Buch, Deutsch, 116 Seiten, Format (B × H): 135 mm x 214 mm, Gewicht: 182 g
Reihe: Olzog Edition
Modernisierungsvorschläge für eine Erhaltungssanierung
Buch, Deutsch, 116 Seiten, Format (B × H): 135 mm x 214 mm, Gewicht: 182 g
Reihe: Olzog Edition
ISBN: 978-3-95768-231-4
Verlag: Olzog
Nicht selten haben technische Neuerungen in der Menschheitsgeschichte Epochenbrüche verursacht. Hatten sich in einem alten System unbeachtete Kräfte aufgestaut, dann genügte oft ein einzelner Auslöser, um ihre Veränderungsenergie für sehr weitreichende Umbrüche wirkmächtig werden zu lassen.
Aus heutiger Sicht spricht vieles dafür, dass der Aufruf zur globalen Pandemiebekämpfung im März 2020 ein Augenblick war, in dessen Folge zuvor noch unterschätzte Effekte insbesondere der Digitalisierung sich endgültig Bahn brachen. Menschliches Interagieren wird sich insgesamt wesentlich ändern. Der jetzt beginnende historische Abschnitt dürfte namentlich eine rund dreißigjährige Phase des Postkommunismus beenden. Dafür spricht, dass sich weltweit unübersehbar koordinierte Akteure anschicken, ein neues Kapitel der Menschheit planvoll zu gestalten.
Die allgegenwärtigen strukturellen Verwerfungen des Jahres 2020 mussten zwangsläufig auch das deutsche Verfassungsrecht erfassen. Im Ausnahmezustand der kollektiven Gefahrenabwehr erlebte seine gewaltengeteilte Staatsorganisation dabei ihre dunkelste Stunde. Und selbst der Judikative geriet das vormals eherne Verhältnismäßigkeitsprinzip als Grenze aller Grundrechtsverkürzungen aus dem Blick.
Die Idee, Modernisierungsvorschläge für die deutsche Staatsverfassung just in dem Moment vorzulegen, in dem sich Kräfte zu ihrer Dekonstruktion besonders geballt sammeln, scheint auf den ersten Blick eher abwegig. Historische Empirie zeigt indes, dass große Sprünge und Umbrüche umso wahrscheinlicher fehlgehen, je ambitionierter ihre Planung ausgefallen war. Die Fortbildungs- und Verbesserungsvorschläge für ein 'Grundgesetz 2030' sind daher eine Art behutsame Sorgfaltsmaßnahme, um auch für eine etwaige konstitutionelle Sanierung im Kleinen gewappnet zu sein. Denn sollte der Plan einer unitären Weltregierung scheitern, gälte es wohl, eine verfassungsrechtliche Erfolgsgeschichte von fast 72 Jahren – mit nun allerdings mehr Resilienz – fortzuschreiben.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Rechtswissenschaften Öffentliches Recht Staats- und Verfassungsrecht Verfassungsgeschichte, Verfassungsvergleichung
- Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Politische Systeme Staats- und Regierungsformen, Staatslehre
- Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Politikwissenschaft Allgemein Current Affairs
- Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Politische Systeme Transformationsprozesse (Politikwiss.)
- Sozialwissenschaften Politikwissenschaft Politikwissenschaft Allgemein Politische Studien zu einzelnen Ländern und Gebieten
Weitere Infos & Material
Vorwort
Am 23. Mai 1949 hatten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates in Bonn ihre Arbeit an einem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland fertiggestellt. Sie handelten dabei unter der Annahme, eine Art provisorische Verfassung zu schaffen. Das Grundgesetz sollte für die von den westalliierten Siegermächten besetzten drei Zonen Deutschlands gelten. Die von der Sowjetunion besetze 'Ostzone' beteiligte sich nicht an diesem Verfassungskonvent und setzte statt dessen ein knappes halbes Jahr später einen eigenen Verfassungstext für die Deutsche Demokratische Republik in Geltung.
