E-Book, Deutsch, 140 Seiten
Adamovich / Cede / Prosl Der österreichische Bundespräsident
1. Auflage 2017
ISBN: 978-3-7065-5888-4
Verlag: Studien Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Das unterschätzte Amt
E-Book, Deutsch, 140 Seiten
ISBN: 978-3-7065-5888-4
Verlag: Studien Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Die Herausgeber Ludwig Adamovich, Promotion zum Dr. iur. 1954, danach u. a. im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes. 1972 Habilitation, 1974 ordentlicher Professor für öffentliches Recht an der Universität Graz. 1977 Sektionschef im Bundeskanzleramt, 1984 bis 2002 Präsident des Verfassungsgerichtshofes. Seit 2004 ehrenamtlicher Berater des Bundespräsidenten für verfassungsrechtliche Angelegenheiten. Ehrenmitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Franz Cede, Jusstudium in Innsbruck und Auslandstudien in Paris, Bologna und Washington (M.A.). 1972 Eintritt ins österreichische Außenministerium, Einsätze in Paris und Rabat, als Botschafter in Zaire (Kongo), Generalkonsul in Los Angeles, Botschafter in Russland und zuletzt in Brüssel (Belgien und NATO). Von 1993 bis 1999 Leiter des Völkerrechtsbüros des Außenministeriums. Gegenwärtig Adjunct Professor an der Webster Vienna Private University. Christian Prosl, Jus- und Französischstudium in Wien sowie postgraduale Studien am Institut de Hautes Études in Genf. Ab 1973 Einsatz im Rahmen des UNEntwicklungsprogrammes UNDP in Obervolta (Burkina Faso) und Ruanda. 1977 Eintritt in das Außenministerium, Verwendungen in London, Washington und Wien. Generalkonsul in Los Angeles, Leiter der Abteilung für West- und Nordeuropa und Leiter der Rechts- und Konsularsektion in Wien. Botschafter in Berlin und Washington.
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Ludwig Adamovich
Wahl des Bundespräsidenten
Verfassungsrechtliche Grundsätze
Die Bundesverfassung (B-VG) legt die Grundsätze für die Wahl des Bundespräsidenten fest. Gemäß Art. 60 B-VG wird der Bundespräsident vom Bundesvolk aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.
Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig (daraus ergibt sich, dass eine weitere Wiederwahl zulässig wäre, wenn es sich um eine spätere Funktionsperiode handelt).
Das Bundespräsidentenwahlgesetz
Ausführungsbestimmungen enthält das Bundespräsidentenwahlgesetz. Danach ist die Wahl des Bundespräsidenten von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben; der Wahltag ist im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzulegen. Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind die Wahlbehörden berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung jeweils im Amt sind. Zum Unterschied von der Nationalratswahl gibt es keine Regionalwahlkreise. Vielmehr ist das Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt; jedes Bundesland bildet einen solchen. Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Wählerverzeichnisse sind vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen.
Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen sind nicht frei von einer gewissen Kompliziertheit. Fehler, die dabei begangen werden, können – wie sich gezeigt hat – einen Grund für die Aufhebung der Wahl durch den Verfassungsgerichtshof bilden (siehe darüber unten).
Wahlvorschlägen sind insgesamt 6.000 Unterstützungserklärungen und Auslands-Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung bedarf der Bestätigung der Gemeinde über die Eintragung in der Wählerevidenz und die Wahlberechtigung am Stichtag; dazu ist persönliches Erscheinen vor der zuständigen Gemeindebehörde notwendig. Gleiches gilt für die Auslands-Unterstützungserklärung mit dem Unterschied, dass an die Stelle der Gemeindebehörde die österreichische Vertretungsbehörde tritt. Der Wahlvorschlag muss u.?a. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters und zumindest zweier Stellvertreter enthalten.
Für das Abstimmungsverfahren gelten einige Bestimmungen der Nationalratswahlordnung und zusätzliche Regelungen. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln für „Ja“ und „Nein“ im Fall eines einzigen Kandidaten ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „Ja“ lautenden Stimmen die Stimme der abgegebenen gültigen auf „Nein“ lautenden Stimmen übersteigt.
