Ströle | Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik. | Buch | 978-3-428-18681-5 | www.sack.de

Buch, Deutsch, Band 400, 391 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 590 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

Ströle

Die strafrechtliche Rückverweisungstechnik.

Verfassungsrechtliche Beurteilung einer besonderen Erscheinungsform der Blankettstrafgesetzgebung.
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-428-18681-5
Verlag: Duncker & Humblot

Verfassungsrechtliche Beurteilung einer besonderen Erscheinungsform der Blankettstrafgesetzgebung.

Buch, Deutsch, Band 400, 391 Seiten, Format (B × H): 157 mm x 233 mm, Gewicht: 590 g

Reihe: Schriften zum Strafrecht

ISBN: 978-3-428-18681-5
Verlag: Duncker & Humblot


Das Schicksal der Rückverweisungstechnik ist ungewiss, nachdem das Bundesverfassungsgericht ein Blankettstrafgesetz mit Rückverweisungsklausel aus dem RiFlEtikettG für verfassungswidrig, ein anderes aus dem LFGB hingegen für verfassungskonform erklärt hat. Die Arbeit widmet sich der Zulässigkeit dieser auch während der Corona-Pandemie genutzten Regelungstechnik. Untersucht wird ihr Einsatz im nationalen und europäisierten Strafrecht. Im Fokus steht die Vereinbarkeit mit freiheitsgewährleistender und kompetenzwahrender Komponente des Art. 103 Abs. 2 GG. Besonderes Augenmerk gilt darüber hinaus den unionsrechtlichen Besonderheiten, beispielsweise in Gestalt des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh. Als problematisch erweist sich vor allem der große Einfluss, den die Exekutive infolge der Rückverweisungsklausel auf die Strafgesetzgebung erlangt. Dieser lässt sich nur über eine verfassungs- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung hinreichend begrenzen.

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Einleitung

A. Grundlagen der Rückverweisungstechnik: Verweisung und Blankettstrafgesetz – Einführung in die Rückverweisungstechnik – Nationalrechtsakzessorische Rückverweisungstechnik – Unionsrechtsakzessorische Rückverweisungstechnik – Ergänzung um Negationsklausel

B. Ermittlung eines verfassungsrechtlichen Maßstabs: Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG – Vorbehalt des formellen Gesetzes nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG – Ermächtigungsgrundlage und Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 S. 1, 2 GG) – Verkündungsgebot und Art. 82 Abs. 1 GG – Allgemeines Bestimmtheitsgebot und allgemeiner Vorbehalt des Gesetzes – Gebot der Normenklarheit – Unionsrechtlicher Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Art. 49 Abs. 1 S. 1 GRCh)

C. Verfassungsrechtliche Beurteilung der nationalrechtsakzessorischen Rückverweisungstechnik: Die Verweisung auf Rechtsverordnungen – Die Rückverweisungsklausel – Weiterverweisungen in der Rechtsverordnung

D. Verfassungsrechtliche Beurteilung der unionsrechtsakzessorischen Rückverweisungstechnik: Die Rückverweisungsklausel – Die Verweisung auf Unionsrecht – Die Entsprechungsklausel – Weiterverweisungen in der nationalen und unionalen Verordnung – Umgestaltung verfassungswidriger Blankettgesetze – Umgestaltung verfassungskonformer Blankettgesetze

E. Verfassungsrechtliche Beurteilung der Negationsklausel: Tatbestandliche Abgrenzungsklausel – Subsidiaritätsklausel

F. Bewertung der gefundenen Erkenntnisse: Verfassungswidrigkeit und -konformität der Rückverweisungstechnik – Handlungsbedarf infolge von Zweckmäßigkeitserwägungen

Zusammenfassung

Anhang: Gesetzesbeispiele der Rückverweisungstechnik

Verzeichnis zitierter Rechtsakte
Literatur- und Stichwortverzeichnis


Nils Ströle studierte Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Nach der Ersten Juristischen Prüfung 2019 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht. 2022 wurde er von der Juristischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg promoviert. Seit 2021 ist er Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Frankfurt am Main.

Nils Ströle studied law at the University of Freiburg. After passing the First State Examination in law in 2019, he worked as a research assistant at the Institute for criminology and criminal business law there. In 2022, he was awarded his doctorate by the Faculty of Law at the University of Freiburg. Since 2021, he has been a legal trainee in the Higher Regional Court district of Frankfurt am Main.



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