E-Book, Deutsch, 404 Seiten
Becker Das Recht der Hochschulmedizin
2005
ISBN: 978-3-540-27429-2
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 404 Seiten
Reihe: MedR Schriftenreihe Medizinrecht
ISBN: 978-3-540-27429-2
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Die Schrift stellt das Recht der Hochschulmedizin in seiner Gesamtheit dar. Der erste Teil geht auf die Grundlagen ein: den Begriff, die Aufgaben, die Entwicklung und das Verfassungsrecht als Ordnungsrahmen der Hochschulmedizin. Der zweite Teil behandelt die Organisation der Hochschulmedizin, die Rechtsform, Organe des Universitätsklinikums und der medizinischen Fakultät sowie das Zusammenwirken von Fachbereich und Klinikum. Im dritten Teil werden aus den Sachgebieten 'Personal', 'Finanzierung' und 'staatliche Aufsicht' einzelne Problemkreise beleuchtet.
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1;Vorwort;6
2;Inhaltsverzeichnis;8
3;Abkürzungsverzeichnis;18
4;Einleitung;22
5;Erster Teil: Grundlagen. Hochschulmedizin im Spannungsfeld von Forschung, Lehre und Krankenversorgung;26
5.1;§ 1 Begriff der Hochschulmedizin;26
5.1.1;I. Definition, Abgrenzung, Rechtsquellen und Rechtsgebiet;26
5.1.1.1;1. Definition;26
5.1.1.2;2. Medizin als wissenschaftliche Disziplin;27
5.1.1.3;3. Universitäre und außeruniversitäre Medizin;29
5.1.1.4;4. Rechtsquellen;30
5.1.1.5;5. Rechtsgebiet;35
5.1.2;II. Fachbereich Medizin;36
5.1.2.1;1. Definition und Rechtsstellung;36
5.1.2.2;2. Aufgaben;38
5.1.2.3;3. Trägerschaft;39
5.1.2.4;4. Mitglieder;39
5.1.2.5;5. Organe;40
5.1.3;III. Universitätsklinikum;40
5.1.3.1;1. Definition;41
5.1.3.2;2. Aufgaben;44
5.1.3.3;3. Rechtsform;44
5.1.3.4;4. Trägerschaft;44
5.1.3.5;5. Leistungsbereiche und Organe;46
5.1.4;IV. Medizinische Einrichtung, Betriebseinheit und Berufsfachschule;46
5.1.4.1;1. Medizinische Einrichtung;46
5.1.4.2;2. Zentrale Dienstleistungseinrichtung;55
5.1.4.3;3. Technischer Versorgungs- und Hilfsbetrieb;55
5.1.4.4;4. Berufsfachschule;55
5.1.5;V. Zusammenfassung;56
5.2;§ 2 Aufgaben der Hochschulmedizin;58
5.2.1;I. Medizinische Forschung;59
5.2.1.1;1. Definition und Abgrenzung;59
5.2.1.2;2. Forschungsfreiheit und konkurrierende Grundrechte;62
5.2.1.3;3. Ethik-Kommission;63
5.2.1.4;4. Strukturen medizinischer Forschung an den Hochschulen;65
5.2.1.5;5. Probleme und Reform;66
5.2.2;II. Medizinische Lehre und weitere Ausbildungsaufgaben;67
5.2.2.1;1. Medizinische Lehre und Medizinstudium;67
5.2.2.2;2. Hochschulzulassungsrecht;68
5.2.2.3;3. Lehrkrankenhäuser;70
5.2.2.4;4. Ärztliche Fort- und Weiterbildung;71
5.2.2.5;5. Aus-, Fort- und Weiterbildung Angehöriger nichtärztlicher Berufe;72
5.2.2.6;6. Probleme und Reform;73
5.2.3;III. Krankenversorgung und Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen;74
5.2.3.1;1. Begriff der Krankenversorgung;74
5.2.3.2;2. Krankenversorgung als öffentliche Aufgabe und Krankenhausplanung;76
5.2.3.3;3. Übertragung von Krankenversorgungsaufgaben auf die Universitäten und Hochschulklinika;77
5.2.3.4;4. Art und Umfang der Krankenversorgung;79
5.2.3.5;5. Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen;81
5.2.3.6;6. Probleme und Reform;81
5.2.4;IV. Zum Verhältnis der Aufgaben in medizinischer Forschung, Lehre und Krankenversorgung;82