Hätte man den damals in Bonn Beteiligten gesagt, dass ihr Verfassungswerk auch im Jahre 2021 mit seinen wesentlichen Grundzügen noch in Geltung stehen werde, würde sie dies mit einiger Wahrscheinlichkeit erstaunt haben. Denn die Geschichte Deutschlands und Europas in der Zeit vor dem Jahr 1949 hatte kaum Staaten gesehen, deren Verfassungsordnung dem Leben der Menschen derart stabil und verlässlich über Jahrzehnte hinweg einen Rahmen gab.
Zwei verheerende Weltkriege innerhalb von dreißig Jahren und insbesondere der eben erst kollabierte totale nationalsozialistische Staat in Deutschland hatten das Bewusstsein der Beteiligten geprägt. In einem Entwurf, der dem Parlamentarischen Rat als Arbeitsgrundlage diente, hatte ein vorangegangener Verfassungsausschuss aus den Ministerpräsidenten der Länder der drei Westzonen einen Artikel 1 formuliert, dessen erster Absatz lautete:
'Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.'
Es bedarf wenig historischen Wissens, um zu erkennen, dass diese inhaltliche Positionierung des sogenannten 'Herrenchiemseer Entwurfes' aus dem Jahre 1948 das exakte Gegenteil der vorangegangenen Staatsauffassung markierte, in der es geheißen hatte: 'Du bist nichts, Dein Volk ist alles.' In der Endversion des Grundgesetzes von 1949 rückten dann die unantastbare Menschenwürde und die Unverletzlichkeit der menschlichen Freiheit an den Beginn. Deutschland erhielt auf diese Weise – zuer
Vorwort
Am 23. Mai 1949 hatten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates in Bonn ihre Arbeit an einem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland fertiggestellt. Sie handelten dabei unter der Annahme, eine Art provisorische Verfassung zu schaffen. Das Grundgesetz sollte für die von den westalliierten Siegermächten besetzten drei Zonen Deutschlands gelten. Die von der Sowjetunion besetze 'Ostzone' beteiligte sich nicht an diesem Verfassungskonvent und setzte statt dessen ein knappes halbes Jahr später einen eigenen Verfassungstext für die Deutsche Demokratische Republik in Geltung.
Hätte man den damals in Bonn Beteiligten gesagt, dass ihr Verfassungswerk auch im Jahre 2021 mit seinen wesentlichen Grundzügen noch in Geltung stehen werde, würde sie dies mit einiger Wahrscheinlichkeit erstaunt haben. Denn die Geschichte Deutschlands und Europas in der Zeit vor dem Jahr 1949 hatte kaum Staaten gesehen, deren Verfassungsordnung dem Leben der Menschen derart stabil und verlässlich über Jahrzehnte hinweg einen Rahmen gab.
Zwei verheerende Weltkriege innerhalb von dreißig Jahren und insbesondere der eben erst kollabierte totale nationalsozialistische Staat in Deutschland hatten das Bewusstsein der Beteiligten geprägt. In einem Entwurf, der dem Parlamentarischen Rat als Arbeitsgrundlage diente, hatte ein vorangegangener Verfassungsausschuss aus den Ministerpräsidenten der Länder der drei Westzonen einen Artikel 1 formuliert, dessen erster Absatz lautete:
'Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.'
Es bedarf wenig historischen Wissens, um zu erkennen, dass diese inhaltliche Positionierung des sogenannten 'Herrenchiemseer Entwurfes' aus dem Jahre 1948 das exakte Gegenteil der vorangegangenen Staatsauffassung markierte, in der es geheißen hatte: 'Du bist nichts, Dein Volk ist alles.' In der Endversion des Grundgesetzes von 1949 rückten dann die unantastbare Menschenwürde und die Unverletzlichkeit der menschlichen Freiheit an den Beginn. Deutschland erhielt auf diese Weise – zuer




