Arnold / Gräfl | Teilzeit- und Befristungsgesetz | Buch | 978-3-648-09941-4 | sack.de

Buch, Deutsch, 846 Seiten, Buch, Format (B × H): 154 mm x 216 mm, Gewicht: 1036 g

Reihe: Berliner Rechtshandbücher

Arnold / Gräfl

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Der aktuelle Praxiskommentar zum TzBfG inkl. Sondervorschriften

Buch, Deutsch, 846 Seiten, Buch, Format (B × H): 154 mm x 216 mm, Gewicht: 1036 g

Reihe: Berliner Rechtshandbücher

ISBN: 978-3-648-09941-4
Verlag: Haufe


Teilzeitarbeitsverhältnisse und befristete Arbeitsverträge spielen in der täglichen Personalarbeit eine immer größere Rolle. Wer teure Fehler bei der Vertragsgestaltung ausschließen will, ist mit diesem verlässlichen Praxiskommentar bestens beraten.

Jeder Gesetzestext wird Schritt für Schritt ausführlich und verständlich erläutert. Dank zahlreicher Beispiele, Gestaltungshinweise und Musterformulierungen dient der Kommentar als zuverlässige Basis für den sicheren Umgang mit dem TzBfG und den Sondervorschriften aus dem BEEG, TVöD und WissZeitVG.

 

Die Inhalte und Ihre Vorteile:

- Aktuelle Rechtsprechung zum Teilzeit- und Befristungsrecht
Umfassende Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zu den Themen Teilzeit und Befristung.
- Alle wichtigen Rechtsgrundlagen rund um die Themen Teilzeit und Befristung
Kommentiert werden neben den Regelungen des TzBfG auch weitere relevante Vorschriften aus dem BEEG, dem TVöD und das WissZeitVG.
- Sicherheit bei der Beurteilung von rechtlichen Fragen
Das erfahrene und renommierte Autorenteam erläutert die Regelungen zum Teilzeit- und Befristungsrecht detailliert, verständlich und praxisgerecht.
- Erleichterte und zeitsparende Umsetzung in die Praxis
Dank vieler Hinweise und Praxis-Beispiele erleichtern Sie sich die Umsetzung in die Praxis und sparen auch bei Spezialfragen wertvolle Zeit.

Neu in der 5. Auflage:

- Höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG und des EuGH ebenso wie richtungweisende Entscheidungen der Instanzgerichte, z.B. zum Vorbeschäftigungsverbot bei der Befristung ohne Sachgrund.
- Gesetzlichen Neuregelungen zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, insbesondere zur Brückenteilzeit und zur Abrufarbeit.
- Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit und der befristete Elternzeitvertretung für die Praxis werden § 15 (Auszug) und § 21 BEEG nunmehr eigenständig kommentiert.
- Mit dem gedruckten Kommentar erhalten Sie einen Link zum Kommentar als ePDF.

 

Bestens geeignet für:

- Personalverantwortliche in Unternehmen
- Rechtsanwälte und Arbeitsrichter
- Betriebsräte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
- Behörden und Hochschulen
- Bibliotheken und Gerichte
Arnold / Gräfl Teilzeit- und Befristungsgesetz jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


Teil 1: Gesetzestext Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Teil 2: Kommentierung zum Teilzeit- und Befristungsgesetz

Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot

Zweiter Abschnitt: Teilzeitarbeit

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Informaion über neue Arbeitsplätze
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung

Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts.
§ 18 Information über befristete Arbeitsplätze
§ 19 Aus- und Weiterbildung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen

Teil 3: Kommentierung sonstiger Vorschriften
§ 11 TVöD Teilzeitbeschäftigung
§ 30 TVöD Befristete Arbeitsverträge
§ 1 WissZeitVG Befristung von Arbeitsverträgen
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
§ 3 WissZeitVG Privatdienstvertrag
§ 4 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten
Hochschulen
§ 5 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen
§ 6 WissZeitVG Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge;
Übergangsregelung


Dritter Abschnitt: Befristete Arbeitsverträge

§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um
den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt
wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich
für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt
wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer
von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1
ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die
Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von
Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren.


Arnold, Manfred
Vorsitzender Richter am LAG Baden-Württemberg

Gräfl, Edith
Edith Gräfl ist Richterin am 7. Senat des BAG.


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