Eichinger | Videokonferenz in der Strafvollstreckung | Buch | 978-3-428-14575-1 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 63, 288 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 236 mm, Gewicht: 439 g

Reihe: Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften

Eichinger

Videokonferenz in der Strafvollstreckung

Eine rechtliche und empirische Analyse

Buch, Deutsch, Band 63, 288 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 236 mm, Gewicht: 439 g

Reihe: Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften

ISBN: 978-3-428-14575-1
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Videokonferenzen werden in der strafvollstreckungsrechtlichen Praxis seit Jahren eingesetzt. Erst 2013 hat der Gesetzgeber den Einsatz in § 462 Abs. 2 S. 2 StPO normiert. Der Autor untersucht die Gesetzesänderung und die praktisch bedeutsamen Entscheidungen nach den §§ 453, 454 StPO. Er arbeitet heraus, dass die Neuregelung in § 462 StPO bloß deklaratorischen Charakter hat und bei den obligatorisch-mündlichen Anhörungen nach den §§ 453, 454 StPO grundsätzlich eine Anhörung mittels Videokonferenz unzulässig ist. Den praktischen Bezug vertieft eine bisher einzigartige bundesweite Befragung von Richtern und Justizvollzugsanstalten. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Videokonferenztechnik deutlich: Auf der einen Seite steht insbesondere eine erhebliche Zeitersparnis der Anstalten, auf der anderen ein Verlust des unmittelbaren Eindrucks vom Gefangenen. Letztendlich bewerten Anstalten den Einsatz von Videokonferenzen in der Strafvollstreckung neutral, während Richter diesen ablehnen.
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Einleitung

Forschungsanlass und Problemstellung – Die Anhörung mittels Videokonferenz in Strafvollstreckungssachen im wissenschaftlichen Kontext – Gang der Untersuchung

1. Videokonferenz und Strafvollstreckung – Begriffsbestimmung

Der Begriff 'Videokonferenz' – Der Begriff 'Strafvollstreckung'

2. Die historische Entwicklung der Videokonferenz

Die historische Entwicklung der Videokonferenz in Praxis und Judikatur sowie die Reaktion des Rechtes – Zusammenfassung

3. Rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Rahmen der Anhörung

Die Gesetzeslage vor dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren – Vom Entwurf zum Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren – Die Gesetzeslage nach dem Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren – Ergebnis

4. Besonderheiten der Videokonferenz im Rahmen der Jugendstrafvollstreckung

Die Videokonferenz bei obligatorisch-mündlichen Äußerungen gemäß § 88 JGG – Die Videokonferenz bei § 83 Abs. 1 JGG i. V. m. § 462a StPO und § 463 StPO – Ergebnis

5. Empirische Untersuchung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Strafvollstreckung

Empirische Erkenntnisse und ihre Verwertbarkeit für das Recht – Erkenntnisinteresse und forschungsleitende Hypothesen – Die Befragung: Aufbau und Durchführung – Die Ergebnisse

6. Die richterliche Prognose und der persönliche Eindruck – Nonverbale Kommunikation und Videokonferenztechnik in Strafvollstreckungsverfahren

Nonverbale Kommunikation – Die Übertragung nonverbaler Kommunikation durch Videokonferenz – Die richterliche Prognose: die Bedeutung von nonverbaler Kommunikation und persönlichem Eindruck – Schlussfolgerung

Zusammenfassung: Ergebnisse, Fazit und Ausblick

Anhang

Literatur- und Sachverzeichnis


Matthias Eichinger arbeitete 2003 bis 2004 mit jugendlichen Flüchtlingen in Bosnien und Herzegowina. Anschließend studierte er Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In dieser Zeit war er bereits studentische Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Frank Neubacher. Nach dessen Wechsel an die Universität zu Köln wurde Matthias Eichinger am dortigen Institut für Kriminologie als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Im Rahmen eines griechisch-deutschen Forschungsprojektes erfolgten Aufenthalte an der Universität Thessaloniki (Griechenland). Matthias Eichinger wurde 2014 an der Universität zu Köln promoviert. Im selben Jahr trat er am Landgericht Köln in den juristischen Vorbereitungsdienst ein.


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