5.2.4.1;1. Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung;82
5.2.4.2;2. Aufgabenkonkurrenz;83
5.2.4.3;3. Zur Frage eines Rangverhältnisses;84
5.2.5;V. Zusammenfassung;90
5.3;§ 3 Entwicklung der Hochschulmedizin;92
5.3.1;I. Geschichtliche Entwicklungslinien universitärer Medizin vom Mittelalter bis zum Zweiten Weltkrieg;92
5.3.1.1;1. Akademische Medizin im Mittelalter (1200 - 1400);92
5.3.1.2;2. Der Weg zu den ersten Hochschulkliniken (1400 - 1800);94
5.3.1.3;3. Entfaltung und Blütezeit (1800 - 1920);96
5.3.1.4;4. Niedergang und Neuanfang (1920 - 1960);98
5.3.2;II. Hochschulmedizin in den Reformjahren (1960- 1976);99
5.3.2.1;1. Hochschulmedizin und Hochschulreform;100
5.3.2.2;2. Hochschulmedizin und Krankenhausreform;100
5.3.2.3;3. Vorschläge zur Reform der Hochschulmedizin;101
5.3.2.4;4. Ergebnisse der Hochschulmedizinreform;105
5.3.3;III. Hochschulmedizin unter dem Hochschulrahmengesetz(1976-1998);108
5.3.3.1;1. Die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes;108
5.3.3.2;2. Landesrechtliche Entwicklung;110
5.3.3.3;3. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1981;111
5.3.3.4;4. Rücknahme bundesrechtlicher Vorgaben;112
5.3.4;IV. Verselbständigung der Hochschulmedizin (seit 1998);112
5.3.4.1;1. Gesundheitsreformgesetzgebung;112
5.3.4.2;2. Reformvorschläge für die Hochschulmedizin;114
5.3.4.3;3. Landesrechtliche Umsetzung;116
5.3.4.4;4. Ausblick;118
5.3.5;V. Zusammenfassung;118
5.4;§ 4 Verfassungsrecht als Ordnungsrahmen der Hochschulmedizin;120
5.4.1;I. Wissenschaftsfreiheit und Universitätsmedizin;120
5.4.1.1;1. Zur herrschenden Auslegung von Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG;120
5.4.1.2;2. Zur Geltung der Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulmedizin;122
5.4.1.3;3. Grundrechtsträgerschaft;125
5.4.1.4;4. Wissenschaftsfreiheit und Berufsfreiheit;126
5.4.2;II. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Krankenversorgung;126
5.4.2.1;1. Sozialstaatsprinzip;127
5.4.2.2;2. Menschenwürdegarantie;128
5.4.2.3;3. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit;129
5.4.2.4;4. Ergebnis;133
5.4.3;III. Ausgleich der Anforderungen aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG;133
5.4.3.1;1. Kein genereller Vorrang eines Verfassungswerts;133
5.4.3.2;2. Allgemeine Abwägungsmaßstäbe;134
5.4.3.3;3. Hinreichende Verbindung der Funktionsbereiche von medizinischer Wissenschaft und Krankenversorgung;136
5.4.4;IV. Zusammenfassung;139
6;Zweiter Teil: Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin. Rechtsformen, Organe, Zusammenwirken;142
6.1;§ 5 Rechtsform des Universitätsklinikums;142
6.1.1;I. Unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts;142
6.1.1.1;1. Begriff;143
6.1.1.2;2. Zur Verfassungsmäßigkeit;144
6.1.1.3;3. Möglichkeiten und Grenzen einer Verselbständigung des Universitätsklinikums innerhalb der Universität;145
6.1.2;II. Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts;151
6.1.2.1;1. Begriff;152
6.1.2.2;2. Zur Verfassungsmäßigkeit;153
6.1.2.3;3. Folgen der rechtlichen Verselbständigung;157
6.1.2.4;4. Ergebnis;161
6.1.3;III. Körperschaft des öffentlichen Rechts;162
6.1.3.1;1. Begriff;163
6.1.3.2;2. Die „Körperschaftslösung" als rechtliches Konstrukt;163
