Buch, Deutsch, 76 Seiten, Format (B × H): 190 mm x 270 mm
Reihe: Diplomarbeit
Buch, Deutsch, 76 Seiten, Format (B × H): 190 mm x 270 mm
Reihe: Diplomarbeit
ISBN: 254-922015073-0
Verlag: Diplomica Verlag
Das Hauptaugenmerk ist dabei auf die Betrachtung des Vorschlags zur Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) gerichtet, welcher innerhalb der Europäischen Kommission als geeignetstes Mittel zur Überwindung der Verzerrungen gewertet wird. Die Einführung der GKKB ist von einem Übergang vom System der separaten Gewinnermittlung hin zu einem System der einheitlichen Gewinnermittlung mit Formelzerlegung gekennzeichnet. Probleme im Zusammenhang mit der Ermittlung von Verrechnungspreisen werden durch das neue System überwunden und die Befolgungskosten für Unternehmen gesenkt.
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Textprobe:
Kapitel 2.4.1, Die Verrechnungspreisproblematik:
Die derzeitige Koexistenz von 27 verschiedenen Systemen der Unternehmensbesteuerung eröffnet viele Möglichkeiten der Steuerhinterziehung und -vermeidung mittels Verrechnungspreisen. Dass diese Möglichkeiten auch genutzt werden, haben Bartelsman und Beetsma (2000) empirisch belegt.
Interne Verrechnungspreise für Vorleistungen werden dazu genutzt, um entweder die Kosten am Endleistungsstandort zu heben bzw. zu senken oder die Einnahmen am Vorleistungsstandort zu erhöhen bzw. zu verringern. Dieses Vorgehen wird als bilanzielle Gewinnverlagerung bezeichnet. Derzeit finden 60% des Welthandels innerhalb multinationaler Unternehmen statt, was die Bedeutung von Verrechungspreisen verdeutlicht.
In der EU wird das System der separaten Gewinnermittlung angewandt. In diesem System haben grenzüberschreitend tätige Unternehmen die Möglichkeit für den konzerninternen, grenzüberschreitenden Transfer von Gütern und Dienstleistungen Preise anzusetzen, die nicht den eigentlichen Marktpreisen entsprechen und auf diese Weise Steuerersparnisse zu realisieren. Dabei werden Kosten in das Land mit hohen Steuersätzen verlagert, um die zu besteuernden Erträge zu mindern. Das Einkommen wird dagegen in Niedrigsteuerländer verlagert, um die aggregierte Steuerbelastung zu senken. Die sich daraus ergebende Konsequenz ist die, dass Länder, aus denen die Gewinne abfließen im Endeffekt weniger Steuereinnahmen verzeichnen.
Da nationale Unternehmen, die keine Möglichkeit zur Gewinnverlagerung haben gegenüber multinationalen Unternehmen benachteiligt sind, stellt dieses System eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.
In den letzten Jahren hat sich aufgrund der zunehmenden Verlagerungsaktivitäten die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, welcher durch die Transferpreisrichtlinien der OECD konkretisiert wurde, etabliert. Er fordert, dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen auch unter den Bedingungen des freien Marktes und unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zustande gekommen wären. Es ist demnach zu überprüfen, ob eine Transaktion dem Grunde nach anzuerkennen ist und ob die Höhe realistisch bemessen ist. Die Bestimmung dieser Preise gestaltet sich trotz dieses Grundsatzes als schwierig, insbesondere dann, wenn es sich um hochspezialisierte Güter und Leistungen handelt, bei denen keine Marktpreise zu Grunde gelegt werden können.
Das System der separaten Gewinnermittlung birgt somit die Gefahr von Spillovern. Die Steuerpolitik eines Landes beeinflusst die Externalitäten auf andere Länder. Erhöht ein Land seinen Steuersatz, so wird das Unternehmen, dass dort eine Tochtergesellschaft hat, die Verrechnungspreise für Güter und Dienstleistungen, die dorthin fließen, erhöhen, um somit den Gewinn der Muttergesellschaft zu steigern und die Steuerbemessungsgrundlage in Land mit der Steuererhöhung zu mindern.
Zu den Hauptanliegen der Finanzbehörden zählt deshalb die Aufdeckung und Berichtigung von Gewinnverlagerungen durch die Überprüfung unternehmensinterner Verrechungspreise. Auch ohne Manipulationsabsicht kann es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Finanzbehörden kommen, da die Ermittlungsvorschriften zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten variieren. Setzten die beteiligten Finanzbehörden unterschiedliche Verrechnungspreise für die gleiche Transaktion an, so kann dies dazu führen, dass der Gewinn doppelt besteuert wird. Die Tatsache, dass einzelne Staaten die festgesetzten Verrechnungspreise einseitig ändern können, birgt somit große Gefahren für die Unternehmen.