Schmidt | Grundrechte | Buch | 978-3-86651-212-2 | sack.de

Buch, Deutsch, 512 Seiten, Großformatiges Paperback. Klappenbroschur, Format (B × H): 164 mm x 238 mm, Gewicht: 822 g

Schmidt

Grundrechte

sowie Grundzüge der Verfassungsbeschwerde

Buch, Deutsch, 512 Seiten, Großformatiges Paperback. Klappenbroschur, Format (B × H): 164 mm x 238 mm, Gewicht: 822 g

ISBN: 978-3-86651-212-2
Verlag: Schmidt, Dr. Rolf Verlag


Mit der vorliegenden Neuauflage wurde das Buch wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Einzupflegen galt auf gesetzgeberischer Ebene zunächst die Einführung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare (BGBl I 2017, S. 2787). Auch die mit Gesetz v. 17.8.2017 (BGBl I 2017, S. 3202) in die StPO aufgenommene Möglichkeit der Onlinedurchsuchung von Computern, bei der via Internet bestimmte Programme (Trojaner; Spyware) heimlich in einen Computer eingeschleust werden, um dort gespeicherte Daten auszuforschen, fand ebenso Berücksichtigung wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, bei der mittels heimlich installierten Spähpro-gramms (des „Staatstrojaners“) Telekommunikationsdaten erfasst werden, bevor sie vom System des Betroffenen verschlüsselt und versendet werden. Beide Maßnahmen, bei denen es um nicht we¬niger geht als um die Infiltration eines informationstechnischen Systems, greifen in das in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG verankerte Grundrecht auf „Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ ein und bedürfen besonderer Rechtfertigungsvoraussetzungen. Auf Rechtsprechungsebene waren v.a. die das Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten, aber auch andere wichtige Aspekte betreffenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs einzupflegen. Namentlich geht es um

die Mindestkörpergröße für die Zulassung zum Polizeivollzugsdienst (EuGH NVwZ 2017, 1686),
das Werbeverbot für Zahnärzte (EuGH K&R 2017, 403),
die (Nicht-)Vereinbarkeit des Verbots jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung mit dem Unionsrecht (EuGH GRUR 2017, 627),
die Überwachung des E-Mail-Verkehrs bzw. der Nutzung von Messenger-Diensten (EGMR NZA 2017, 1443),
die Informationsrechte der Opposition (BVerfG NVwZ 2018, 51),
die zentrale Studienplatzvergabe im Studienfach Medizin (BVerfG NJW 2018, 361),
das NPD-Parteiverbotsverfahren (BVerfG NJW 2017, 611),
den Atomausstieg (BVerfG NJW 2017, 217),
die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen (BVerfG NJW 2017, 53),
die Meinungsäußerungsfreiheit (Kritik an DDR-Widerstandskämpfer – BVerfG 24.1.2018 – 1 BvR 2465/13; Bezeichnung eines Gerichts u.a. als „Musikantenstadl“ – BVerfG NJW 2017, 2606; Internetbewertungsportale – BGH 20.2.2018 – VI ZR 30/17 – jameda.de II),
die Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in einer Körperschaft öffentlichen Rechts (BVerfG 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12),
die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit (BVerfG NJW 2017, 3704),
die Frage nach der Zulässigkeit des Betriebs von Spielhallen (BVerfG NVwZ 2017, 1111),
das Recht auf geschlechtliche Identität (BVerfG NJW 2017, 3643)
sowie um das Verbot von Tabakwerbung auf einer Internetseite (BGH MDR 2018, 45).

Das konzeptionelle Prinzip des Buches wurde beibehalten. Es besteht darin, die Inhalte in einer verständlichen Sprache zu vermitteln, ohne die Komplexität der Materie zu verschleiern oder prüfungsrelevante Fragen auszuklammern. Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention wurden dabei ebenso aufgenommen wie solche zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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