aspekt der Emanzipation. Der Deutsche Juristentag empfahl, 1. "die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden zu begrenzen". 2. "für den Umfang der Ersatzpflicht auf die Schwere des Verschuldens abzustellen" und 3. "die Schadensersatzpflicht auf die Tragweite der verletzten Norm abzustellen". Bei allen drei Empfehlungen handelt es sich um eine Minderung der Ersatzpflicht, um das Prinzip der Totalreparation im Schadensrecht aufzulockern. Aber eine Minderung der Ersatzpflicht sollte nur dann in Betracht kommen, wenn der Ersatzpflichtige lediglich fahrlässig war und der verursachte Schaden außergewöhnlich hoch ist. In diesem Falle sollte der Richter das Recht haben, "die Ersatzpflicht nach billigem Ermessen bis zu dem Betrage des gewöhnlichen Schadens herabzumindern". Aber diese Empfehlung gilt nicht für alle auf leichter Fahrlässigkeit des Schuldners b