E-Book, Deutsch, 289 Seiten
Benedum Vermisstensuche
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-17-035431-9
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Aufbau, Planung, Einsatz
E-Book, Deutsch, 289 Seiten
ISBN: 978-3-17-035431-9
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Michael Benedum ist Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr Trier. Er ist Einheitsführer in der dortigen Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik und in dieser seit 2003 als Mitglied aktiv.
Autoren/Hrsg.
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[11]1 Zuständigkeit bei einer vermissten Person
Die Zuständigkeit bei einer Vermisstensuche und die damit verbundenen Maßnahmen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern ist die Zuordnung deutlich reglementiert oder durch ein Gerichtsurteil festgelegt worden, in anderen Ländern ist die Zuständigkeit nicht immer eindeutig geregelt. Daher ist es zwingend notwendig, nicht nur Kenntnisse über die eigenen Brandschutzgesetze zu haben, sondern sich mit den jeweiligen allgemeinen Ordnungsbehörden- und Polizeigesetzen sowie den relevanten Gerichtsurteilen zu beschäftigen.
Grundsätzlich hat der Staat die Pflichtaufgabe das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für jedermann zu garantieren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Daher gilt es, bei einem Vermisstenfall, wenn es um Gefahr für Leib und Leben (= schwere Verletzungen drohen bis hin zum Tod) oder Gefahr in Verzug (= unmittelbares Bevorstehen eines Schadens, falls nicht sofort gehandelt wird) geht, schnellstmöglich zu handeln.
Im Bereich der Vermisstensuche sind die einzelnen Brandschutzgesetze, Polizei- und Ordnungsbehördengesetze sowie weitere wesentliche Gesetze relevant. Daher treffen unter Umständen mehrere Behörden bei der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr mit einem eigenen Zuständigkeitsbereich aufeinander. Es würde das Ausmaß dieses Buches sprengen, auf alle dieser (drei) genannten Gesetze für jedes Bundesland einzugehen. Vielmehr soll dieses Kapitel der Führungskraft oder dem Interessierten Leser einen Einblick und Anreiz geben, die eigene Zuständigkeit zu prüfen und zu durchleuchten. Auf vereinzelte Beispiele soll aber trotzdem hingewiesen werden.
1.1 Formen der Zuständigkeit
Es gibt verschiedene Formen der Zuständigkeit für eine Behörde. Sie werden in drei Bereiche unterschieden:
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sachliche Zuständigkeit
Die Feuerwehr ist in der Vermisstensuche nur dann sachlich zuständig, wenn ihr durch ein Gesetz die Zuständigkeit zugewiesen wurde.
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örtliche Zuständigkeit
Durch das Örtlichkeitsprinzip ist die Feuerwehr zuständig, in dem Bereich, in dem die gesuchte Person vermisst wird. Dies bedeutet, dass der letzte [12]bekannte oder vermutete Aufenthaltsort der vermissten Person als Zuständigkeitsbereich für die örtliche Feuerwehr gilt und somit nicht die eigentliche Wohnadresse. Das schließt aber nicht aus, dass die Feuerwehr an der Heimatadresse über den Vermisstensucheinsatz informiert werden sollte. So kann es passieren, dass eine Reisegruppe aus einer entfernten Stadt A zu Besuch in einer anderen Stadt B ist. Wird die gesuchte Person in der Stadt B als vermisst gemeldet, kann die Stadt A nicht zuständig sein und die passenden Maßnahmen durchführen.
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instanzielle Zuständigkeit
Die instanzielle Zuständigkeit beschreibt nur die grundsätzliche Zuständigkeit innerhalb einer Behörde. Üblicherweise wird bei einem dreistufigen Verwaltungsaufbau zwischen der unteren, oberen und obersten Verwaltungsbehörde unterschieden.
Die Stadtverwaltung (Sitz der Ordnungsbehörde) kann beispielsweise auch Zuständigkeiten in der Vermisstensuche innerhalb ihres Aufbaus direkt an die Feuerwehr weiterdelegieren. Insbesondere dann, wenn die Ordnungsbehörden nicht besetzt ist (z. B. Wochenende), kann sie eine verantwortliche Person (z. B. Bürgermeister) bestimmen, die die politische Gesamtverantwortung trägt sowie eine ernannte Person (z. B. Kreisfeuerwehrinspektor), die für die operativ taktische Komponente (z. B. Einsatzleitung der Feuerwehr) zuständig ist.
1.2 Originäre Aufgabe der Vermisstensuche in der Ordnungsbehörde
Die Ordnungsbehörde (in Bayern: Sicherheitsbehörde), beispielsweise untergebracht in den kreisfreien Städten oder Landkreisen, ist die unterste Verwaltungsebene und bei den Gemeinden angesiedelt. Im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr liegt in den meisten Bundesländern eine Zuständigkeit bei den Ordnungsbehörden (Ortspolizeibehörde) vor. Grundsätzlich obliegt also primär der Ordnungsbehörde die Zuständigkeit bei einer allgemeinen Vermisstensuche, es sei denn die Polizei hat ausdrücklich vom Gesetz eine Zuständigkeit zugewiesen bekommen.
