Heuser | Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs: Ein strafbegründender Irrtum? | Buch | 978-3-428-19825-2 | www.sack.de

Buch, Deutsch, Band 470, 353 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 400 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

Heuser

Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs: Ein strafbegründender Irrtum?

Eine Studie zur dogmengeschichtlichen Entwicklung des untauglichen Versuchs und seiner irrtumsbedingten Straflosigkeit nach geltendem Recht
1. Auflage 2026
ISBN: 978-3-428-19825-2
Verlag: Duncker & Humblot GmbH

Eine Studie zur dogmengeschichtlichen Entwicklung des untauglichen Versuchs und seiner irrtumsbedingten Straflosigkeit nach geltendem Recht

Buch, Deutsch, Band 470, 353 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 400 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

ISBN: 978-3-428-19825-2
Verlag: Duncker & Humblot GmbH


Die Strafbarkeit des sog. untauglichen Versuchs ist heute weitgehend konsentiert. Strafbegründend soll in subjektiver Hinsicht die irrige Vorstellung des Akteurs von der objektiven Tauglichkeit der Tat sein. Damit gründet sie scheinbar auf einem Tatbestandsirrtum. Nach geltendem Gesetzesrecht (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) führt ein Tatbestandsirrtum jedoch nicht zur Vorsatz- und Strafbarkeitsbegründung, sondern umgekehrt zur Vorsatz- und Strafbarkeitsverneinung. Der gesetzesverkehrend gehandhabte Tatbestandsirrtum im Falle eines untauglichen Versuchs vermag dessen behauptete Strafbarkeit also gerade nicht zu begründen. Die rechtsirrige Behauptung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs erweist sich daher als gesetzeswidrig. Anhand eines dogmengeschichtlichen Durchgangs lässt sich vielmehr zeigen, dass es sich bei der gegenwärtig konsentierten Strafbarkeitsbehauptung um nichts anderes als eine Irrlehre im Sinne einer rechtsirrigen Irrtumslehre handelt.

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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Einleitung: Zur irrtümlichen Strafbarkeitsbegründung im Falle des untauglichen Versuchs

Teil I: Dogmengeschichte des untauglichen Versuchs
Vorgeschichte — Anfangspunkte — Höhepunkte — Nachgeschichte

Teil II: Strafrechtsdogmatik des untauglichen Versuchs
Die scheinbare gesetzliche Anerkennung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs — Zur Straflosigkeit des untauglichen Versuchs aus gesetzessystematischen Gründen — Von der Widersprüchlichkeit der subjektiven Versuchstheorie bis zu ihrer Selbstaufhebung

Schlussbetrachtung: Zur Verabschiedung der irrtümlichen Strafbarkeitsbegründung


Martin Heuser studierte u.a. Rechtswissenschaft als NRW-Stipendiat an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn; 1. Staatsexamen 2014 (OLG Köln), 2. Staatsexamen 2020 (OLG Nürnberg). Zwischenzeitlich war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Regensburg tätig. 2019 wurde er an der Universität Bonn mit einer rechtsphilosophischen Arbeit promoviert. 2026 folgte die Habilitation an der Universität Hagen (venia legendi: Strafrecht, Strafprozessrecht, Medizinstrafrecht, Strafrechtsgeschichte, Rechtsphilosophie & -theorie). Er hatte zuletzt Lehrstuhlvertretungen an der Leipziger Juristenfakultät sowie an den Universitäten Konstanz und Heidelberg inne.

Martin Heuser studied law at the University of Bonn on a scholarship granted by the state of North Rhine Westphalia: 1st state examination 2014, 2nd state examination 2020. In the meantime, he worked as a research assistant at the University of Regensburg. In 2019 he earned his doctoral degree at the University of Bonn. In 2026, he qualified as a university lecturer at the University of Hagen (venia legendi: criminal law, criminal procedure law, medical criminal law, history of criminal law, legal philosophy and legal theory). He most recently served as interim professor at the universities of Leipzig, Konstanz and Heidelberg.



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