Hoffman | Das Leistungsversprechen auf erstes Anfordern | Buch | 978-3-428-15098-4 | www.sack.de

Buch, Deutsch, 347 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 525 g

Hoffman

Das Leistungsversprechen auf erstes Anfordern


1. Auflage 2017
ISBN: 978-3-428-15098-4
Verlag: Duncker & Humblot

Buch, Deutsch, 347 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 525 g

ISBN: 978-3-428-15098-4
Verlag: Duncker & Humblot


Bürgschaften und Garantien auf erstes Anfordern sind im Rechtsverkehr sehr verbreitet. Auch sonst wird Zahlung auf erstes Anfordern oft versprochen. In der Arbeit wird die dogmatische Struktur solcher Versprechen analysiert. Auf Grund dieser Analyse wird dann eine Reihe praktischer Fragen für alle diese Struktur aufweisende Versprechen einheitlich beantwortet. Dabei ergibt sich, dass die vorgeschlagene dogmatische Lösung die teilweise undurchsichtige Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern erklären kann. Dagegen wird gezeigt, dass die Garantie auf erstes Anfordern kein einheitliches Rechtsinstitut ist: es kommen zwar Garantien vor, die als mit einer Klausel auf erstes Anfordern versehene Garantieverträge anzusehen sind, die typischen Garantien auf erstes Anfordern weisen aber die erörterte Struktur gerade nicht auf und haben mit einem Garantievertrag eigentlich nichts zu tun. Dies erklärt die scheinbar widersprüchliche Behandlung solcher Garantien in der Rechtsprechung.

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Weitere Infos & Material


Einführung

1. Fälle von Leistungsversprechen auf erstes Anfordern

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern – Auf erstes Anfordern zu zahlender Werklohn – Auf erstes Anfordern zu zahlende Vergütung für Abfallentsorgung – Umdeutung einer für sich selbst erteilten Bürgschaft auf erstes Anfordern

2. Der Begriff des Leistungsversprechens auf erstes Anfordern

Gemeinsame Struktur der besprochenen Beispiele – Definition des Leistungsversprechens auf erstes Anfordern und Subsumption – Die Bürgschaft auf erstes Anfordern als Unterfall des Leistungsversprechens auf erstes Anfordern

3. Die Garantie auf erstes Anfordern

Der Garantievertrag – Die atypische Garantie auf erstes Anfordern – Die typische Garantie auf erstes Anfordern – Die typische Garantie auf erstes Anfordern in der Praxis – Die rechtliche Einordnung der typischen Garantie auf erstes Anfordern: die Positionen – Die rechtliche Einordnung der typischen Garantie auf erstes Anfordern: eigener Ansatz – Umdeutung einer für sich selbst erteilten Bürgschaft auf erstes Anfordern: Diskussion

4. Zweck und Auslegung

Zweck des Versprechens – Arten des materiellen Anspruchs – Arten des formellen Anspruchs – Dokumentenstrenge

5. Der formelle Anspruch

Arten von formellen Voraussetzungen – Wichtige und problematische Ausgestaltungen

6. Der Erstprozess

Einleitung – Der Erstprozess als Urkundenprozess – Einwendungen gegen das Leistungsversprechen auf erstes Anfordern selbst – Der formelle Anspruchsfall ist nicht eingetreten oder das Versprechen ist erloschen – Erlöschen des formellen Anspruchs durch Erfüllung oder Aufrechnung – Weitere allgemeine Einwendungen und Einreden gegen den formellen Anspruch – Der Einwand des nicht gesicherten Risikos bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern – Der Missbrauchseinwand

7. Der Rückforderungsprozess

Einleitung – Der Rückforderungsanspruch des Versprechenden – Nichtdeliktische Schadensersatzansprüche des Versprechenden – Nichtdeliktische Ansprüche des Hauptschuldners oder Auftraggebers – Deliktische Ansprüche

8. Ergebnisse

Verzeichnis der zitierten Entscheidungen

Literatur- und Sachverzeichnis


Piotr Hoffman hat in Warschau Mathematik und Informatik studiert; 2005 erfolgte die Promotion mit einer Dissertation über Softwarespezifikation und in den Jahren 2005–2013 die Beschäftigung als Dozent am Institut für Informatik der Universität Warschau. Zugleich studierte er in Warschau Rechtswissenschaften; im Jahre 2016 erfolgte die Promotion beim Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schneider an der TU Darmstadt mit einer Dissertation über Bürgschaften und Garantien auf erstes Anfordern. Seit 2010 ist er als Rechtsanwalt tätig, seit 2012 als Partner der Warschauer Kanzlei Hoffman i Wspólnicy mit einem Schwerpunkt im Bereich Prozessführung inklusive Schieds-, Kartell- und Wirtschaftsstrafverfahren.



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