Zäch / Weber / Heinemann | Revision des Kartellgesetzes. | Buch | 978-3-03751-446-7 | sack.de

Buch, Deutsch, 242 Seiten, PB, Format (B × H): 155 mm x 225 mm, Gewicht: 563 g

Zäch / Weber / Heinemann

Revision des Kartellgesetzes.

Kritische Würdigung der Botschaft 2012 durch Zürcher Kartellrechtler

Buch, Deutsch, 242 Seiten, PB, Format (B × H): 155 mm x 225 mm, Gewicht: 563 g

ISBN: 978-3-03751-446-7
Verlag: Dike Verlag


Ziel der Beiträge dieses Bandes ist es, die Vorschläge des Bundesrats zur Änderung des Kartellgesetzes kritisch zu durchleuchten und Orientierungshilfe für die weiteren Beratungen zu leisten, insbesondere auch konkrete Empfehlungen zuhanden der Mitglieder des Parlaments zu unterbreiten. Bezüglich der Frage der Behördenorganisation wird im Band empfohlen, das bestehende Administrativsystem beizubehalten, gleichzeitig aber die Phasen Untersuchung und Entscheid deutlicher voneinander zu trennen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung von Teilkartellverboten in Art. 5 KG wird begrüsst; eine Bestimmung gegen missbräuchliche Preisdifferenzierungen im Sinn der Motion Birrer-Heimo ist erwägenswert. Von einer Verschärfung der Zusammenschlusskontrolle durch Einführung des SIEC-Tests nach dem Vorbild des EU-Rechts sollte wegen des höheren Aufwands, des stärkeren Eingriffs in die Eigentumsgarantie und der Einbusse an Rechtssicherheit abgesehen werden. Die Vorschläge zur Änderung des Kartellzivilrechts werden begrüsst, gehen aber nicht weit genug. Bezüglich der vorgeschlagenen Verfahrensbestimmungen bzw. des Widerspruchsverfahrens wird eine Überarbeitung empfohlen. Der Einführung einer 'compliance defense' kann zugestimmt werden, sofern hohe Voraussetzungen gestellt werden und lediglich eine Sanktionsminderung, nicht aber eine Strafbefreiung die Folge ist. Die Bilanz einer Einführung von Individualsanktionen, die zwar nicht vom Bundesrat, aber aus Kreisen des Parlaments vorgeschlagen wurden, fällt gemischt aus: An die präventive Wirkung dürfen keine überzogenen Erwartungen gestellt werden. Grundlegende Änderungen in der Verfahrensgestaltung wären vorzunehmen bis hin zur Einführung der Kronzeugenregelung, die dem schweizerischen Strafrecht bisher fremd ist.
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