Blath | Societas sive communio | Buch | 978-3-428-13323-9 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 148, 249 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 233 mm, Gewicht: 351 g

Reihe: Schriften zur Rechtsgeschichte

Blath

Societas sive communio

Zum Begriff des Personengesellschaftsvertrags vom Humanismus bis zum 19. Jahrhundert

Buch, Deutsch, Band 148, 249 Seiten, Format (B × H): 158 mm x 233 mm, Gewicht: 351 g

Reihe: Schriften zur Rechtsgeschichte

ISBN: 978-3-428-13323-9
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Das gesellschaftsrechtliche Interesse des Rechtshistorikers galt bisher hauptsächlich der Gesellschaft auf dem Weg zur Rechtsfähigkeit, d.h. der Entwicklung der Gesamthand und der Theorie der juristischen Person. Mehr oder weniger vorausgesetzt wurde dabei der Begriff des schuldrechtlichen Gesellschaftsvertrags. Es ist der vom Gesetzgeber für romanistisch gehaltene Begriff des § 705 BGB, die Verbindung mehrerer zu einem gemeinsamen Zweck auf Grundlage gegenseitiger Beitragspflichten. Daß dieses Zweckkonzept am Ende eines langen dogmengeschichtlichen Prozesses steht, wird schon nach einem Blick in die römischen Quellen deutlich: Dort fehlt es überhaupt an einer Einheitsdefinition der societas und findet sich lediglich eine Einteilung der Gesellschaftsarten, die an den Umfang des Sozietätsgegenstands, insbesondere der in ihr vergemeinschafteten Güter, anknüpft. Vor diesem Hintergrund will Simon Blath die Begriffsgeschichte des Personengesellschaftsvertrags ein Stück weit nachvollziehen. Die Untersuchung setzt ein mit dem juristischen Humanismus und verfolgt die stets in der ein oder anderen Weise auf das römische Gesellschaftsrecht Bezug nehmende Traditionslinie entlang dem 'Höhenweg' der europäischen Privatrechtsgeschichte. Im Blickpunkt stehen die Sozietätskonzepte der maßgeblichen juristischen Schriftsteller und ausgewählter Kodifikationen. Gezeigt werden soll, daß die jeweils unterschiedliche Anknüpfung an das römische Recht divergierende Vertragsvorstellungen zutage gefördert hat. Steht am Anfang noch die Idee der Gemeinschaftsstiftung im Vordergrund, so ist es später der Gewinnerzielungszweck oder die Gewinn- und Verlustgemeinschaft. Erst am Ende der Entwicklung vollzieht sich der abstrahierende Schritt zum frei gewählten, materiellen oder immateriellen gemeinsamen Zweck. Das Zweckkonzept ist aber vor Inkrafttreten des BGB keineswegs das allein maßgebliche Modell.
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Weitere Infos & Material


1. Einleitung

Gang der Darstellung – Der Personengesellschaftsvertrag des geltenden Rechts – Die societas römischen Rechts als historischer Ausgangspunkt – Resümee, Leitfragen der Untersuchung

2. Der Sozietätsbegriff in Humanismus und Usus modernus

Humanismus – Usus modernus pandectarum – Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756) – Zusammenfassung

3. Der Sozietätsbegriff im Natur- und Vernunftrecht

Naturrechtslehrer – Naturrechtskodifikationen – Zusammenfassung

4. Der Sozietätsbegriff in Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts

Historische Rechtsschule und Pandektenwissenschaft – Germanistik im Überblick, insbesondere Beseler und Gierke – Gesetzgebung – Zusammenfassung

5. Zusammenfassung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Stichwortverzeichnis


Geboren in Koblenz. Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg. 2007 bis 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Jan Dirk Harke, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Historische Rechtsvergleichung der Universität Würzburg. Seit 2009 Referent beim Deutschen Notarinstitut, Referat für Handels-, Gesellschafts- und Steuerrecht.


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