6.1.3.3;3. Zur Verfassungsmäßigkeit der „Körperschaftslösung";166
6.1.3.4;4. Rechtliche Folgen der Wahl der „Körperschaftslösung";170
6.1.3.5;5. Ergebnis;171
6.1.4;IV. Rechtsformen des Privatrechts;172
6.1.4.1;1. Begriff der Privatisierung;172
6.1.4.2;2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Wahl einer privaten Rechtsform;174
6.1.4.3;3. Rechtliche Folgen der Wahl einer privaten Rechtsform;179
6.1.4.4;4. Einzelne private Rechtsformen für das Universitätsklinikum;180
6.1.5;V. Zusammenfassung;189
6.2;§ 6 Organe des Universitätsklinikums;192
6.2.1;I. Vorstand;193
6.2.1.1;1. Aufgaben und Kompetenzen;193
6.2.1.2;2. Zusammensetzung;195
6.2.1.3;3. Entscheidungsfindung;200
6.2.2;II. Aufsichtsrat;201
6.2.2.1;1. Aufgaben und Kompetenzen;201
6.2.2.2;2. Zusammensetzung;205
6.2.2.3;3. Der Aufsichtsrat als Organ des Zusammenwirkens von Staat und Hochschule;210
6.2.3;III. Klinikumskonferenz;210
6.2.4;IV. Weitere Organe;213
6.2.5;V. Zusammenfassung;213
6.3;§ 7 Rechtsform und Organe des Fachbereichs Medizin;216
6.3.1;I. Fachbereich Medizin als Organisationseinheit einer staatlichen (Voll-)Universität;216
6.3.1.1;1. Dekan, Dekanat, Fakultätsvorstand;216
6.3.1.2;2. Fachbereichsrat;231
6.3.1.3;3. Weitere Organe;232
6.3.2;II. Medizinische Hochschule;232
6.3.2.1;1. Rechtsform;233
6.3.2.2;2. Organe;234
6.3.2.3;3. Medizinische Hochschule contra „Körperschaftsmodell";235
6.3.3;III. Fachbereich Medizin als Teil einer privaten Universität;236
6.3.3.1;1. Hochschulmedizin in privater Trägerschaft: Idee und Umsetzung;237
6.3.3.2;2. Zum Rechtsrahmen für die Gründung und den Betrieb privater Hochschulen;238
6.3.3.3;3. Zusammenarbeit mit umliegenden Krankenhäusern: das „Bochumer Modell";239
6.3.4;IV. Zusammenfassung;241
6.4;§ 8 Zusammenwirken von Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin;244
6.4.1;I. Formen der Sicherung der Funktionseinheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung;244
6.4.1.1;1. Verpflichtung zur Zusammenarbeit;244
6.4.1.2;2. Personelle Verbindung;247
6.4.1.3;3. Organisatorische Verbindung;248
6.4.1.4;4. Sachliche Verbindung;249
6.4.1.5;5. Verfahrensrechtliche Verbindung;249
6.4.1.6;6. Ergebnis;250
6.4.2;II. Gemeinsames Organ der Funktionsbereiche;251
6.4.2.1;1. Integrationsmodelle: Berlin, Niedersachsen;251
6.4.2.2;2. Innere Organisation des Vorstands als integrierendes Organ - am Beispiel niedersächsischen Rechts;252
6.4.2.3;3. Zur Bedeutung des gemeinsamen Leitungsorgans für die Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung;255
6.4.2.4;4. Integrationsmodell und rechtliche Verselbständigung des Klinikums;255
6.4.2.5;5. Ergebnis;256
6.4.3;III. Gegenseitige Beteiligungsrechte;256
6.4.3.1;1. Zum Tatbestand;256
6.4.3.2;2. Zustimmungsberechtigter;259
6.4.3.3;3. Entscheidung über die Zustimmung;260
6.4.3.4;4. Schlichtungsverfahren;261
6.4.4;IV. Zusammenfassung;265
7;Dritter Teil: Rechtsfragen ausgewählter Sachbereiche der Hochschulmedizin. Personal, Finanzierung, staatliche Aufsicht;268
7.1;§ 9 Personal der Hochschulmedizin;268
7.1.1;I. Das wissenschaftliche Personal und seine Aufgaben in der Krankenversorgung;268
7.1.1.1;1. Krankenversorgung als Dienstaufgabe;269
7.1.1.2;2. Faktische Dominanz der Krankenversorgung als Problem;270