Gibt es Parallelzuständigkeiten im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr, muss eine Zuständigkeitsabgrenzung vorgenommen werden. Durch solch eine Zuordnung können Kompetenzgerangel und Doppelarbeiten vermieden werden. Die Zuständigkeiten sind in den jeweiligen Polizeigesetzen (Zuständigkeitskatalog in [13]den Polizeigesetzen) der Bundesländer geregelt. Hier erfolgt in den meisten Ländern eine Trennung zwischen der Ordnungsbehörde und der Polizei. Somit hat also die Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren mit all ihren zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich, wenn nötig, der Gemeindezugehörigen Feuerwehr.
Beispiel RLP
»Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.«
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz
Die Polizei (Polizeivollzugsdienst) wird schließlich erst dann tätig, falls nicht anders geregelt, wenn sie unmittelbar handeln muss, da Gefahr in Verzug droht oder ein sofortiges Eingreifen nötig ist (Eilkompetenz). Des Weiteren muss die Polizei handeln, wenn aufgrund ihrer Beurteilung, die Abwehr der Gefahr (vermisste Person) durch eine andere Behörde nicht möglich ist oder zeitlich nicht rechtzeitig möglich erscheint (Insbesondere in ländlichen Gegenden ist nachts oder am Wochenende die Ordnungsbehörde nicht immer besetzt). Jedoch bleibt die Zuständigkeit (hier als Beispiel bei einer Vermisstensuche) trotzdem bei der Ordnungsbehörde, obwohl die Polizei handelt. Daher ist die Polizei verpflichtet, die Ordnungsbehörde über alle bedeutsamen Vorgänge und Maßnahmen, die für die Vermisstensuche relevant sind, zu unterrichten.
»Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern.«
§ 1 Abs. 6 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei – Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) Rheinland-Pfalz
In einem Artikel der Fachzeitschrift Brandhilfe Ausgabe 12/2011 bezieht sich Gerd Gräff, Ministerialrat im Ministerium des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz, auf die Zuständigkeit bei einer Vermisstensuche. Er führt an, dass nicht davon auszugehen ist, die Polizei sei allein dazu in der Lage, eine Vermisstensuche durchzuführen. Der [14]Ordnungsbehörde sei zuzumuten, zur Gewährleistung der gefahrenabwehrenden Maßnahmen auch alle ihre Möglichkeiten einzusetzen. Dazu gehöre auch der Einsatz der Feuerwehr als Gemeindeeinrichtung, wenn schnelles Handeln geboten ist. Er ist weiterführend der Meinung, dass je nach Situation, eine Suchaktion mit allen verfügbaren Ressourcen der Gemeindeverwaltung und die damit verbundenen kurzfristigen zahlreichen gemeindlichen Einsatzkräfte (z. B. der Feuerwehr einschließlich der Rettungshundestaffeln) zur Suche eingesetzt werden können.
Denn bis die Polizei – ggf. mit Unterstützung durch die Bereitschaftspolizei oder den Bundesgrenzschutz – genügend Kräfte für ein weiträumiges Absuchen eines größeren Waldgebiets zusammenzieht, kann bereits viel Zeit vergangen sein. Auch weist er auf die mögliche fehlende Ortskenntnis hin, wodurch die Einsatzkräfte unter Umständen erst noch eingewiesen werden müssten. Eine zu lange Vorlaufzeit kann – insbesondere bei verirrten Kindern oder verwirrten Personen – zu einer erheblichen Gesundheits- oder Lebensgefahr führen. Gräff schreibt in seinem Artikel, dass die Feuerwehren flächendeckend und relativ kurzfristig größere, gut organisierte Einheiten einsetzen können. So sei beispielsweise für das Absuchen eines Waldgebietes nach einer vermissten Person, in der innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Kräfte benötigt werden, die Feuerwehr in der Regel schneller als die Polizei dazu in der Lage.
1.3 Mögliche originäre Zuständigkeit der Feuerwehr in der Vermisstensuche
Die öffentliche Feuerwehr ist eine kommunale Einrichtung, ist genauso wie die Ordnungsbehörde in den Gemeinden angesiedelt und handelt nach den einzelnen Brandschutzgesetzen der jeweiligen Länder. Die Feuerwehr ist allgemein für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und diese mit den taktischen Einheiten (Mannschaft und Einsatzmittel) abgewehrt werden kann. Dies bedeutet, dass ohne das Eingreifen der Feuerwehr, nach einer unbestimmten Zeit, ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und der Ordnung entstehen könnte. Dabei braucht die eigentliche Gefahr erstmal nicht sicher bzw. bestätigt zu sein. Auf Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungswerten genügt die Annahme, dass eine Gefahr vorhanden ist, für das Handeln der Feuerwehr. Anschließend kommt es ganz auf die Erkundungsergebnisse des Einsatzleiters an, ob in seinen Augen eine Gefahr besteht und ein Schaden eintreten könnte. Die Voraussetzung dafür ist möglicherweise gegeben, wenn es bei einem Vermisstensucheinsatz zur Abwehr von Gesundheits-...




