Prondzinski | PolG NRW, POG NRW und OBG | Buch | 978-3-415-07887-1 | www.sack.de

Buch, Deutsch, 112 Seiten, Format (B × H): 112 mm x 164 mm, Gewicht: 110 g

Reihe: Schnell informiert

Prondzinski

PolG NRW, POG NRW und OBG

Textausgabe
4. Auflage 2026
ISBN: 978-3-415-07887-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag

Textausgabe

Buch, Deutsch, 112 Seiten, Format (B × H): 112 mm x 164 mm, Gewicht: 110 g

Reihe: Schnell informiert

ISBN: 978-3-415-07887-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag


Auf aktuellem Stand

Die 4. Auflage der praktischen Textsammlung ist auf dem Stand 13.12.2025 (Achtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen).

Rascher Zugriff

Die bewährte Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen des Polizeigesetzes, Polizeiorganisationsgesetzes sowie Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW, POG NRW, OBG). Dank des handlichen Formats kann die Textausgabe immer und überall genutzt werden.

Die jüngsten Reformen

Die Änderungen seit der Vorauflage wurden u.a. durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig:

Der BVerfG-Beschluss vom 14.11.2024 (1 BvL 3/22) zur längerfristigen Observation (§ 16a PolG NRW) und zu verdeckten Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen (§ 17 PolG NRW) hat den nordrhein-westfälischen Landtag dazu veranlasst, die Eingriffsschwellen und den Rechtsgüterschutz beider Befugnisse anzupassen.

Zudem wurden die Regelungen über die automatisierte Datenanalyse und den Einsatz künstlicher Intelligenz (§ 23 Abs. 6 PolG NRW) an die jüngste Rechtsprechung vom 16. 2.2023 (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20 – Automatisierte Datenanalyse) angepasst sowie eine Rechtsgrundlage für die Entwicklung von IT-Produkten geschaffen
(§ 24b PolG NRW).

Schutz vor häuslicher Gewalt

Im Interesse eines wirksamen Schutzes vor häuslicher Gewalt hat der Gesetzgeber die Fristen für die Dauer von Wohnungsverweisungen und Rückkehrverboten von bisher jeweils zehn Tagen auf künftig jeweils 14 Tage verlängert (§ 34a Abs. 5 PolG NRW). Parallel dazu wurde die maximale Dauer einer Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung dieser Maßnahmen entsprechend ausgeweitet (§ 38 Abs. 2 Nr. 3 PolG NRW).

»Spanisches Modell«

Schließlich wurde der Anwendungsbereich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 PolG NRW) in Bezug auf den zu schützenden Personenkreis sowie den örtlichen Wirkbereich (über die unmittelbare Umgebung der Wohnung hinaus) erweitert. Das »spanische Modell« ist nun auch für diese Fallgruppe zugelassen.

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