7.1.1.3;3. Funktionstrennung als Lösungsansatz?;271
7.1.2;II. Anstellungsverhältnis und Vergütung der leitenden Klinikumsärzte;273
7.1.2.1;1. Herkömmliche Rechtslage und damit verbundene Probleme;273
7.1.2.2;2. Lösungsmöglichkeiten auf Grundlage des Beamtenrechts;276
7.1.2.3;3. Lösungsmöglichkeiten auf Grundlage des Beamten- und Vertragsrechts;281
7.1.2.4;4. Lösungsmöglichkeiten auf Grundlage des Vertragsrechts;284
7.1.2.5;5. Ergebnis;287
7.1.3;III. Zur Rechtsstellung der nachgeordneten Krankenhausärzte;288
7.1.3.1;1. Hochschullehrer in der Funktion eines Oberarztes;288
7.1.3.2;2. Juniorprofessur als Qualifikationsweg in der Medizin;290
7.1.3.3;3. Angestelltes wissenschaftliches Personal;293
7.1.4;IV. Zusammenfassung;295
7.2;§ 10 Finanzierung der Hochschulmedizin;298
7.2.1;I. Zuwendungen des Bundes und der Länder;298
7.2.1.1;1. Trennung der Kosten für Forschung, Lehre und Krankenversorgung;298
7.2.1.2;2. Landeszuschuss für Forschung und Lehre;300
7.2.1.3;3. Investitionsfinanzierung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz;302
7.2.2;II. Entgelte für Krankenhausleistungen;305
7.2.2.1;1. Pflegesatzrecht und Hochschulmedizin: zum gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung;305
7.2.2.2;2. Vereinbarkeit des Pflegesatzrechts mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG;307
7.2.2.3;3. Finanzierung der Hochschulambulanzen;309
7.2.3;III. Drittmitteleinwerbung;310
7.2.3.1;1. Drittmitteleinwerbung in der Medizin: Bedeutung und Problemstellung;310
7.2.3.2;2. Tatbestandsvoraussetzungen des § 331 StGB;311
7.2.3.3;3. Lösungsversuche;312
7.2.4;IV. Zusammenfassung;314
7.3;§ 11 Staatliche Aufsicht in der Hochschulmedizin;316
7.3.1;I. Hochschulmedizin im System staatlicher Aufsichtsrechte;316
7.3.1.1;1. Hochschulaufsicht;316
7.3.1.2;2. Krankenhausaufsicht;317
7.3.2;II. Aufsichtsmaßstab;318
7.3.2.1;1. Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung des Aufsichtsmaßstabes auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle;318
7.3.2.2;2. „Fachaufsicht" in der Hochschulmedizin;320
7.3.3;III. Aufsichtsbehörde, Aufsichtsadressat und Aufsichtsmittel;321
7.3.3.1;1. Aufsichtsbehörde;321
7.3.3.2;2. Aufsichtsadressat;322
7.3.3.3;3. Aufsichtsmittel;322
7.3.4;IV. Zusammenfassung;322
8;Thesen;324
9;Landesrecht (Auszug);328
10;Literaturverzeichnis;394
11;Personenverzeichnis;420
12;Sachverzeichnis;422
Dritter Teil: Rechtsfragen ausgewählter Sachbereiche der Hochschulmedizin. Personal, Finanzierung, staatliche Aufsicht (S. 247-248)
Das Organisationsrecht von Universitätsklinikum und Fachbereich Medizin - deren Rechtsform und innere Ausgestaltung sowie deren Vernetzung miteinander - bildet den Schwerpunkt der Reformen in der universitären Medizin. Darüber hinaus rühren aus dem Spannungsverhältnis der Aufgaben von Forschung, Lehre und Patientenversorgung zahlreiche rechtliche Problemfelder her, quer über die verschiedenen Regelungsmaterien der Hochschulmedizin verstreut. Von diesen sollen im Weiteren einige herausgegriffen werden. Dabei geht es einmal um die Rechtsstellung des wissenschaftlich-ärztlichen Personals und die Finanzierung der Hochschulmedizin. Schließlich bleibt der verbliebene Spielraum staatlicher Aufsichtsrechte zu beleuchten.