Hat kein Wahlwerber die Mehrheit für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl, Stichwahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter (dem Bundesminister für Inneres) zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
Die dem ersten Wahlgang zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch beim zweiten Wahlgang zugrunde zu legen; für die vom Verfassungsgerichtshof angeordnete Wiederholung des zweiten Wahlganges für die Bundespräsidentenwahl 2016 wurde im Verfassungsrang eine besondere Regelung getroffen (siehe dazu unten).
In allen Fällen hat die Bundeswahlbehörde das Ergebnis der Wahl auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden.
Wurde eine Wahlanfechtung nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler das Ergebnis der Wahl unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Es ist sodann die Bundesversammlung zur Angelobung des Bundespräsidenten vom noch im Amt befindlichen bisherigen Bundespräsidenten einzuberufen. Falls die Funktionsperioden nicht lückenlos aneinanderschließen, wie dies 2016 in Folge der Aufhebung der Wahl durch den Verfassungsgerichtshof geschehen ist, obliegt die Einberufung der Bundesversammlung dem Kollegium der drei Präsidenten des Nationalrates.
Offene Fragen
Wie gerade die öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit der Bundespräsidentenwahl 2016 gezeigt hat, lässt das Bundespräsidentenwahlgesetz einige nicht unwichtige Fragen offen:
1. §?8 Abs.?4 und §?8 Abs.?5 enthalten Bestimmungen für den Fall, dass ein Wahlwerber stirbt, verzichtet oder die Wählbarkeit verliert. Wenn ein Wahlwerber nach dem 37. Tag (17.00?Uhr) vor dem Wahltag verstirbt, ist die Wahl zu verschieben. Verzichtet der Wahlwerber oder verliert er die Wählbarkeit, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. In beiden Fällen ist also die Bindung an eine Frist vorgesehen. Was zu geschehen hat, wenn die genannten Ereignisse später eintreten, erfährt man nicht. Dies ist dann kein dramatisches Problem, wenn wenigstens zwei Wahlwerber übriggeblieben sind. Ist aber nur ein Wahlwerber übriggeblieben, muss nach einer Lösung gesucht werden. Die Bestimmung des Art. 60 Abs.?1 B-VG über die Durchführung der Wahl in Form einer Abstimmung ist diesfalls nicht anzuwenden, weil sich ja mehrere Wahlwerber der Wahl gestellt haben. Es bleibt somit die folgende Alternative: Entweder werden die Stimmen für den ausgeschiedenen Kandidaten als ungültig gewertet (damit wäre der verbliebene Kandidat mit nur einer Stimme gewählt) oder es muss die Wahl neu ausgeschrieben werden. Hier liegt eine nicht zu unterschätzende Lücke vor, die nur durch eine Verfassungsbestimmung in überzeugender Weise geschlossen werden könnte.
Die dargestellte Problematik stellt sich verschärft im Fall eines zweiten Wahlganges. Für diesen Fall gelten nicht einmal die vorhin erwähnten Bestimmungen des §?8 Abs.?4 und 5, weil die dort genannten Fristen diesfalls nicht anwendbar sind. Die Lücke ist hier also noch größer.
2. Zum Unterschied von der Nationalratswahlordnung fehlen im Bundespräsidentenwahlgesetz Bestimmungen über die Wahlwiederholung. Hier kann man sich allerdings durch analoge Heranziehung der Nationalratswahlordnung helfen.
Anfechtung der Wahl 2016 beim Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 141 Abs.?1 lit. a B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten. Der Anfechtung ist nach dem Verfassungstext stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner weit zurückreichenden Judikatur diese letztere Voraussetzung dahin interpretiert, dass das Wort „war“ im Sinne von „sein konnte“ zu verstehen ist. Andernfalls wäre auch eine schwerwiegende Verletzung von eine korrekte Durchführung der Wahl gewährleistenden Rechtsvorschriften ohne wirksame Sanktion. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Bundespräsidentenwahl 2016 mit Erkenntnis vom 1. Juli d. J. entschieden und den zweiten Wahlgang zur Gänze aufgehoben; eine wesentliche Rolle spielte dabei die Verletzung von Vorschriften betreffend die Behandlung von Wahlkarten. Der Verfassungsgerichtshof hat die von den festgestellten Rechtsverletzungen betroffenen Stimmen hypothetisch so gewertet, als wären sie sämtlich für den nach dem Ergebnis des zweiten Wahlganges unterlegenen Kandidaten abgegeben. Diese theoretische Annahme musste auf der Basis der Vorjudikatur zur...