§ 9 Personal der Hochschulmedizin
I. Das wissenschaftliche Personal und seine Aufgaben in der Krankenversorgung
Der Personalkörper in der Universitätsmedizin nimmt gewaltige Ausmaße an. Rechnet man die am Universitätsklinikum Beschäftigten der unterschiedlichen Personalgruppen - Pflegedienst, Ärztlicher Dienst, Medizinisch-technischer Dienst, Verwaltungsdienst und Funktionsdienst u.a. - zusammen, ergibt sich eine Größenordnung von mehreren tausend Mitarbeitern2. Diese erfüllen im arbeitsteiligen Zusammenwirken die Versorgungsaufgaben eines Großkrankenhauses, bilden den ärztlichen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran und sorgen durch Forschung für medizinischen Fortschritt. Somit tragen letztlich alle Gruppen zur Aufgabenerfüllung bei, ohne dass sich sagen ließe, die eine sei wichtiger als die andere und umgekehrt. Lediglich der hier interessierende Blick auf die Nahtstelle von Forschung, Lehre und Krankenversorgung rechtfertigt es, aus diesem Beziehungsgeflecht eine kleinere Gruppe herauszugreifen: das wissenschaftliche Personal mit Aufgaben in der Krankenversorgung.
An den medizinischen Fakultäten waren im Jahre 2000 durchschnittlich 811 wissenschaftliche Vollzeitkräfte tätig3. Hervorzuheben sind die Ludwig-Maximilians- Universität München und die Humboldt-Universität Berlin mit über 1.500 Vollzeitkräften4. Dabei bestanden etwa je 59 C 3-Stellen und 47 C 4-Stellen, wobei von den C 3-Stellen 72 Prozent und von den C 4-Stellen 90 Prozent besetzt waren5. Nicht alle in der Hochschulmedizin beschäftigten Wissenschaftler sind approbierte Ärzte. In den medizinischen Instituten arbeiten ebenso Naturwissenschaftler - Biologen, Chemiker, Physiker, Biotechnologen -, Ingenieure und Geisteswissenschaftler.
Insgesamt sind etwa 70 Prozent des wissenschaftlichen Personals im Bereich der klinisch-praktischen Medizin tätig6. Umgekehrt haben nicht sämtliche im Hochschulklinikum tätigen Ärzte wissenschaftliche Aufgaben oder wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen, mögen sie auch in ihrer Freizeit forschen.
1. Krankenversorgung als Dienstaufgabe
Soweit dem wissenschaftlichen Personal Krankenversorgungsaufgaben obliegen, zählen diese zu den hauptberuflichen Dienstaufgaben. Das bestimmt § 43 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 9 HRG für die Hochschullehrer und - mangels gesonderter Vorschrift - auch für die Juniorprofessoren, soweit die Krankenversorgungsaufgaben der Hochschule übertragen sind. Bei rechtlicher Verselbständigung des Universitätsklinikums folgt die Verpflichtung zur Übernahme der Versorgungsaufgaben im Klinikum aus dem Dienstverhältnis.
Wie die Professoren haben auch die wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten und Hochschuldozenten in der Medizin, deren bestehenden Dienstverhältnisse vom Fünften Hochschulrahmenänderungsgesetz nicht berührt werden, Tätigkeiten in der Krankenversorgung als Dienstpflicht zu erbringen. Schließlich gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen der wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit denen sie den Forschungs- und Lehrbetrieb unterstützen, im medizinischen Bereich auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, da Krankenversorgung keine wissenschaftliche Tätigkeit ist.




